Verbraucherschutz: Wann ist eine Verpackung eine „Mogelpackung“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht („Mogelpackung“), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.

Verbraucherschutzverband klagte

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Kosmetik- und Körperpflegeprodukte. Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite ein Herrenwaschgel in einer aus Kunststoff bestehenden Tube mit einer Füllmenge von 100 ml. In der Online-Werbung ist die Tube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet. Sie ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt.

Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung der Tube mit Waschgel suggeriere, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

So sahen es die Vorinstanzen

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Verpackung zwar dann ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge als vorhanden vortäusche, wenn der Verbraucher sie im Rahmen des Erwerbs im Laden in Originalgröße wahrnehme. Im Fall des hier vorliegenden Online-Vertriebs fehle es jedoch an der Spürbarkeit eines Verstoßes, weil dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produkts verborgen bleibe. Auch eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über den Hohlraum in der Verpackung liege nicht vor.

So entschied der Bundesgerichtshof

Der BGH stellte klar: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Insbesondere täuscht die beanstandete Produktgestaltung ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch eine spürbare Interessenbeeinträchtigung vor. Denn der Verkehr soll vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung („Mogelpackung“) geschützt werden. Dieser Schutzzweck ist unabhängig vom Vertriebsweg stets betroffen, wenn wie im Streitfall eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht.

Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte daher zur Unterlassung verurteilt.

Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel verstößt gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (hier: § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG). Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.

Quelle: BGH, Urteil vom 29.5.2024, I ZR 43/23, PM 119/24

Betriebsausgaben: Höhere Freigrenze bei Geschenken gilt auch für die Umsatzsteuer

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 von 35 Euro auf 50 Euro erhöht. Diese Freigrenze gilt auch umsatzsteuerlich. Daher wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Hintergrund: Für den Vorsteuerabzug kommt es (wie beim Betriebsausgabenabzug) auf die Höhe der Aufwendungen der Geschenke für jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Das bedeutet: Übersteigen die Aufwendungen 50 Euro nicht, ist der Vorsteuerabzug nach den Maßgaben des § 15 Umsatzsteuergesetz zulässig.

Beachten Sie: Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 50 Euro-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.

Beispiel

Geschäftsfreund A erhält von der B-GmbH ein Geschenk im Wert von 55 Euro (inklusive 19 % Umsatzsteuer). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2024 nicht vorgesehen. Da die B-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten unter den weiteren Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (55 Euro/1,19 = 46,22 Euro).

Quelle: BMF-Schreiben vom 12.7.2024, III C 3 – S 7015/23/10002 :001 zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Kaufvertrag: Online-Handel: Smartphone mit Zugabe

In der Versendung einer Gratisbeigabe (hier: Kopfhörer) liegt der Kaufvertragsabschluss über das Hauptprodukt (hier: Smartphone zu 92 Euro aufgrund eines Preisfehlers). So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M.

Im Onlinehandel liegt in der Übersendung einer Gratisbeigabe, deren Versendung einen Kaufvertrag über ein Hauptprodukt voraussetzt, auch die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags über das noch nicht versandte Hauptprodukt. Trotz eines sog. Preisfehlers kann der Kläger die Lieferung von neuen Smartphones zu 92 Euro statt 1.099 Euro laut unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) verlangen, bestätigte das OLG.

Das war geschehen

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Lieferung und Übereignung von neun Smartphones in Anspruch. Die Beklagte betreibt den deutschen Onlineshop eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns. Laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegt in einer Kundenbestellung über den Button „jetzt kaufen“ ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags. Die Auftragsbestätigung der Beklagten ist demnach noch keine Annahme dieses Angebots. Ein Kaufvertrag kommt laut AGB zustande, wenn die Beklagte das bestellte Produkt an den Käufer versendet und dies mit einer Versandbestätigung bestätigt. Dabei bezieht sich der Vertrag nur auf die in der Versandbestätigung bestätigten oder gelieferten Produkte.

Durch einen sogenannten Preisfehler bot die Beklagte online Smartphones für 92 Euro an. Der UVP für diese Produkte betrug 1.099 Euro. Zeitgleich bot die Beklagte bei Bestellungen bestimmte Kopfhörer als Gratisbeigabe an. Der Kläger bestellte im Rahmen von drei Bestellungen neun Smartphones sowie vier Gratis-Kopfhörer. Die Kaufpreise zahlte er umgehend. Noch im Laufe des Bestelltags änderte die Beklagte den Angebotspreis auf 928 Euro. Zwei Tage nach den Bestellungen versandte sie die vier Paar Kopfhörer an den Kläger und teilte dies jeweils per Mail mit. Knapp zwei Wochen später stornierte sie die Bestellung unter Verweis auf einen gravierenden Preisfehler. Der Kläger begehrt nun die Lieferung und Übereignung der Smartphones.

Gerichtliche Instanzen sind sich einig

Das Landgericht (LG) hatte der Klage stattgegeben. Diese Auffassung teilte das OLG im Rahmen seines Hinweisbeschlusses, der zur Rücknahme der Berufung führte: Zwischen den Parteien seien Kaufverträge über insgesamt neun Smartphones zustande gekommen. In den automatisiert erstellten Bestellbestätigungen liege zwar noch keine Annahmeerklärung, sondern allein die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung.

Mit der Übersendung der Gratis-Kopfhörer habe die Beklagte jedoch den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags auch in Bezug auf die in der jeweiligen Bestellung enthaltenen Smartphones angenommen: „Denn anders, als wenn in einer Bestellung mehrere kostenpflichtige Artikel zusammengefasst werden, war unbedingte Voraussetzung der kostenlosen Übersendung der Kopfhörer der Erwerb eines Smartphones. Zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer bestand ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt, dass die kostenlose Übersendung der Kopfhörer das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt – das Smartphone voraussetzt“, begründete das OLG.

Preisfehler ist dem Unternehmen zuzurechnen

Der Kläger habe die Mitteilung, dass sämtliche versprochenen Gratisbeigaben nun verschickt seien, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass unstreitig der Preis für die Smartphones bereits am Bestelltag selbst auf 928 Euro korrigiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei daher von der Kenntnis von dem Preisfehler im Haus der Beklagten auszugehen. Dies sei ihr insgesamt zuzurechnen.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 18.4.2024, 9 U 11/23, PM 38/24

Broschüre zum Download: Steuertipps für Existenzgründer

Bei der Unternehmensgründung gibt es viele (steuerliche) Punkte zu beachten. Eine aktuelle Broschüre des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Juni 2024) kann hier Hilfestellung leisten.

Es werden insbesondere folgende Aspekte thematisiert:

  • Wahl der Rechtsform,
  • Steuerarten/-erklärungen,
  • Pflichten als Arbeitgeber sowie
  • Buchführung, Aufzeichnungen und Gewinnermittlung.

Beachten Sie: Die Broschüre kann unter hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Arbeitgeber: Inflationsausgleichsprämie muss nicht allen Arbeitnehmern ausgezahlt werden

Die gemäß Einkommensteuergesetz (hier: § 3 Nr. 11c EStG) geregelte Steuerfreiheit der (freiwilligen) Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen grundsätzlich nicht daran gehindert, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an weitere Bedingungen zu knüpfen.

Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt

Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber zur weiteren Bedingung der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie macht, dass der Beschäftigte Teil seiner „active workforce“ ist, sodass z. B. Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit von der Prämie ausgeschlossen sind.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro

Die freiwillige Inflationsausgleichsprämie kann vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden. Bei den 3.000 Euro handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Begünstigt sind auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.

Zusätzlich zum Arbeitslohn

Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2024, 8 Sa 564/23

Bundesverwaltungsgericht: Klagen von Postkunden gegen Briefporto-Erhöhung zu spät

Klagen von Postkunden, mit denen die Aufhebung einer postrechtlichen Entgeltgenehmigung in Bezug auf einzelne Entgelte begehrt wird, sind lediglich innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Postkunden klagten nach Preiserhöhung

Die Klägerinnen beider Verfahren sind Kunden der Deutsche Post AG, die auf dem deutschen Markt Briefdienstleistungen mit einem Umsatzanteil von mehr als 80 % erbringt und die Versorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur hatte der Post AG für lizenzpflichtige Postdienstleistungen für die Entgeltperioden 2016 bis 2018 sowie 2019 bis 2021 jeweils postrechtliche Entgeltgenehmigungen erteilt. Diese waren jeweils der Post AG sowie den weiteren am Regulierungsverfahren Beteiligten bekannt gegeben worden, nicht aber den Klägerinnen. Anschließend hatte die Bundesnetzagentur die genehmigten Entgelte in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Die Klägerinnen nahmen entgeltregulierte Postdienstleistungen in beiden Entgeltperioden in Anspruch.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Anfechtungsklagen der Klägerinnen als unzulässig abgewiesen. Zwar gelte mangels Bekanntgabe der Entgeltgenehmigungen gegenüber den Klägerinnen keine Klagefrist. Allerdings hätten diese ihr Klagerecht nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt. Die Klägerinnen seien längere Zeit untätig geblieben, obwohl man vernünftigerweise damit hätte rechnen können, dass sie etwas zur Wahrung ihrer Ansprüche unternehmen. Dadurch sei eine Situation geschaffen worden, auf die die Deutsche Post AG habe vertrauen dürfen.

Bundesverwaltungsgericht hält Klagen für verfristet

Das BVerwG hat die hiergegen gerichteten Sprungrevisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Ihre Klagen sind unzulässig. Entgegen der Annahme des VG sind sie allerdings nicht verwirkt, sondern verfristet.

Portoerhöhungen werden nicht nur von Amts wegen veröffentlicht, sondern über sie wird auch in den Medien berichtet. Die Briefbeförderungen der Deutsche Post AG stellen Massengeschäfte des täglichen Lebens dar, sodass die Kunden mit Portoerhöhungen zwangsläufig konfrontiert werden. Es drängt sich hierbei für jeden Postkunden auf, dass ihn eine Erkundigungsobliegenheit trifft, wenn er sich Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Portoerhöhung verschaffen will. Schon einfache Erkundigungen führen auf die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt, das auf der Website dieser Behörde abrufbar ist. Dort lässt sich die Entgeltgenehmigung leicht einsehen. Wer sich als Postkunde dieser naheliegenden und zumutbaren anderweitigen Kenntnisnahmemöglichkeit verschließt, darf sich nicht darauf berufen, die Entgeltgenehmigung nicht amtlich bekannt gegeben bekommen zu haben. Vielmehr muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis genommen.

Anknüpfend an die Veröffentlichung der genehmigten Entgelte durch die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt läuft für alle Kunden eine Jahresfrist. Diese Frist haben die Klägerinnen versäumt.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 12.6.2024, 6 C 11.22 PM 30/24

Bundesgerichtshof: Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) ist regelmäßig nur zulässig, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Das war geschehen

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Produkte sind im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen erhältlich. Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: „Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral“ und einem Logo, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte.

Irreführend: Herstellungsprozess selbst nicht klimaneutral

Die Klägerin hält die Werbeaussage für irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

So entschied der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Die beanstandete Werbung ist irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (hier: § 5 Abs. 1 UWG).

Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung nicht anders als von Verbrauchern sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Im Bereich der umweltbezogenen Werbung ist ebenso, wie bei gesundheitsbezogener Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß und es besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff, wie „klimaneutral“, verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend.

Irreführende Werbung relevant für Kaufentscheidung

Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war hier insbesondere erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

Quelle: BGH, Urteil vom 27.6.2024, I ZR 98/23, PM 138/24

Sozialversicherungspflicht: Warengutscheine: Kein Rabattfreibetrag für Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, sind diese Vorteile steuerfrei, soweit sie den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Das Landesozialgericht (LSG) Bayern musste nun in einem Konzernfall über die Beitragspflicht von Warengutscheinen entscheiden. Dabei hat es herausgestellt, dass hinsichtlich des Arbeitgeberbegriffs keine unterschiedliche Beurteilung nach Steuer- und nach Beitragsrecht veranlasst ist.

Arbeitgeber kann nur derjenige sein, der die Arbeitsverträge mit den Beschäftigten abgeschlossen hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, den der Bundesfinanzhof (BFH) für das Steuerrecht aufgestellt hat.

Begriff des „Arbeitgebers“: keine Konzernklausel

Der BFH, den Begriff des Arbeitgebers über den Wortlaut hinaus extensiv auszulegen. Im Vorfeld der gesetzlichen Neuregelung wurde eine Konzernklausel ausdrücklich diskutiert.

Da sie aber nicht aufgenommen worden ist, kann daraus geschlossen werden, dass sich die bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs vertretene Meinung durchgesetzt hat, nach der § 8 Abs. 3 EStG nicht für Waren und Dienstleistungen gelten soll, die nicht im Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Es sollen weder Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften noch ein überbetrieblicher Belegschaftshandel steuerlich begünstigt werden.

Warengutscheine = Sachbezüge

Nach Ansicht des LSG hat das Unternehmen im Streitfall auch keinen so gewichtigen Beitrag geleistet, als dass es unter Anwendung des „erweiterten Hersteller- bzw. Vertreiberbegriffs“ als Hersteller bzw. Vertreiber der Waren i. S. des § 8 Abs. 3 EStG angesehen werden kann. Deshalb handelt es sich bei den Warengutscheinen um Sachbezüge, für die Beiträge erhoben werden müssen.

Quelle: LSG Bayern, Urteil vom 6.6.2023, L 7 BA 80/22, Abruf-Nr. 240136

Bundeskartellamt: BGH bestätigt Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat.

Der Hintergrund

Amazon ist weltweit u. a. im Bereich des E-Commerce, als stationärer Einzelhändler und als Anbieter von cloudbasierten IT-Dienstleistungen (Amazon Web Services, AWS) tätig. Der Konzern war zum 27.12.2021 mit einer Marktkapitalisierung von 1,721 Billionen USD das fünftwertvollste Unternehmen der Welt, wobei der Börsenwert innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre um etwa 443 % gestiegen war. Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr 2021 weltweit Umsätze von rund 469,8 Mrd. USD. Auf Deutschland entfielen davon rund 37,3 Mrd. USD. Damit stellte Deutschland auf den Umsatz bezogen nach den USA den zweitwichtigsten (Absatz-)Markt für Amazon dar. Die jährlichen Gewinne stiegen von (weltweit) 3 Mrd. USD im Geschäftsjahr 2017 auf 33,4 Mrd. USD in 2021, mithin um 1013 %. Amazon gehört mit 1,6 Mio. Mitarbeitern zum 31. Dezember 2021 zu den größten Arbeitgebern weltweit.

Das war geschehen

Das Bundeskartellamt hatte festgestellt, dass Amazon.com, Inc. einschließlich der mit ihr verbundenen Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben Amazon.com, Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben. Während des Beschwerdeverfahrens wurde Amazon von der Europäischen Kommission als sog. Torwächter benannt.

Das sagt der Bundesgerichtshof

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundeskartellamt hat nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (hier: § 19a Abs. 1 GWB) zu Recht festgestellt, dass Amazon in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig ist und dem Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Amazon unterhält weltweit 21 länderspezifische Domains mit Handelsplattformen (Amazon Stores) und vertreibt darüber als Hersteller und Einzelhändler physische und digitale Waren an Endkunden (etwa Amazon Retail, Home Entertainment, Twitch, Prime Video, Kindle Content, Amazon Music, Amazon Games, Amazon Echo und Amazon Alexa, Amazon Fire, Fire TV, SmartHome-Geräte). Gleichzeitig betreibt Amazon die Handelsplattformen als Online-Marktplätze und ermöglicht es dritten Online-Händlern gegen Provisionszahlung, ihre Waren Endkunden anzubieten. Amazon hat eine eigene Logistikinfrastruktur und vermittelt auch in Deutschland Versandaufträge zwischen dritten Online-Händlern und Versanddienstleistern. Amazon Advertising bringt Werbekunden und Anbieter von Werbeflächen zusammen.

Das heißt „marktübergreifende Bedeutung“

Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb setzt keine konkrete Wettbewerbsgefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Vielmehr reicht dafür das Vorliegen der strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten aus, deren abstraktes Gefährdungspotenzial durch die Vorschrift adressiert wird. § 19a Abs. 1 GWB soll dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen.

Bundeskartellamt: zutreffende Feststellungen

Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Amazon über solche strategischen und wettbewerblichen Potenziale verfügt. Der Konzern ist auf einer Vielzahl von verschiedenen, vertikal integrierten und in vielfältiger und konglomerater Weise miteinander verbundenen Märkten tätig und hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler. Er verfügt über eine überragende Finanzkraft und einen überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, wie etwa Kunden- und Nutzerdaten, Daten aus dem Betrieb der Handelsplattformen und Werbeplattformen und damit verbundenen Diensten sowie aus dem Betrieb von Amazon Web Services, Inc. (AWS). Amazon hat als Betreiber von zahlreichen nationalen Online-Marktplätzen weltweit und in Deutschland eine Schlüsselposition für den Zugang von Einzelhändlern zu ihren Absatzmärkten und kann erheblichen Einfluss auf die Vertriebstätigkeit von Dritthändlern ausüben.

Die jetzige Geltung der Regelungen des Digital Markets Acts (DMA) und die während des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens abgegebenen Zusagen von Amazon stehen der Feststellung nicht entgegen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 23.4.2024, KVB 56/22, PM 97/24

Ordnungsstrafe: Parkgebühren: Streit an der Parkschranke mit Folgen

Mit einem kuriosen Nachbarstreit zwischen einem Restaurantbetreiber und dem Anbieter von Parkraum hat sich das Landgericht (LG) Frankenthal befasst. Dem Restaurantbesitzer drohen nun 250.000 Euro Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft.

Das war geschehen

Der Parkplatzbetreiber hatte die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher des Restaurants abgeschafft. Daraufhin positionierte der Restaurantbesitzer gezielt eigene Mitarbeiter an der Parkschranke, um die Autofahrer von der Einfahrt in den Parkplatz abzuhalten und auf andere, kostenfreie Plätze in der Nähe zu verweisen. Dieses Verhalten stellt eine unzulässige Verletzungshandlung dar, die darauf angelegt ist, den Betrieb des Parkraumbewirtschafters zu schädigen, entschied das LG. Es untersagte in einem Eilverfahren entsprechende Aktionen.

Boykottaufruf unverhältnismäßig

Das Argument, über den Rabatt für Restaurantkunden gebe es eine Vereinbarung und die hohen Parkkosten hätten bereits Kunden abgeschreckt und vom Besuch abgehalten, überzeugte das LG nicht. Das Vorgehen des Restaurantbetreibers sei unverhältnismäßig.

Im Bereich der Einfahrt gezielt Parkplatzsuchende anzusprechen, um diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, sei eine gegen das Geschäftsmodell des Parkraumanbieters gerichtete verbotene Eigenmacht. Es seien nicht nur Restaurantbesucher, sondern sämtliche Parkplatzsuchende angesprochen und zum Boykott des Parkplatzes aufgerufen worden. Der Restaurantbesitzer müsse seine Kunden auf andere Weise darüber informieren, dass die Parkgebühren nicht mehr übernommen werden und den Streit um den Parkrabatt, wenn nötig, gerichtlich austragen.

„Saftiges“ Ordnungsgeld droht

Für den Fall, dass der Restaurantbetreiber dem Urteil zuwiderhandelt, hat das LG ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro sowie Ordnungshaft angedroht.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.1.2024, 5 O 46/23, PM vom 30.4.2024