Verkehrssicherungspflicht: Karnevalsumzug: Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern durch die Stadtverwaltung

Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen. Daher hat das Landgericht (LG) Hanau entschieden, dass die Stadt für die Beschädigung eines Fahrzeugs, das über den auf die Fahrbahn gelangten Beschwerungsblock eines von ihr aufgestellten mobilen Verkehrsschilds fährt, nicht haftet.

Aufgrund eines Karnevalsumzugs stellte die beklagte Stadt mobile Halteverbotsschilder auf. Der Kläger machte Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die nach Veranstaltungsende durch das Überfahren eines am Fahrbahnrand liegenden Beschwerungsfußes eines dieser Schilder entstanden seien. Die Schilder hätten nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden sollen, damit sie nicht auf die Fahrbahn geraten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Weil das Schild bzw. dessen Beschwerungsblock nicht von der Beklagten selbst in den Straßenraum verbracht wurde, würde die Stadt nur haften, wenn sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall.

Der Verkehrssicherungspflichtige muss zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken, es können jedoch nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden. Zudem sind nur zumutbare Vorkehrungen zu treffen. Dass die für die Schilder verwendeten Betonblöcke mit einem Gewicht von 28 kg von selbst auf die Straße gelangen oder durch Dritte dorthin verbracht werden, ist zwar möglich, aber wenn auch vorliegend geschehen insgesamt wenig wahrscheinlich, zumal diese bei Einhaltung der an dem Unfallort vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erkannt werden können. Demgegenüber müssen mobile Verkehrsschilder mit vertretbarem Aufwand transportiert werden können, um ihre Funktion zu erfüllen. Auch eine ständige Bewachung bis zum Abtransport sei nicht geboten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Hanau, Urteil vom 4.12.2024, 2 S 25/24, PM vom 17.2.2025

Motorradfahrer: Wann ist ein Unfall unabwendbar?

Ein Motorradfahrer wollte einen Auffahrunfall vermeiden. Er bremste deshalb sehr stark. Weil die Maschine kein Antiblockiersystem (ABS) hatte, blockierte das Vorderrad und der Motorradfahrer stürzte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Fall kompakte Ausführungen zum „Idealfahrer“ hinsichtlich der Unabwendbarkeit gemacht. Besonders wichtig: Er bezieht die Situation vor dem Unfallgeschehen mit ein.

Es kommt nicht nur auf die konkrete Situation an, …

Ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, ist nicht allein entscheidend. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nun (zu spät) „ideal“ verhält. Der „Idealfahrer“ hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

… sondern darauf, ob der Fahrer vorausschauend gehandelt hat

Dahinstehen kann also, ob der Sturz des Klägers noch im Zeitpunkt des Abbremsens durch kontrolliertes Betätigen der Vorderradbremse vermeidbar gewesen wäre. Denn ein Idealfahrer, der weiß, dass sein Motorrad nicht über ein ABS verfügt und bei einer reflexhaften Vollbremsung ein Sturz droht, hätte von vornherein eine Fahrweise gewählt, mit der ein reflexhaftes Bremsen in der Situation des Klägers vermieden worden wäre. Er hätte den Abstand zum Vorausfahrenden und die Geschwindigkeit so bemessen, dass er selbst im Fall plötzlich scharfen Bremsens des Vorausfahrenden das er stets einkalkulieren muss noch hätte kontrolliert bremsen und sowohl einen Sturz als auch eine Kollision mit dem Vorausfahrenden hätte vermeiden können.

Quelle: BGH, Urteil vom 3.12.2024, VI ZR 18/24

Verhüllungsverbot: Kein Gesichtsschleier am Steuer

Eine Frau muslimischen Glaubens ist vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit einer Klage gescheitert, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier erstreiten wollte.

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Personen, die ein Kraftfahrzeug führen, ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind (Verhüllungsverbot). Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr muslimischer Glaube gebiete es, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Auch im Auto sei sie den Blicken fremder Menschen ausgesetzt. Daher müsse ihr erlaubt werden, beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts unter Aussparung der Augenpartie zu verschleiern. Ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hatte das Land Berlin abgelehnt. Dagegen richtete sich die Klage.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Diese müsse nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen hinter anderen Verfassungsgütern zurücktreten. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, etwa im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Es diene zudem dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil Kraftfahrzeugführer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, sich eher verkehrsgerecht verhalten würden als nicht ermittelbare Autofahrer.

Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer. Ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot verfolgten Zwecke stehe nicht zur Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines Fahrzeugs auferlegt werden; die Klägerin begehre jedoch eine Ausnahme in ihrer Eigenschaft als Führerin eines Fahrzeugs. Gleichermaßen ungeeignet erscheine der Vorschlag der Klägerin, einen Niqab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ zu versehen und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu verbinden. Denn dadurch sei nicht sichergestellt, dass die Person, die den Niqab trage, auch tatsächlich die Person sei, für die der QR-Code kreiert wurde.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin, Urteil vom 27.1.2025, VG 11 K 61/24, PM 5/25

Geschwindigkeitsüberschreitung: Drei Verfassungsbeschwerden: Zugang zu Messdaten

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) für das Land Baden-Württemberg hat über drei Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen in Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenverfahren entschieden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren. Ihnen war die Einsicht in bei der Bußgeldbehörde vorhandene Daten der Geschwindigkeitsmessung und Unterlagen des Messgeräts, die nicht Teil der Bußgeldakte waren, versagt worden. Der VerfGH hat die Entscheidungen aufgehoben und die Sache jeweils zur erneuten Entscheidung an die Ausgangsgerichte zurückverwiesen.

Das war geschehen

Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Ihnen wurden deshalb zunächst mit Bußgeldbescheid und anschließend Urteil des Amtsgerichts (AG) Geldbußen zwischen 80 und 320 Euro zum Teil mit einmonatigem Fahrverbot auferlegt. Ihre dagegen beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Während des Bußgeldverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens begehrten die Beschwerdeführer wiederholt die Übermittlung von bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Messdaten bzw. Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts. Eine Einsicht wurde ihnen nicht bzw. nur unvollständig gewährt.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund der unterbliebenen Einsichtsgewährung in die begehrten Messdaten bzw. Wartungs- und Reparaturunterlagen rügen, zulässig und begründet. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits festgestellt hat, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen.

Recht auf faires Verfahren

Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen. Der Beschuldigte eines Strafverfahrens bzw. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens hat neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind.

Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Betroffene kann so das Gericht, das von sich aus diese Informationen nicht beizieht, auf dem Weg des Beweisantrags oder Beweisermittlungsantrags zur Heranziehung veranlassen.

Diesen Grundsätzen wurden die aufgehobenen Entscheidungen nicht gerecht.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.1.2025, 1 VB 173/21, 1 VB 36/22, 1 VB 11/23, PM vom 29.1.2025

Sachverständigengutachten: Können Kosten für private Ermittlungen erstattet verlangt werden?

Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen, z. B. Sachverständigengutachten, sind in der Regel nicht notwendig und werden daher nicht erstattet. Das ist der Grundsatz, von dem die Rechtsprechung ausgeht. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme wie eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Senftenberg anschaulich zeigt.

Schwierige technische Fragestellungen

Ausnahmsweise werden nach dieser Entscheidung die Kosten z. B. für das Einholen eines privaten Sachverständigengutachtens unter anderem als notwendige Kosten anerkannt, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind. Gleiches gilt, wenn aus Sicht des Betroffenen aus einer Anfangsbetrachtung ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre.

Amtsgericht hält Kosten ausnahmsweise für erstattungsfähig

Diese Grundsätze hat das AG in seiner Entscheidung bestätigt. Es hat die Kosten für ein Sachverständigengutachten, mit dem die Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung überprüft worden sind, daher als erstattungsfähig angesehen.

Quelle: AG Senftenberg, Urteil vom 28.2.2024, 50 OWi 1617 Js 22408/22

Mietwagen: Grob fahrlässig: Bei Tempo 200 nicht das Navigationsgerät bedienen

Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegenden Tempo fährt, muss seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des Navigationssystems kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden.

Konzentrieren und Gerätebedienen ist gefährlich

Geklagt hatte eine Autovermieterin gegen den Fahrer eines vermieteten Pkw. Der Fahrer war auf der Autobahn verunfallt und hatte den Wagen beschädigt. Während er auf der linken Spur fuhr, bediente er das Infotainmentsystem des Fahrzeugs bei Tempo 200, um dort Informationen abzurufen. Dabei geriet das Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke.

Mietvertrag sah Kürzung der Haftungsfreistellung vor

Das Gericht verwies auf die Vereinbarung im Mietvertrag. Danach könne die Haftungsfreistellung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Der Fahrer habe hier grob fahrlässig gehandelt. Die Autovermieterin könne daher die Hälfte des Schadens ca. 12.000 Euro bei ihm geltend machen.

Für das Gericht war es dabei unerheblich, dass der Pkw einen sog. Spurhalteassistenten hatte. Zumindest bei derart hohen Geschwindigkeiten reduziere dieser den Schuldvorwurf nicht.

Quelle: OLG Nürnberg, Urteil vom 2.5.2019, 13 U 1296/17

Gerichtsentscheidungen: Neues zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Mehrere Gerichte haben sich aktuell mit Themen rund um die Entziehung der Fahrerlaubnis beschäftigt.

Regelmäßige Einnahme von Cannabis

So hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden: Die regelmäßige Einnahme von Cannabis hat nach der Rechtslage vor dem 1.4.24, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausgeschlossen. Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung auf sog. Altfälle hat der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Sie ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

Wann ist ein medizinisch-pyschologisches Gutachten beizubringen?

Der BayVGH hat ebenfalls entschieden: Die Fahrerlaubnisbehörde muss anordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen muss, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Dies gilt nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und auch für ein Pedelec, weil dieses einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt ist.

Eignungsmangel bei Schlafapnoe?

In einem weiteren Fall des BayVGH ging es um ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Das ist eine schlafbezogene Atemstörung, bei der es während des Schlafs wiederholt zur Verringerung oder dem kompletten Aussetzen der Atmung durch eine Verengung des Rachenraums kommt. Hat ein solches Syndrom auch ohne Behandlung keine starke Tagesmüdigkeit zur Folge, begründet dies keinen Eignungsmangel als Fahrzeugführer und kann keine Kontrollauflage rechtfertigen.

Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille

Schließlich hat der BayVGH noch festgestellt: Es entspricht gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen. Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Maßnahmen in Tageskliniken an Werktagen über einen Zeitraum von acht bis sechzehn Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien als Entzugsbehandlung in Betracht, nicht aber die stationäre Entgiftung und Nachsorgekontakte, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen.

Folgen einer Diabetes-Erkrankung

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat entschieden: Ergeben sich Zweifel an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers aus einer feststehenden insulinbehandelten Diabetes-Erkrankung mit einer reduzierten Hypoglykämiewahrnehmung und überdies aus einer Polyneuropathie mit einer leichtgradigen Gangunsicherheit und einer eingeschränkten linken Fußhebung, kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Keine Entlastung wegen behaupteter verwirrender Beschilderung

Die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für Lkws und Busse ist nicht „verwirrend“. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen eine Geldbuße über 900 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot daher verworfen.

Der Betroffene ist vom Amtsgericht (AG) Fulda wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 Euro verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die Autobahn mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Die Anordnungen erfolgten über sog. Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden.

Das OLG hat die eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen und die Schuldform auf eine „vorsätzliche“ Begehung umgestellt. Ohne Erfolg berufe sich der Betroffene auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“, so das OLG. Es sei nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die mit Lichtbildern dokumentierte Beschilderung der Anordnung der Geschwindigkeitsreduktion und des Überholverbots konkret verwirrend sein solle. „Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet kein(en) Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“, so das OLG. Nach der Straßenverkehrsordnung sei zudem der, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren und ungewissen“ Verkehrssituation befindet, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Wer wie hier genau das Gegenteil tue, indem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handele auch vorsätzlich. Er entscheide sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

Gründe, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, lägen hier nicht vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Nutzungsausfall: Wenn der HU-Termin sechs Monate überzogen war

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei dem unfallbeschädigten Pkw abgelehnt werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Im Fall des BGH war die Pflicht zur termingerechten Hauptuntersuchung sechs Monate überschritten. Doch für den BGH war dies nicht ausschlaggebend. Entscheidend war vielmehr, dass das Fahrzeug verkehrssicher war. Denn nur ein verkehrsunsicheres Fahrzeug darf per se, also unabhängig von einer Hauptuntersuchung, nicht benutzt werden. Feststellungen zur Verkehrssicherheit des verunfallten Fahrzeugs vor dem Unfall wurden in dem Verfahren nicht getroffen. Allein der Umstand, dass die Plakette abgelaufen war, genügte jedoch nicht, die Erstattung der Mietwagenkosten abzulehnen.

Quelle: „Cannabis“: BayVGH, Urteil vom 31.10.2024, 11 ZB 24.1246, „MPU“: BayVGH, Beschluss vom 17.10.2024, 11 CS 24.1484, „Schlafapnoe“: BayVGH, Beschluss vom 29.10.2024, 11 CS 24.1155, „Promille“: BayVGH, Beschluss vom 15.7.2024, 11 ZB 24.505, „Diabetes“: VG München, Beschluss vom 23.10.2024, M 19 S 23.3777, „Beschilderung“: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.1.2025, 2 Orbs 4/25, PM vom 28.1.2025; „Hauptuntersuchung“: BGH, Urteil vom 3.12.2024, VI ZR 117/24

Autobahnunfall: Bundespolizisten kann Mitschuld an Unfall treffen

Halten sich Polizisten nach Sicherung einer Unfallstelle noch knapp eine halbe Stunde nach einem vorausgegangenen Unfallereignis am Rand der linken Fahrbahn einer Autobahn auf dem ca. 70 cm breiten Zwischenstreifen zwischen dem Fahrbahnrand und der auf dem Mittelstreifen befindlichen Betonschutzwand auf, ohne den herannahenden Verkehr ausreichend zu beobachten und sich hinter die Betonschutzwände zu begeben, und werden sie deshalb tragisches Opfer eines weiteren Verkehrsunfalls, trifft sie eine Mitschuld. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat insoweit einen Mitverschuldensanteil der betroffenen Polizeibeamten an der Entstehung des Verkehrsunfalls im Umfang von 1/3 ausgesprochen.

Tödlicher Unfall: PKW überfuhr Polizeibeamte

Die klagende Bundesrepublik Deutschland nimmt die Beklagten (Fahrer, Versicherer und Halter) als Dienstherr zweier ihrer bei dem streitigen Verkehrsunfall im November 2015 verletzten Bundespolizeibeamter und eines dabei getöteten Bundespolizeibeamten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Auf der BAB A4 war es bei Kirchheim zu einem Verkehrsunfall gekommen. Ein involviertes Fahrzeug blieb dabei auf dem linken von drei Fahrstreifen liegen, Trümmerteile befanden sich auf den beiden anderen Spuren. Drei sich auf dem Heimweg befindliche Bundespolizisten passierten die Unfallstelle und entschlossen sich, anzuhalten, und die Unfallstelle abzusichern. Nachfolgend ca. 30 Minuten später und nachdem die beiden rechten Fahrspuren vom Verkehr wieder befahren wurden kollidierte der mit einem PKW die dritte Fahrspur der BAB A4 befahrende beklagte Fahrer frontal mit einem der drei sich auf dem Zwischenstreifen befindlichen Polizisten. Der Polizeibeamte wurde durch diesen Verkehrsunfall getötet. Nachfolgend kollidierte der beklagte Fahrer mit den beiden weiteren Beamten, die teilweise erheblich verletzt wurden. Der beklagte Fahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.

So entschied das Landgericht

Die Klägerin begehrt nun Ersatz der von ihr an die Hinterbliebenen erbrachten Leistungen in Höhe von knapp 350.000 Euro. Ausgehend von der vollständigen Haftung des beklagten Fahrers hat das Landgericht (LG) der Klage in Höhe von rund 210.000 Euro stattgegeben. Die Klageabweisung bezog sich auf Leistungsteile, die das LG als nicht auf die klagende Bundesrepublik übergegangen angesehen hat.

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Grundsätzlich hafteten die Beklagten für die unfallbedingten Schäden, bestätigte der Senat die Entscheidung des LG. Die Haftung beschränke sich allerdings im Umfang auf 2/3. „Die geschädigten Beamten haben sich als Fußgänger im Bereich der Fahrbahn der BAB A4 verkehrswidrig verhalten und dadurch eine nicht unerhebliche Schadensursache gesetzt,“ begründete das OLG die angenommene Mitschuld. Das nur in Ausnahmefällen zulässige Betreten einer Autobahn dürfe nur mit höchstmöglicher Sorgfalt und so kurz wie möglich erfolgen.

Beamte befanden sich nicht nur möglichst kurz auf der Autobahn

Hier hätten sich die Beamten fahrlässig selbst gefährdet, als sie sich noch knapp eine halbe Stunde nach dem Unfallereignis „auf dem linken Seitenstreifen befanden, ohne den herannahenden Verkehr zumindest sorgfältig zu beobachten und ohne angemessen auf diesen Verkehr zu reagieren“. Der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem hier streitigen Unfall folge aus den überzeugenden Angaben der vernommenen Zeugen. Aus den Zeugenaussagen folge zudem, dass die linke Fahrspur unmittelbar vor dem hier streitgegenständlichen Unfall über mehrere 100 Meter komplett frei gewesen und vom Wetter her gut einsehbar gewesen sei.

Der Zeuge habe auch angegeben, dass zwei dunkle Fahrzeuge am Ende der Fahrspur zu erkennen gewesen seien, die ziemlich schnell und hintereinander an den anderen Fahrzeugen vorbeigefahren seien. Damit sei davon auszugehen, dass bei aufmerksamer Beobachtung des herannahenden Verkehrs eine rechtzeitige Reaktion aller drei Beamten etwa durch das Überklettern der die beiden Fahrbahnen trennenden und ca. 92 cm hohen Betonschutzwände möglich gewesen und der Unfall vermieden worden wäre.

Bewerte man die beiderseitigen Verursachungsbeiträge, sei von einer Haftung von 1/3 aufseiten der handelnden Beamten und zu 2/3 von den Beklagten auszugehen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil vom 5.12.2024, 15 U 104/22, PM 70/24

Haftung: Stichflamme: Schaden beim Tanken aus Benzinkanister

Schäden beim Betankungsvorgang sind nur beim Betrieb eines Fahrzeugs eingetreten, wenn sich bei der Schadensentstehung die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr realisiert hat. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden festgestellt.

Das war geschehen

Die Klägerin nahm die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer aufgrund eines Schadensfalls aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) versuchte, am 26.7.2017 in einer Tiefgarage der Beklagten in Leipzig sein Fahrzeug mit Benzin aus einem Plastikkanister zu betanken. Nachdem er Tankdeckel und Benzinkanister geöffnet hatte, um den Kraftstoff einzufüllen, wurde der Benzinkanister durch eine Stichflamme in Brand gesetzt, was zu erheblichen, vor allem Verrußungsschäden am Objekt der Versicherungsnehmerin der Klägerin führte. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) blieb unversehrt, da dieser noch nicht mit dem eigentlichen Befüllen des Tanks begonnen hatte und es ihm gelang, den brennenden Kanister in hinreichender Entfernung vom Fahrzeug abzustellen.

Die Klägerin hat sich darauf berufen, der Brand sei „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (hier: § 7 Abs. 1 StVG) entstanden, weil der Brand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem (geplanten) Betankungsvorgang gestanden habe Die Beklagte hat dem entgegengehalten, der Brand sei noch vor dem Betanken durch eine statische Aufladung des vom Fahrzeug unabhängigen Kanisters entstanden. Ein hinreichender Zusammenhang mit dem Betrieb des zu betankenden Fahrzeugs sei deshalb zu verneinen.

Landgericht: Klage stattgegeben

Das Landgericht (LG) hat nach Anhörung eines sachverständigen Zeugen der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, mit der sie die Klageabweisung begehren. Sie rügen vor allem, das LG habe die Grenzen der prozessualen Darlegungslast verkannt und die Reichweite des § 7 Abs. 1 StVG nicht richtig eingeschätzt.

Oberlandesgericht: Klage abgewiesen

Das OLG gab den Beklagten Recht, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Ein Schaden sei zwar bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h., wenn das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt wurde. Hier sei das Fahrzeug bei dem Brand aber unbeteiligt gewesen, habe keine Ursache für die Entzündung des Kanisters gesetzt und sei auch nicht durch den Brand am Kanister beschädigt worden. Eine dem Kraftfahrzeug innewohnende Gefahr habe sich damit nicht verwirklicht.

Zwar sei das Tanken ein Betriebsvorgang und der Tank an sich ein Betriebsteil, der geeignet ist, das Merkmal „beim Betrieb“ auszufüllen. Mit der Betankung im eigentlichen Sinne war hier aber noch nicht begonnen worden, sodass sich eine vom Fahrzeug, hier speziell vom Tank ausgehende spezifische Gefahr (noch) nicht verwirklichen konnte. Weder in erster noch in zweiter Instanz habe die Klägerin den Vortrag der Beklagten bestritten, wodurch der Kanister sich durch eine statische Aufladung selbst entzündet hatte, bevor mit der Betankung begonnen worden war. Dies sei auch plausibel, denn ebenso unstreitig ist das Fahrzeug nicht in Mitleidenschaft gezogen worden.

Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 1.10.2024, 4 U 446/24

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Drogenkonsum: Radfahren darf nicht verboten werden

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Unter Amphetaminen auf dem E-Scooter bzw. betrunken auf dem Rad

Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte (VG) Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim OVG Erfolg.

Einschlägige Normen nicht verhältnismäßig

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.

Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Quelle: OVG Münster, Beschluss vom 5.12.2024, 16 B 175/23, PM vom 6.12.2024