Gerichtsstandbestimmung: Verbindliche Verweisung bei unstreitigem Vortrag zur Zuständigkeit nach AGB

Wird in einer Klageschrift vorgetragen, dass die kaufmännischen Parteien unter Bezugnahme auf nicht vorgelegte AGB einen bestimmten Ort als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, und bleibt dieser Vortrag auch nach dem Hinweis des Gerichts auf eine dann vorliegende Unzuständigkeit unstreitig, kann die Verweisung des Rechtsstreits an das nach dem Vorbringen örtlich zuständige Gericht verbindlich sein.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Streit um das zuständige Gericht. Die Richter machten deutlich, dass dies auch gelte, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Ortsangabe in der Klageschrift falsch war und nach dem tatsächlichen Inhalt der AGB das zunächst angerufene Gericht örtlich zuständig gewesen wäre. Bei einem unstreitigen Sachvortrag zum Inhalt der AGB und einem gestellten Verweisungsantrag, dem der Beklagte zudem noch zugestimmt hat, ist das zunächst angerufene Gericht nicht verpflichtet, den vorgetragenen Inhalt der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung weitergehend zu überprüfen. (OLG Hamm, Beschluss vom 17.9.2019, 32 SA 58/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Belegausgabepflicht ab 1.1.2020: Finanzverwaltung wird keine Bußgelder verhängen

Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. Dies gilt sowohl für größere Unternehmen als auch für „den Bäcker an der Ecke“, der einem Kunden Brötchen verkauft. Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewehrt ist.

1. Hintergrund zur neuen Belegausgabepflicht

Die Belegausgabepflicht muss derjenige befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen.

Beachten Sie: Wer also eine „offene Ladenkasse“ (auch Schubladenkasse genannt) benutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen.

Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.

Bei einem Papierbeleg reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn der Beleg zuvor erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Belegannahme durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.

Beachten Sie: Diese und weitere Punkte (wie die Anforderungen an den Beleg) hat das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass vom 17.6.2019 geregelt.

2. Befreiungsmöglichkeiten und Sanktionen

Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien.

Eine Befreiung kommt nur bei einer sachlichen oder persönlichen Härte für den Steuerpflichtigen in Betracht. Ob eine solche vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen. So heißt es in einem Fragen-Antworten-Katalog, in dem das Bundesfinanzministerium Fragen zur Belegausgabepflicht beantwortet hat.

Und noch eine Frage ist interessant: „Was passiert, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird?“ Hier lautet die Antwort: „Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.“

Beachten Si: Bei Betriebsprüfungen listen Prüfer nicht selten eine Vielzahl von formellen Mängeln auf insbesondere im Zusammenhang mit der Kassenführung. Ob diese Mängel dann zu einer Hinzuschätzung berechtigen, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab. ( FAQ des BMF vom 19.11.2019 )

Gesetzliche Unfallversicherung: Unfallversicherungsschutz besteht auch an einem „Probearbeitstag“

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.

Dies hat das Bundessozialgericht im Fall eines Mannes entschieden, der zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden hatte, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Es lag kein Beschäftigungsverhältnis vor, weil der Mann noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Da der Mann aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war er als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Mannes, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert. (BSG, Urteil vom 20.8.2019, B 2 U 1/18)

Aktuelle Gesetzgebung: Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht

Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ weitere Auskünfte zu erteilen. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ ergibt sich nun eine Änderung. Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln.

Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung erfolgen.

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann das Finanzamt auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Inkrafttreten: Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 1.1.2020 in Kraft. Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung jedoch einige Zeit benötigen, wird das Bundesfinanzministerium den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in einem Schreiben mitteilen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis dahin sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. (Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746)

Büroführung: Dienstreise ins EU-Ausland: A1-Bescheinigung schützt Sie vor hohen Bußgeldern

Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins EU-Ausland antreten, sollten Sie eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen. Damit weisen Sie gegenüber den ausländischen Zollbeamten nach, dass Sie in Deutschland sozialversichert sind. Besonders streng wird das Vorliegen der Bescheinigung nach Recherchen von PBP derzeit in Frankreich, Österreich und der Schweiz geprüft. Strafen (= Bußgelder) drohen selbst, wenn Sie sich nur kurz im Ausland beruflich aufhalten und keine A1-Bescheinigung haben. Beantragen Sie diese deshalb möglichst rechtzeitig.

Was steckt hinter der A1-Bescheinigung?

Die Dienstleistungs- und Arbeitsmärkte in Europa wachsen weiter zusammen. Deshalb ist die EU-Entsenderichtlinie überarbeitet worden. Sie regelt, dass jemand, der im Ausland eine Beschäftigung ausübt, auch den dortigen Lohn- und Arbeitsbedingungen unterliegt; sich also dort sozialversichern muss. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie über die A1-Bescheinigung nachweisen, dass Deutschland für Sie und Ihre Mitarbeiter zuständig ist.

Wo und wie wird kontrolliert und welche Strafen drohen?

Die A1-Bescheinigung brauchen Sie, wenn Sie im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz tätig werden; egal wie lang. Ein Tag reicht. Kontrolliert wird die Bescheinigung von den dortigen Zollbehörden. Die Kontrollen können überall stattfinden; z. B. beim Grenzübertritt, auf einer Baustelle, auf einer Tagung oder auch im Hotel.

Die Strafen richten sich nach den nationalen Bestimmungen. Es sind Fälle bekannt, in denen ein Bußgeld von 3.000 EUR verhängt worden ist.

Wo bekommen Sie die Bescheinigung?

Für jede Auslandsreise brauchen Sie eine neue Bestätigung. Zuständig für die A1-Bescheinigung ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA www.dvka.de). Dort stellen Sie den Antrag, und zwar elektronisch. Rechnen Sie ein paar Puffertage ein. Die Bescheinigung wird nämlich aus Gründen des Datenschutzes mit der Post versendet.

Können Sie die Bescheinigung auch nachreichen?

Im Prinzip „ja“, in der Realität aber oft „Nein“. Das liegt daran, dass einige Länder nationale Umsetzungsvorschriften erlassen haben. Und in denen ist dann oft geregelt, dass die nachträgliche Vorlage der A1-Bescheinigung nicht akzeptiert wird. Das gilt z. B. für Frankreich und Österreich.

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht.

Sachverhalt: Wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort einer neu gegründeten Gesellschaft (GE) in Deutschland versetzt. GE unterstützte die Mitarbeiter bei der Wohnungssuche und zahlte Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Der BFH musste nun entscheiden, ob hierdurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen Umsatz verneinte der BFH, weil durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den neuen Standort zu holen.

Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Wohnorts zurücktrat.

Beachten Sie: Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der BFH nicht klären. (BFH, Urteil vom 6.6.2019, V R 18/18)

Gewinnermittlung: Sonderbetriebsausgaben sind nicht im Folgejahr nachholbar

Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Diese können Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft entstanden sind, als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Diese waren einer Gesellschafterin im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter im Jahr 2008 entstanden. Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben demzufolge bei der Gewinnfeststellung unberücksichtigt.

Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der BFH abgelehnt.

Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten in 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen.

Dennoch kam eine Berücksichtigung nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann ein falscher Bilanzansatz im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr richtiggestellt werden. Weil die Gesellschafterin die Rechnungen aber noch im Jahr 2008 beglichen hatte, war zum 31.12.2008 auch keine Verbindlichkeit mehr vorhanden bzw. zu bilanzieren.

Beachten Sie: Auch der unterlassene Ausweis einer Einlage half nicht weiter. Denn nach der Rechtsprechung des BFH können die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen.

Praxistipp: Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbetriebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben. (BFH, Urteil vom 17.6.2019, IV R 19/16)

Markenrecht: Rückruf und Vernichtung nach dem Markengesetz kann unverhältnismäßig sein

Wird angeordnet, widerrechtlich gekennzeichnete Waren nach dem Markengesetz zu vernichten und diese aus den Vertriebswegen zu entfernen und zurückzurufen, so hat dies über die Folgenbeseitigung hinaus Sanktionscharakter. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte Eigentum ist die Anordnung in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine schematische Prüfung verbietet sich.

Auf diesen Grundsatz verwies der für das Markenrecht zuständige erste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter erläuterten sodann, was unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks in die Abwägung einzubeziehen ist. Hierunter fallen das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers, die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware. Neben diesen Gesichtspunkten kann bei der Abwägung auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall die Störung durch ein milderes Mittel beseitigt werden kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die widerrechtliche Kennzeichnung sicher und dauerhaft entfernt werden kann. (BGH, Urteil vom 11.10.2018, I ZR 259/15)

Lohnsteuer: Höhere Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ab 2020

Am 1.1.2020 steigen die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung. Wie jedes Jahr werden sie damit an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Der Monatswert für Unterkunft steigt 2020 auf 235 Euro (2019: 231 Euro). Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt ab 2020

  • der monatliche Gesamtwert von 258 Euro (2019: 251 Euro) bzw.
  • der Einzelwert für ein Frühstück 1,80 Euro (2019: 1,77 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen je 3,40 Euro (bisher: 3,30 Euro).

Arbeitgeber müssen unentgeltliche Mahlzeiten ob in der Kantine, über Essensmarken oder Restaurantgutscheine in Höhe der Sachbezugswerte lohnversteuern und dafür Sozialbeiträge abführen. Das können sie vermeiden, wenn ihre Mitarbeiter den Betrag zuzahlen oder sie ihn vom Lohn einbehalten.

GmbH-Geschäftsführer: Auflösung eines unwirksamen Geschäftsführervertrags

Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass der Vertrag ausnahmsweise auch für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein kann. Das kann der Fall sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat. Gleiches gilt, wenn das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. (BGH, Urteil vom 20.8.2019, II ZR 121/16)