Auktionskauf: Streit um Beschaffenheit einer BMW-Felge

Eine Felge, die bei eBay als „Neu, aus Demontage“ verkauft wird, ist nicht gleichwertig mit einer neuen, unbenutzten Felge. So entschied es das Amtsgericht (AG) München.

Das war geschehen

Eine Felge, die bei eBay als „Neu, aus Demontage“ verkauft wird, ist nicht gleichwertig mit einer neuen, vollkommen unbenutzten Felge. Der Kläger erwarb über die Auktionsplattform eBay im November 2023 von dem Beklagten, einem gewerblichen Händler, eine original BMW-Felge zum Preis von 199,11 Euro. Der Verkäufer versandte in der Folge die Felge jedoch nicht, sondern erstattete den Kaufpreis zurück. Der Kläger setzte dem Verkäufer dennoch eine Frist zur Lieferung der Felge. Nachdem die Frist verstrichen war, kaufte sich der Kläger bei einem BMW-Vertragshändler eine neue Felge zu einem höheren Preis und verlangte von dem Beklagten die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 154,26 Euro.

In eBay war die Felge mit dem Artikelzustand „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ eingestellt. In der Artikelbeschreibung hieß es „eine neue Felge, aus der Demontage Felge ist NEU“. In den allgemeinen Artikelzustandsbeschreibungen hieß es zur gewählten Kategorie weiterführend u.a.: „Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren.“

Amtsgericht sieht keinen Schadenersatzanspruch

Das Gericht wies die Klage ab. Ein Schadenersatzanspruch wegen der Mehrkosten könne nur bestehen, wenn der nachträglich erworbene Gegenstand gleichwertig sei. Dies war nach Einschätzung des Gerichts jedoch nicht der Fall.

Das AG: Neue Felgen und Felgen aus der Demontage fallen nicht in die gleiche Warenkategorie. Neue Felgen werden zu Neupreisen gehandelt. Es handelt sich um völlig unbenutzte Neuware, in der Regel mit der entsprechenden Verkäufer- bzw. Herstellergarantie. Felgen aus der Demontage wurden wie die eindeutige Bezeichnung verrät bereits einmal montiert und demontiert, was auch bei sonstiger Neuwertigkeit einer Felge deren Marktwert bereits erheblich senkt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 28.2.2024, 161 C 23096/23, PM 29/24

Haftungsfrage: Beschädigung in der Duplex-Garage

Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.

Unsachgemäße Bedienung?

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.

Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken

Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.

Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24

Hinweispflicht: Geänderte Einreisebestimmungen: Kein verlängerter Kinderreisepass für die Malediven

Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen.

Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter

Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.

Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.

Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.

Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.

So sah es das Amtsgericht

Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.

Reisende müssen sich selbst informieren

Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.

Kläger setzten sich über Hinweis hinweg

Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.

Quelle: AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24

Schadenersatzforderung: Fehlbestellung: Die „seitenverkehrte“ Duschkabine

Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung.

Das war geschehen

Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.

Hinweispflicht des Monteurs?

Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.

„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar

Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24

Datenschutz-Falle beim Hausverkauf: Wohnraumfotos im Online-Exposé müssen freigegeben sein

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten.

Doppelhaushälfte sollte verkauft werden

Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.

Stillschweigende Einwilligung

Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.

Quelle: LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024

Nachbarrecht: Kein Anspruch auf „Laubrente“

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf eine sogenannte Laubrente wegen erhöhtem Reinigungsaufwand für einen Pool unterhalb von zwei den Grenzabstand unterschreitenden Nachbareichen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Vorinstanz gab Nachbar Recht

Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Das OLG hat auf die Berufung des in Anspruch genommenen Nachbarn hin die Klage auf monatliche Ausgleichsleistungen abgewiesen.

Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich rund 1,7 bzw. 2,7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt zwei ca. 90 Jahre alte Eichen. Die Klägerin hatte ihr Anwesen 2016 gekauft und begehrt nunmehr von der Beklagten eine monatlich im Voraus zu leistende Laubrente in Höhe von 277,62 Euro unter Hinweis auf die herunterfallenden Eicheln und Eichenblätter.

Das Landgericht (LG) hatte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Höhe einer Beweisaufnahme vorbehalten. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nach Einholen eines Sachverständigengutachtens vor dem OLG Erfolg.

So argumentierte das Oberlandesgericht

Die Voraussetzungen für den geltend gemachten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch lägen nicht vor, entschied das OLG. Erforderlich sei, dass von einem Grundstück rechtswidrige aber zu duldende Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen.

Hier stelle sich gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Laub- und Fruchtabwurf bezogen auf den Garten, das Haus, die Wege, die Garage und den Reinigungsteich bereits nicht als wesentliche Beeinträchtigung dar. Die gärtnerische Nutzung des Grundstücks sei weiterhin möglich. Der etwas erhöhte Reinigungsaufwand der Rasen- und Terrassenfläche falle nicht wesentlich ins Gewicht; Verstopfungen der Dachrinnen ließen sich durch preiswerte Laubschutzgitter sicher vermeiden. Auch wenn die Eichen den Grenzabstand eingehalten hätten, wäre mit Einträgen auf dem klägerischen Grundstück zu rechnen.

Hinsichtlich des auf dem Grundstück vorhandenen Pools liege allerdings eine wesentliche Beeinträchtigung durch gesteigerten Reinigungsaufwand vor. Auch insoweit erleide die Klägerin jedoch keine Nachteile, „die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen“, entschied das OLG.

Laub im üblichen Rahmen

Im Rahmen der Zumutbarkeit seien alle Umstände zu berücksichtigen, die den Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen veranlasst oder verschärft haben. Die Grundstücke lägen hier in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baumbestand geprägt sei. Dies habe die Klägerin gewusst, als sie auf ihrem Grundstück einen nicht überdachten und im Freien gelegenen Pool errichtet habe. „Dass mithin der Pool (…) durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume der Beklagten betroffen sein würde, war sicher zu erwarten“, untermauerte das OLG weiter. Gemäß den sachverständigen Angaben halte sich der Eintrag an Eicheln (17 kg p.a.), Laub (0,4 m³ p.a.) und Totholz (12 Hände p.a.) im üblichen Rahmen unabhängig vom Abstand der Eichen zur Grundstücksgrenze. Die Belastungen entsprächen der Lage des Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Laubbäumen. Wenn sich die Klägerin in Kenntnis dieser Gegebenheiten entschließe, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, müsse sie auch den damit verbundenen erhöhten Reinigungsaufwand entschädigungslos hinnehmen.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.8.2024, 19 U 67/23, PM 52/24

Krankenversicherung: Trotz Sonnenallergie bleibt UV-Schutz Eigenverantwortung

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Die gesetzliche Krankenversicherung muss keine UV-Schutzkleidung finanzieren, selbst wenn diese wegen einer Sonnenallergie nötig ist.

Frau klagte erfolglos spezielle UV-Schutzkleidung ein

Geklagt hatte eine 1983 geborene Frau, die im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut (med.: kutaner Lupus erythematodes) entwickelte. Aufgrund der hohen Lichtempfindlichkeit musste sie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort wurde ihr empfohlen, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit mindestens Lichtschutzfaktor 50+ zu verwenden.

Infolgedessen beantragte sie finanzielle Unterstützung bei ihrer Krankenkasse für UV-Schutzkleidung. Die Kasse lehnte den Antrag ab und erklärte, dass UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel keine Hilfsmittel seien, sondern als Alltagsgegenstände gelten. Diese Produkte seien allgemein im Einzelhandel erhältlich und nicht speziell für die Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen entwickelt worden. Sie dürften daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezuschusst werden.

Hiergegen wandte sie die Frau und argumentierte, dass ihre Erkrankung eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von UV-Schutzkleidung darstelle. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Landessozialgericht gab Krankenkasse recht

Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse und urteilte, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. UV-Schutzkleidung sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. Es hat sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen, wonach Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, von der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ausgenommen sind. Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie ebenso von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich. Auch die Tatsache, dass solche Kleidung für bestimmte Berufsgruppen, wie Straßenarbeiter und Gärtner, erforderlich sei, unterstreiche, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handele.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.6.2024, L 16 KR 14/22, PM vom 1.7.2024

Verkehrssicherungspflicht: Stolperfalle Treppenstufe: Schadenersatzklage gegen Restaurantbetreiber ohne Erfolg

Ein Gastwirt hat zwar die Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Ein Gast darf jedoch nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die für den aufmerksamen Benutzer ohne Weiteres erkennbar sind und auf die er sich einstellen kann. So entschied es das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil.

Frau stürzte auf dem Weg zur Restauranttoilette

Auf dem Weg zur Toilette hatte die Restaurantbesucherin eine Stufe nach unten übersehen, stürzte gegen eine Mauerkante und verletze sich am Brustkorb und an einem Bein. Die Frau wirft dem Restaurantbetreiber vor, auf die Stufe nicht ausreichend aufmerksam gemacht zu haben. Aufgrund der ähnlichen Farbgebung von Boden und Stufe und unzureichender Beleuchtung sei die Stufe auch trotz dort aufgebrachten roten Klebestreifens nicht rechtzeitig sichtbar gewesen. Außerdem würden der aus Ton gefertigte Wegweiser zu den Toiletten und das an beiden Seiten des Ganges angebrachte Geländer von der Stufe ablenken. Daher verlangte sie von dem Restaurant ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 Euro.

Verkehrssicherungspflicht eingehalten

Nach Ansicht des LG ist das Restaurant jedoch seiner Pflicht, Gefahren von seinen Besuchern fernzuhalten der sogenannten Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Bei Gastwirten gelte zwar ein strenger Maßstab. Während der Geschäftszeiten sind die Räume des Restaurants frei von Gefahren zu halten. Sofern auch Alkohol ausgeschenkt wird, müsse auch mit unverständigem Verhalten der Gäste gerechnet werden. Überraschende und nicht ohne Weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen, Zu- oder Abgängen müssen vermieden oder klar gekennzeichnet sein.

Kein Schutz vor allen Gefahren möglich

Der Gast könne aber nicht vor jeglichen Gefahren geschützt werden. Ein Restaurantbesucher müsse immer auch die eigene Vorsicht walten lassen und sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nach Ansicht des LG wiesen sowohl der rote Streifen auf der Stufe als auch das beidseitig angebrachte Geländer eindeutig auf die Stufe hin. Ein aufmerksamer Restaurantbesucher hätte mit der Stufe rechnen und sich darauf einstellen können. Soweit die Frau auf ihre eingeschränkte Sicht aufgrund einer Atemschutzmaske verweist, führe dies nur zu einer von ihr zu erwartenden noch gesteigerten Vorsicht.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.5.2024, 7 O 264/23

Mitverschulden: Grillpfanne zerkratzt Kochfeld: Anspruch auf Schadenersatz?

Steht dem Erwerber einer Grillpfanne Schadenersatz zu, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird? Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat dies wegen des Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung der Kratzer abgelehnt.

Gebrauchsanleitung enthielt Hinweis

Der Kläger bestellte bei der Beklagten im Rahmen eines Bonusprogramms eine gusseiserne Grillpfanne. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne wies darauf hin, dass die Pfanne niemals über die Glasoberfläche des Kochfelds geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man die Pfanne immer „sanft“ anheben und abstellen.

Käufer begehrte Schadenersatz

Der Kläger behauptete vor Gericht, durch die „kleinen Pickel“ an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Beklagten deswegen Schadenersatz in Höhe von 1.800 Euro.

Amtsgericht wies Klage ab

Das AG hat die Klage abgewiesen. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers entfalle, weil er das Entstehen der Kratzer mitverschuldet habe. Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Kläger die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen habe.

Der Kläger habe also die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet. Er habe dadurch gegen die ihm obliegende „Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten“ derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich „anspruchsvernichtend“ auswirke, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfalle.

Zudem treffe die Beklagte auch kein Verschulden. Sie sei als Verkäuferin nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf ihren Zustand zu überprüfen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.5.2023, 31 C 3103/22 (78), PM 8/24

Kaufvertragsrücktritt: Fahrzeughändler kann sich nicht beliebig lange Lieferzeit vorbehalten

Liefert der Fahrzeughändler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Danach kann sich der Verkäufer nicht über eine Klausel im Fahrzeugkaufvertrag von der Pflicht befreien, den PKW zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. So entschied es das Amtsgericht (AG) Hanau.

Fahrzeughändler forderte Storno-Gebühren

In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler Schadenersatz in Form von „Storno-Gebühren“ von über 3.000 Euro, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.

AGB enthielten unzulässige Klausel

Das AG hat entschieden: Dem Händler stehen diese Stornierungskosten nicht zu. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG Hanau, Urteil vom 31.1.2024, 39 C 111/23, PM vom 9.7.2024