Tierarztkosten: Wenn der Hund operiert werden muss …

Die Therapiewahl ist grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes. Ein vom Hundebesitzer wahrgenommenes Hinken des linken Hinterlaufs bedeutet nicht, dass die Operation am rechten Hinterlauf behandlungsfehlerhaft erfolgte. Ein Laie kann nicht sicher auf die Ursache eines etwaigen Hinkens schließen; häufig ist gerade die kollaterale Seite betroffen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die auf Rückzahlung von Behandlungskosten gerichtete Berufung des klagenden Tierbesitzers zurückgewiesen.

Es ging um die Erstattung von Behandlungskosten

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung von Behandlungskosten für seinen Hund in Anspruch. Er wollte seinen Rhodesian Ridgeback wegen Lähmungserscheinungen an einem hinteren Bein behandeln lassen. Nach Gangbeobachtungen und Röntgenaufnahmen (des rechten Hinterlaufs) vereinbarte der Kläger einen OP-Termin. Der Hund wurde dann am rechten Kniegelenk operiert.

Der Kläger verlangt nun die beglichenen Arztkosten in Höhe von rund 7.500 Euro zurück und behauptet, der Hund sei am falschen Bein operiert worden. Beauftragt worden sei die Behandlung des linken hinteren Beins. Der rechte Hinterlauf sei dagegen kerngesund gewesen.

Schon das Landgericht hatte die Klage abgewiesen

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das LG sei nach Ausschöpfung der maßgeblichen Erkenntnisquellen zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass kein Behandlungsfehler vorliege, bestätigte das OLG. Insbesondere habe der Sachverständige schlüssig hergeleitet, „dass durchaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die korrekte Gliedmaße operiert worden sei“. Er habe die anhand der Befunderhebung gesicherte Pathologie im rechten Kniegelenk nachvollziehbar als Indikation für die Operation bestätigt. Zu Recht habe er auch darauf hingewiesen, dass die „Entscheidung über das Ausmaß der Operation und hierbei das Bein, welches operiert werden soll letztlich der Tierarzt zu treffen hat“.

Therapiewahl ist Sache des Tierarztes

Die Therapiewahl sei grundsätzlich Domäne des behandelnden Arztes, „der jedenfalls durch den Behandlungsauftrag hier auch nicht ohne Weiteres im Vertragssinne etwa auf die Behandlung einer bestimmten Gliedmaße festgelegt, sondern vielmehr zur standardmäßigen Behandlung angehalten ist“, führte das OLG weiter aus.

Soweit der Kläger behaupte, dass vor der Operation beim Gangbild ein Hinken am linken Bein zu sehen gewesen sei, habe der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, „dass eine solche Beobachtung zumal für den Laien keinen Rückschluss auf eine Verortung als Ursache auch in dieser Gliedmaße erlaubt; vielmehr sei häufig die kollaterale Seite betroffen“. Auch der Nachbefund habe ergeben, dass das linke Bein befundlos gewesen sei.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 19.8.2024 i.V.m. dem Beschluss vom 23.9.2024, 29 U 33/24, PM 60/24

Recht auf Sonderparkplatz: Gehbehinderter Anwohner: Stadt muss „Behindertenparkplatz“ einrichten

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten.

Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung

Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.

Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.

So sah es die beklagte Stadt

Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.

So sah es das Verwaltungsgericht

Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg etwa zum Überqueren der Straße verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024

Mitverschulden: Vollbremsung: Im Linienbus besser festhalten

Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt.

Bus machte Vollbremsung

Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.

Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts

Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.

Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.

Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall

Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.

So sei dem Kläger auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.

Vollbremsung nicht überraschend

Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende wenn auch heftige Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.

Quelle: AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24

Sorgfaltspflichtverletzung: Verurteilung von zwei Lehrkräften nach Tod einer Schülerin auf einer Studienfahrt rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.

Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25

Gewaltschutzgesetz: Widerspricht die Teilnahme an einer größeren WhatsApp-Gruppe dem Kontaktverbot?

Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt

Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.

Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.

So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen

Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24

Verkehrssicherungspflicht: Schadenersatzforderung: Unter einer Laubschicht ist mit Glätte zu rechnen

Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu.

Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht

Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober noch vor der Reinigung parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.

Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.

Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten

Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22

Kaufpreisrückzahlung: Retoure eines Carport-Bausatzes

Auch, wenn ein kompletter Carport-Bausatz retourniert werden soll, kann eine Kaufpreisrückzahlung nicht verweigert werden. Die Rückzahlung muss „Zug um Zug“ gegen die Rückgabe des Carports erfolgen, so das Amtsgericht (AG) München.

Das war geschehen

Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Carport-Bausatz für knapp 1.000 Euro inklusive „Lieferung bis Bordsteinkante“. Die Beklagte gewährte dem Käufer ein 60-tägiges Rücktrittsrecht. Der Bausatz wurde in drei großen Paketen durch eine Spedition im Vorgarten des Klägers abgelegt. Etwa drei Wochen nach Lieferung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte entsandte viermal eine Spedition, die die Pakete jedoch nicht mitnahm, da diese teilweise geöffnet waren und sich der Karton der Pakete durch die lange Lagerung im Garten bereits auflöste. Inzwischen ist der Bausatz im Keller des Klägers eingelagert.

Wer ist für die Beschädigung verantwortlich?

Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte für die Beschädigung der Pakete verantwortlich und mit der Abholung in Verzug sei. Auch sei der Bausatz mangelhaft, weil er aus „vermutlich hunderten Einzelteilen“ bestehe. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kaufpreisrückzahlung bestehe somit nicht. Vor dem AG München verklagte der Kläger die Beklagte daher auf Rückzahlung des o. g. Kaufpreises.

Das Gericht verurteilte die Beklagte schließlich zur Rückzahlung, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Carports. Der Carport sei nicht mangelhaft, der Kläger habe der Beklagten die Rückgabe der Pakete nicht ordnungsgemäß angeboten.

Viele Einzelteile sind an sich kein Mangel

Es liegt in der Natur der Sache, so das AG, dass ein Bausatz aus zahlreichen Einzelteilen besteht. Bei einem Carport handele es sich um ein Bauwerk, das fest mit dem Boden verankert werden muss und das Umwelteinflüssen standhalten muss, sodass es selbstverständlich zu erwarten sei, dass die Lieferung auch „mehrere hundert Einzelteile“ umfassen kann, zumal zahlreiche Schrauben, Muttern, Verbindungsstücke etc. enthalten sein müssen. Gleiches gelte für eine umfangreiche Bedienungsanleitung.

Pakete waren nicht transportfähig

Das AG weiter: Der Kläger erwarte offenbar, dass die Beklagte die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem (eingefriedeten) Grundstück abhole, müsste diese jedoch auf der „Bordsteinkante“, demnach auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitstellen. Zudem war ein Karton ebenfalls unstreitig geöffnet, was auch nach Auffassung des Gerichts dazu führe, dass die Pakete nicht transportfähig gewesen seien. Dass die Verpackung eines der Pakete bereits bei Anlieferung beschädigt bzw. geöffnet war, habe der Kläger nicht bewiesen. Schon sein Vortrag hierzu sei widersprüchlich, da er bei der Anlieferung offensichtlich nicht zugegen gewesen sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 19.6.2024, 142 C 21245/23, PM 34/24

Versicherungsvertrag: Versicherter kann keine Rückzahlung der Prämie verlangen, sondern nur Versicherungsnehmer

Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden.

Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.

Quelle: LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23

Nachbarschaftsrandale: Schmerzensgeld für Opfer bei Anpassungsstörung

Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Nachbar randalierte mehrfach

Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.

Das verlangte der Kläger

Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.

Kläger hatte teilweise Erfolg

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.

Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.

Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung

Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.

Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24

Vertragsklausel: Rechte der Kunden beim Einbauküchenkauf

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt.

„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung

Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.

Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.

Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam

Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.

Oberlandesgericht bestätigte Landgericht

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.

Kunde schuldet nur Sonderpreis

In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.

Quelle: OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024