Büroführung: Dienstreise ins EU-Ausland: A1-Bescheinigung schützt Sie vor hohen Bußgeldern

Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins EU-Ausland antreten, sollten Sie eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen. Damit weisen Sie gegenüber den ausländischen Zollbeamten nach, dass Sie in Deutschland sozialversichert sind. Besonders streng wird das Vorliegen der Bescheinigung nach Recherchen von PBP derzeit in Frankreich, Österreich und der Schweiz geprüft. Strafen (= Bußgelder) drohen selbst, wenn Sie sich nur kurz im Ausland beruflich aufhalten und keine A1-Bescheinigung haben. Beantragen Sie diese deshalb möglichst rechtzeitig.

Was steckt hinter der A1-Bescheinigung?

Die Dienstleistungs- und Arbeitsmärkte in Europa wachsen weiter zusammen. Deshalb ist die EU-Entsenderichtlinie überarbeitet worden. Sie regelt, dass jemand, der im Ausland eine Beschäftigung ausübt, auch den dortigen Lohn- und Arbeitsbedingungen unterliegt; sich also dort sozialversichern muss. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie über die A1-Bescheinigung nachweisen, dass Deutschland für Sie und Ihre Mitarbeiter zuständig ist.

Wo und wie wird kontrolliert und welche Strafen drohen?

Die A1-Bescheinigung brauchen Sie, wenn Sie im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz tätig werden; egal wie lang. Ein Tag reicht. Kontrolliert wird die Bescheinigung von den dortigen Zollbehörden. Die Kontrollen können überall stattfinden; z. B. beim Grenzübertritt, auf einer Baustelle, auf einer Tagung oder auch im Hotel.

Die Strafen richten sich nach den nationalen Bestimmungen. Es sind Fälle bekannt, in denen ein Bußgeld von 3.000 EUR verhängt worden ist.

Wo bekommen Sie die Bescheinigung?

Für jede Auslandsreise brauchen Sie eine neue Bestätigung. Zuständig für die A1-Bescheinigung ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA www.dvka.de). Dort stellen Sie den Antrag, und zwar elektronisch. Rechnen Sie ein paar Puffertage ein. Die Bescheinigung wird nämlich aus Gründen des Datenschutzes mit der Post versendet.

Können Sie die Bescheinigung auch nachreichen?

Im Prinzip „ja“, in der Realität aber oft „Nein“. Das liegt daran, dass einige Länder nationale Umsetzungsvorschriften erlassen haben. Und in denen ist dann oft geregelt, dass die nachträgliche Vorlage der A1-Bescheinigung nicht akzeptiert wird. Das gilt z. B. für Frankreich und Österreich.