Corona-Pandemie: Steuerentlastungen zur Krisenbewältigung: Koalition legt Gesetzentwurf vor

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die im Koalitionsausschuss vereinbarten Steuerentlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Die Maßnahmen sollen Familien, Gaststätten sowie verlustmachenden Gewerbebetrieben zugute kommen.

Familien

Familien sollen 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind bekommen. Dieser wird im Monat Mai 2021 ausgezahlt. Für Kinder, für die zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus gegebenenfalls später ausgezahlt.

Gaststätten

Für Gaststätten soll der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert werden. Bei Getränken bleibt es beim regulären Steuersatz.

Unternehmen und Selbstständige

Für Unternehmen und Selbstständige schließlich soll der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben werden, bei Zusammenveranlagung auf zwanzig Millionen Euro. Dies soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten und auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. (Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf vom 9.2.2021, BT-Drucksache 19/26544)

Betriebliche Altersversorgung: Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung nicht vollständig eintritt. So sagt es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1.3.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb auf die Beklagte über.

Einer der Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente von. ca. 145 Euro und vom PSV eine Altersrente von ca. 817 Euro. Bei der Berechnung legte die Beklagte zwar die Versorgungsordnung einschließlich des zum maßgeblichen Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen höheren Gehalts zugrunde, ließ aber den Anteil an der Betriebsrente außer Betracht, der vor der Insolvenz erdient war. Der PSV setzte dagegen wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt des Klägers an. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren. Diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des höheren Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren. Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen.

Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BAG keinen Erfolg. Ein Betriebserwerber hafte in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften, die für die Zeit vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Diese Rechtsprechung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Voraussetzung sei allerdings, dass ein unionsrechtlich gebotener Mindestschutz gewährt wird. Dies werde in der Bundesrepublik Deutschland durch einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden und gegen den PSV gerichteten Anspruch gewährleistet. Eine Haftung des Erwerbers scheidet deshalb aus. (BAG, Urteil vom 26.1.2021, 3 AZR 139/17, PM Nr. 2/21)

Registermodernisierungsgesetz: Neu: Steuernummer wird Bürgeridentifikationsnummer

Um Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und Doppelangaben zu verhindern, hat der Bundestag mit dem Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) jetzt beschlossen, dass bei rund 50 Stellen die Steuer-Identifikationsnummer gespeichert und die Personenstammdaten so direkt ausgetauscht werden können.

Ziel dieser Regelung ist, dass die Basisdaten einer natürlichen Person von einer verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden. Hierzu soll auf die vorhandenen Strukturen der Steuer-Identifikationsnummer aufgesetzt und diese um die für ein registerübergreifendes Identitätsmanagement notwendigen Elemente ergänzt werden.

Gespeichert werden

  • Identifikationsnummer
  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • ggf. vorhandener Doktorgrad
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Staatsangehörigkeit
  • gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, der Tag des Ein- und Auszugs
  • sowie ggf. Sterbetag

Beachten Sie: Die Einführung der Bürgeridentifikationsnummer wird von verschiedenen Seiten kontrovers diskutiert. (Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 19/24226 und 19/26247 vom 27.1.2021)

Jahresabschluss 2019: Kein Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Vom Bundesamt für Justiz gibt es gute Nachrichten. Zwar wurde die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2019 mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert. Allerdings wird das Bundesamt vor dem 1.3.2021 bei Verspätung kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Beachten Sie: Eine verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses will dennoch gut überlegt sein, um z. B. bei Geschäftspartnern, Gläubigern oder anderen Interessierten nicht den Eindruck zu erwecken, dass das Unternehmen Schwierigkeiten hat.

Meldung zur Sozialversicherung: Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ ab 2021 entfallen

Das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ wurde mit Wirkung ab 2021 aus dem Arbeitgeber-Meldeverfahren entfernt.

Der Grund: In der Praxis bestand seit vielen Jahren Unsicherheit und eine hohe Fehlerquote bei der Verwendung des Kennzeichens. Nach Überprüfung der verschiedenen Konstellationen wurde festgestellt, dass dieses Kennzeichen nicht zwingend benötigt wird. | (Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl I 2020, S. 1248) vom 12.6.2020)

Steuererklärung 2019: Abgabefrist für Steuerberater soll bis zum 31.8.2021 verlängert werden

Steuerberater müssen wegen der Hilfsmaßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie zahlreiche zusätzliche Aufgaben für ihre Mandanten erfüllen. Demzufolge haben sich die Koalitionspartner auf eine Fristverschiebung für die Abgabe für durch Steuerberater erstellte Jahressteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31.8.2021 verständigt. (SPD-Bundestagsfraktion, PM Nr. 424 vom 17.12.2020)

Geldwerter Vorteil: Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Die monatliche 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 Euro bzw. 20 Euro.

Monatsbeiträge oder Jahressumme?

Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge außer Ansatz, da diese, ausgehend von einem monatlichen Zufluss, unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Fitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %.

Doch dem folgte der BFH nicht. Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile wurde daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.

Freibetrag bei betrieblicher Gesundheitsförderung

Unter gewissen Voraussetzungen können Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden, soweit die Zuwendungen an einen Mitarbeiter 600 Euro im Jahr nicht übersteigen (Freibetrag).

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe fallen unter die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 34 EStG) aber insbesondere nicht: Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen. Eine Ausnahme hiervon bildet die Teilnahme an Kursen, die nach dem Sozialgesetzbuch zertifiziert sind (§ 20 Abs. 2 S. 2 SGB V) und zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzen. Die Kosten der Kurse müssen über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen werden. (BFH, Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18)

Gesetzesvorhaben: Zweites Führungspositionen-Gesetz

Bereits im Jahr 2015 trat das Führungspositionen-Gesetz (FüPoG) in Kraft. Nun wird es im Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) weiterentwickelt. Die wichtigsten Regelungsinhalte hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vorgestellt.

Das Ziel des Zweiten Führungspositionen-Gesetzes ist, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen und verbindliche Vorgaben für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst zu machen. Es soll die Wirksamkeit des FüPoG verbessern und Lücken schließen. Eine zentrale Neuerung ist ein Mindestfrauenanteil für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen.

Unternehmen der Privatwirtschaft

  • Ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau gilt für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Davon werden über 70 Unternehmen betroffen sein, von denen 31 aktuell keine Frau im Vorstand haben.
  • Unternehmen werden in Zukunft begründen müssen, warum sie sich das Ziel setzen, keine Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, werden künftig effektiver sanktioniert.

Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung Bund und in Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Der Bund nimmt seine Vorbildfunktion ernst und setzt seinen Unternehmen strenge Vorgaben. Die feste Geschlechterquote von 30 Prozent in den Aufsichtsräten wird auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet. Für diese 94 Unternehmen wird außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt.
  • Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie den Krankenkassen, und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot wird künftig für rund 155 Sozialversicherungsträger gelten.

Öffentlicher Dienst des Bundes

  • Der Bund setzt sich auch das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 zu erreichen.
  • Mehr Gleichstellung soll auch die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erreichen. Künftig fallen bereits Gremien mit nur zwei Mitgliedern darunter und rund 107 weitere Gremien des Bundes sind künftig adäquat mit Frauen zu besetzen. ( BMFSFJ, Gesetzesentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz FüPoG II) vom 6.1.2021)

Eilmeldung: Künstlersozialabgabe bleibt zum 1. Januar 2021 unverändert

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird in 2021 entgegen des bisher vorliegenden Entwurfs nicht steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dies am 27.11.2020 mitgeteilt. Noch am 20.10.2020 wurde verlautbart, die Abgabe solle um 0,2 Prozentpunkte steigen. Der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel wurde zur Finanzierung weiter erhöht.

Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) im Haushaltsgesetz 2021 konnte die der Abgabesatz in Höhe von 4,2 Prozent auch im Jahr 2021 beibehalten werden. Der ursprünglich vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Haushaltsgesetzes sah einen Entlastungszuschuss in Höhe von rd. 23,3 Mio. Euro vor und wurde nun auf insgesamt 32,5 Mio. Euro erhöht. Dies soll einer Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen entgegenwirken und der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung tragen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlern sowie Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet. (Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 27.11.2020)

Umsatzsteuerzahler: Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze

Zur Stärkung der Binnennachfrage wurden die Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 für ein halbes Jahr von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Ab dem 1.1.2021 gilt somit wieder die bisherige Höhe. Das Bundesfinanzministerium hat die Rückführung zum Anlass genommen, sich in Ergänzung des Einführungsschreibens vom 30.6.2020 zu weiteren Fragen zu positionieren.

Eine Vereinfachung gilt für Voraus- und Anzahlungsrechnungen in 2020: Steht fest, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird. (BMF-Schreiben vom 4.11.2020, III C 2 – S)