Freiberufler und Gewerbetreibende: E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht

Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.8) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Beachten Sie: Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen (Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2024 gegeben sein, für Echtfälle ab Mai 2025.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.5.2024, IV C 6 – S 2133-b/24/10001 :002

Bundesgerichtshof: So weit reicht das Bankgeheimnis

Eine Bank kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Bank wollte Originalurkunden nicht herausgeben

Ein Mann hatte geltend gemacht, seine inzwischen getrennt lebende und in Scheidung befindliche Ehefrau habe auf einer Bürgschaftsurkunde und einer Eigentümererklärung unberechtigt seine Unterschriften angebracht. Er hat beantragt, ein Schriftsachverständigengutachten einzuholen. Das Kreditinstitut eine Bausparkasse hat die Herausgabe der zur Begutachtung erforderlichen Originalurkunden unter Bezugnahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verweigert. Das machte der BGH nicht mit.

Hier gilt ein Zeugnisverweigerungsrecht

Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, sind zur Verweigerung des Zeugnisses der Tatsachen berechtigt, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht. Dies gilt dann auch für hierauf bezogene Urkunden. Im Fall des BGH hatten die Interessen des Mannes jedoch Vorrang.

Quelle: BGH, Beschluss vom 29.11.2023, XII ZB 141/22

Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2023: Mehrergebnis in Höhe von 1,52 Milliarden Euro

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2023 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,52 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2023 wurden 63.282 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.604 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 39 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,94 Mio. Euro.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 25.4.2024

Bundesfinanzhof: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Finanzbehörden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden.

Hintergrund: Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt (in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten Auskunftsersuchen ab

Im Streitfall verlangte ein Steuerpflichtiger gegenüber dem Finanzamt die Zurverfügungstellung (elektronischer) Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten, was sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) ablehnten.

Bundesfinanzhof widersprach

Der BFH hat nun entschieden, dass ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann und zwar ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung.

Auskunftsanspruch unabhängig von Art der Steuer

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Grundsätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Der Auskunftsanspruch gewährt grundsätzlich aber kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten bzw. einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der DS-GVO durchsetzen zu können, sind ihm auch Kopien von Dokumenten mit seinen personenbezogenen Daten (elektronisch) zur Verfügung zu stellen.

Grenzen: unbegründete oder exzessive Auskunftsersuchen

Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH im Übrigen klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der DS-GVO zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Hierfür muss sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit bzw. zu einem Exzess des Auskunftsersuchens führen. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der DS-GVO verfolgt, erlaubt der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024, IX R 35/21

Umsatzsteuersätze: Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen: Europäischer Gerichtshof ist gefragt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Er möchte wissen, ob das gesetzliche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen rechtmäßig ist. Danach unterliegt die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i. H. von 7 %. Für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, gilt dagegen der Regelsteuersatz (19 %). In den drei Streitfällen ging es um Parkplatzgestellungen, Frühstücksleistungen, die Gestellung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie von W-LAN.

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, greift die Umsatzsteuerermäßigung auf 7 %.

Beachten Sie: Dies gilt nach dem Umsatzsteuergesetz (hier: § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG) aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Bisher war der BFH der Ansicht, dass das Aufteilungsgebot in Einklang mit dem Unionsrecht steht und dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht, wonach eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.

Ganz so sicher ist sich der BFH aber infolge der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht mehr. Deshalb hat er nun beim EuGH angefragt. Es ist zu hoffen, dass sich der EuGH zeitnah und eindeutig äußern wird, damit zu dieser Frage (endlich) Rechtssicherheit besteht.

Quelle: BFH, Beschlüsse vom 10.1.2024, XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21), XI R 14/23 (XI R 22/21)

Partnerschaftsgesetz: Partnerschaftsgesellschaft muss im Titel keinen Namen eines Partners führen

Nach dem neuen Partnerschaftsgesetz (hier: § 2 Abs. 1 PartGG), das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners ist zum Jahreswechsel entfallen. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordert, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten muss. Hinzu kommt, dass die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren hat.

Quelle: BGH, Beschluss vom 6.2.2024, II ZB 23/22

Einstweilige Verfügung: Bericht über nicht rechtskräftige Verurteilung anlässlich Kommunalwahl darf weiter online stehen

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken bestätigte, dass in einer Tageszeitung anlässlich einer damals anstehenden Neuwahl des Ortsvorstehers zulässig über die erstinstanzliche strafrechtliche Verurteilung eines lokalen Bauunternehmers berichtet worden sei, der mit zwei der Kandidaten verwandt ist.

Das war geschehen

Eine große pfälzische Tageszeitung berichtete in ihrer Online-Ausgabe vom 30.6.2023 und in ihrer Print-Ausgabe vom 1.7.2023 über die damals anstehende Neuwahl eines Ortsvorstehers. Diese war notwendig geworden, weil der bisherige Ortsvorsteher nach diversen Anfeindungen zurückgetreten war.

Im Artikel wurden die drei Kandidaten vorgestellt und dabei erwähnt, dass zwei der Kandidaten mit einem lokalen Bauunternehmer und Landwirt verwandt seien, dem Anwohner vorwerfen, für den stark angestiegenen Lkw-Verkehr im Ort verantwortlich zu sein. Dabei wurde auch berichtet, dass der Bauunternehmer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung u.a. wegen Beleidigung, Nötigung, Bedrohung und versuchter gefährlicher Körperverletzung von Anwohnern verurteilt worden sei.

Auf eine Abmahnung des Bauunternehmers hin schwärzte die Zeitung das E-Paper und ergänzte den Online-Beitrag um den Hinweis, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Der Bauunternehmer verlangte hierauf im gerichtlichen Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zeitung, wonach sie den ihn betreffenden Bericht unterlassen sollte. Das Landgericht (LG) wies den Antrag zurück. Hiergegen hat der Bauunternehmer sofortige Beschwerde eingelegt. Diese wies das OLG zurück.

So sah es das Oberlandesgericht

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass es schon an der erforderlichen Eilbedürftigkeit für das beschrittene gerichtliche Eilverfahren fehle. Der Bauunternehmer habe mehr als fünf Wochen mit seinem Antrag gewartet und die Zeitung habe den Online-Artikel um den Zusatz, wonach das strafrechtliche Urteil noch nicht rechtskräftig sei, bereits ergänzt.

Zulässige Verdachtsberichterstattung

Unabhängig davon handele es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Zwar könnten anhand der im Artikel genannten Einzelinformationen zumindest die Einwohner des betroffenen Ortsteils den Bauunternehmer identifizieren. Der Bericht beruhe aber auf wahren Tatsachen, nämlich die tatsächliche Verurteilung des Bauunternehmers. Außerdem werde zumindest durch den Zusatz klar, dass die Verurteilung auch noch nicht rechtskräftig sei.

Persönlichkeitsrecht vs. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Bauunternehmers stehe nicht außer Verhältnis zum Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Es gehöre gerade zu den Aufgaben der Presse, in Zusammenhang mit demokratischen Prozessen zu berichten. Hierzu gehöre auch die Berichterstattung über den Hintergrund der Kandidaten, insbesondere deren verwandtschaftliche Beziehungen, da diese möglicherweise Einfluss auf zukünftige Entscheidungen der Kandidaten haben könnten. Sowohl der erhöhte Lkw-Verkehr im Ort, als auch die erstinstanzlich abgeurteilten Straftaten des Antragstellers zulasten der Anwohner seien von lokalem Interesse.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2023, 4 W 23/23, PM vom 11.3.2024

Genehmigungspflicht: Keine schwimmende Bar auf der Havel

Die Nutzung eines Bootes als schwimmende Bar auf der Havel muss nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin umgehend beendet werden.

Boot = bauliche Anlage?

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Bootes, das er überwiegend an Dritte vermietet, im Sommer aber an drei Tagen am Wochenende zum Ausschank von Getränken an Gäste nutzt. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt forderte ihn im August 2023 sofort vollziehbar auf, die schwimmende Bar innerhalb einer Woche ab Zugang der Anordnung „zu beseitigen“. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, die auf einer Plattform betriebene Bar sei nach dem Berliner Wassergesetz genehmigungsbedürftig; eine Genehmigung werde aber nicht erteilt.

Der Antragsteller hat um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er meint, bei seinem Boot handele es sich weder um eine bauliche Anlage im Wasser noch um eine schwimmende Plattform, sondern um ein zugelassenes Sportboot. Es werde wegen der Vermietung an Dritte auch nicht vorwiegend stationär genutzt.

Während der Woche Sportboot, an Wochenenden Anlage im Gewässer

Das VG hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung überwiegend bestätigt. Bei der schwimmenden Bar handele es sich um eine nicht genehmigte Anlage, deren Beseitigung die Wasserbehörde nach dem Berliner Wassergesetz habe anordnen dürfen. Auch wenn das Boot während der Woche als Sportboot einzustufen sei, führe seine wiederkehrende stationäre Nutzung als schwimmende Bar in der Sommersaison von Freitagabend bis Sonntag dazu, dass es in diesem Zeitraum als Anlage im Gewässer einzustufen sei. Diese Nutzung überschreite qualitativ die Grenze der gemeinverträglichen Nutzung des Gewässers und stelle sich damit wie eine Sondernutzung dar.

Strenger Maßstab war anzulegen

Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Wasser für die Allgemeinheit wie für den Einzelnen zukomme und mit Rücksicht darauf, dass das Wasser und der Wasserhaushalt gegenüber Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen in besonderer Weise anfällig sei, sei ein strenger Maßstab gerechtfertigt. Daher könne der Antragsteller auch keine Sondernutzungserlaubnis beanspruchen.

Das VG beanstandete den Bescheid allerdings hinsichtlich der zur Durchsetzung der Verfügung angedrohten Ersatzvornahme, da nur der Antragsteller selbst die stationäre Nutzung unterlassen könne und es sich somit um eine unvertretbare Handlung handele.

Quelle: VG Berlin, Beschluss vom 19.1.2024, VG 10 L 419.23, PM 4/24

Erweitertes Führungszeugnis: Kostenerstattungen durch kirchlichen Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn.

Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse durch die Arbeitnehmer erfolgte aufgrund einer nur die kirchlichen Rechtsträger, nicht aber die Arbeitnehmer treffenden (kirchenrechtlichen) Verpflichtung.

Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern aber regelmäßig nicht, wenn er ausschließlich eine eigene, insbesondere nicht gegenüber den Arbeitnehmern bestehende Verpflichtung erfüllt.

Die zur Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung entstehenden Kosten wendet der Arbeitgeber in einer solchen Konstellation im eigenen Interesse auf. Sie sind Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit.

Beachten Sie: Haben die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für dessen eigenbetriebliche Tätigkeit zu tragenden Kosten (wie im Streitfall) zunächst aus eigenen Mitteln verauslagt, wendet der Arbeitgeber ihnen mit der Erstattung ihrer Aufwendungen keinen Vorteil zu, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte.

Quelle: BFH, Urteil vom 8.2.2024, IV R 19/22

Mindestlohn: Keine einseitige Umstellung von jährlicher Sonderzahlung auf monatliche Zahlungen durch Arbeitgeber

Die Zweifelsregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 271 Abs. 2 BGB) gestattet es einem Arbeitgeber nicht, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie „pro rata temporis“ also zeitanteilig auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können. Diese Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg im Streit über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.1.2024, 3 Sa 4/23