Bundesfinanzhof: Freiberufler und Gewerbetreibende: (kein) Wechsel der Gewinnermittlungsart

In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war.

Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich

Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar

Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.

Beachten Sie: Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.

Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23,

Warn- und Hinweispflicht: Bank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermögensschaden

Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen.

Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?

Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.

Kein massiver Verdacht

Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.

Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.

Oberlandesgericht bestätigt Landgericht

Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.

Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25

Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei strafrechtlicher Einziehung von „Schmiergeldern“

Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden.

Das war geschehen

Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.

Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.

Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.

Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern

Zwar sind die Bestechungsgelder obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:

  • Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
  • Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.

Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.

Beachten Sie: Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025

Ladenöffnungszeiten: „Automatenshop“ darf an Sonn- und Feiertagen nicht länger als drei Stunden öffnen

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf.

„Automatenshop“ mit elf Automaten

Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.

Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Anordnung wohl rechtmäßig

Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.

Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt

Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe bisher nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.

Weitere Anordnung

Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.

So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.

Quelle: VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25

Geldwerter Vorteil: Kein Arbeitslohn: Schenkung von Anteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Beachten Sie: Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Das war geschehen

Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.

Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung

Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.

Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund

Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.

Beachten Sie: Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:

  • Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
  • Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, Abruf-Nr. 245926 unter www.iww.de; PM 4/25 vom 16.1.2025

Besonderes Meldeverfahren: Umsatzsteuerzahler: EU-Kleinunternehmerregelung

Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).

In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.

Beachten Sie: Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.

Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.

Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.

Quelle: BZSt, Informationen unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html

Kreditrecht: Pflichten bei Immobilienkreditgewährung gegen Provision

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen.

Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück zu Recht, wie der EuGH annahm.

Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.

Quelle: EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22

Arbeitgeber: Berufliche Auslandsreisen: Neue Pauschalen seit dem 1.1.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht.

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.

Quelle: BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 – S 2353/19/10010 :006

Kreditrecht: Pflichten bei Immobilienkreditgewährung gegen Provision

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen.

Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück zu Recht, wie der EuGH annahm.

Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.

Quelle: EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22

Unterlassungsklage: Werbung für Lebensmittel mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren.

Das war geschehen

Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (…) Tabletten – Anti-Kater“.

Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.

Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung

Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome Alkoholkater seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24