Erneuerbare Energien: Denkmalschutz steht Solaranlagen regelmäßig nicht entgegen

Die Eigentümerin eines Wohnhauses hat ebenso, wie die Eigentümerin eines Baudenkmals, einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden. Es hat darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.

Eigentümerin eines Einfamilienhauses

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in einer Siedlung in Düsseldorf, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt, möchte auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düsseldorf lehnte es ab, die dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf verpflichtete die Stadt auf die Klage der Eigentümerin, die Genehmigung zu erteilen.

Eigentümerin eines Baudenkmals

Demgegenüber bestätigte das VG Arnsberg in dem zweiten Fall die Entscheidung der Stadt Siegen, die der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche versagt hatte. Hierbei geht es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist.

So sah es das Oberverwaltungsgericht

In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden. Nach der Entscheidung des OVG können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen.

Offentliches Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien versus Denkmalschutz

Das OVG: Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes. Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die weiterhin erforderliche Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur, wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden.

Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist.

Wohnhaus: keine wesentlichen optischen Nachteile

In dem Düsseldorfer Fall wird durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der Siedlung eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre. Dass die Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist, reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Hier sind die in die bestehende Dachstruktur eingefügten und in der Farbe angepassten Solarpaneele zudem nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar. Die betroffene Dachfläche liegt auch nicht in einer der von der Satzung geschützten Sichtachsen und beeinträchtigt die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht.

Ehemalige Schule: Erscheinungsbild des Baukörpers nicht wesentlich geändert

Bei der ehemaligen Schule in Siegen werden die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.

Quelle: OVG Münster, Urteile vom 27.11.2024, 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23, PM vom 27.11.2024

Landwirt: Keine nachträgliche Baugenehmigung für Errichtung eines „Portalrahmens“ im Außenbereich

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage eines im Nebenerwerb tätigen Landwirts auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichten „Portalrahmen“ im Außenbereich abgewiesen.

Landwirt hatte Bauwerk schon errichtet

Der „Portalrahmen“ besteht aus zwei Sandsteinsäulen (je 3,53 Meter hoch), an denen ein schmiedeeisernes doppelflügeliges Einfahrtstor befestigt ist. Auf den Säulen befindet sich jeweils eine Metallskulptur. Die Säulen sind mit zwei Einzelfundamenten im Boden verankert. Das gesamte Bauwerk ist fünf Meter breit. Den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lehnte der Landkreis ab. Bei dem „Portalrahmen“ handele es sich nicht um ein im Außenbereich bevorrechtigt zulässiges Vorhaben.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Landwirt und trug hierzu vor, das Vorhaben sei bereits deshalb genehmigungsfrei, weil es seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Das Tor gewährleiste den Zugang und die Zufahrt zu dem von ihm bewirtschafteten Grundstück. Es füge sich auch optisch in die Umgebung ein.

Klage ohne Erfolg

Das sah das VG anders: Der „Portalrahmen“ sei im Außenbereich nicht bevorrechtigt zulässig, weil er dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene. Er sei optisch auffallend und solle offensichtlich die Kunden des Klägers beeindrucken. Ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs kein solches Bauwerk zur Einfriedung errichten. Der Kläger könne sich überdies nicht mit Erfolg darauf berufen, er führe einen „Adelshof“. Eine Bevorzugung aufgrund der Abstammung widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz. Der „Portalrahmen“ beeinträchtige zudem die natürliche Eigenart der Landschaft. Das Vorhabengrundstück liege in einem Naturpark, dessen landschaftliche Eigenart zu bewahren sei.

Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 31.10.2024, 4 K 282/24.KO, PM 22/24

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: Ist ein Ententeich ein Ingenieurbauwerk?

Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg.

Das war geschehen

Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.

So sah es das Oberlandesgericht

„Objekt“ oder nicht „Objekt“ das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.

Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.

Quelle: OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23

Grundsteuer B: Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten.

Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.

Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.

Erfolgloser Widerspruch

Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.

Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung zu Wohnzwecken zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.

Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24

(Kein) Formerfordernis: Tücken bei der Kündigung eines Architektenvertrags

Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650q, 650h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt.

Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: Zwischen Bauleitung und Bauüberwachung ist zu differenzieren

Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt.

Architekt verlangte Honorar für Bauleitung

Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.

So sahen es die Gerichte

Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.

Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen so sie denn erbracht wurden nicht abgerechnet werden.

Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.

Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22

Bundesgerichtshof: Verjährungsbeginn für Bauhandwerkersicherungshypothek

Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).

So ist die Verjährung geregelt

Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.

So begründet der BGH seine Ansicht

Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.

Quelle: BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23

Hofbesitzer: Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung zur Herstellung der Löschwasserversorgung

Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt.

Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten

Das Gebäude der Antragsteller befindet sich gemeinsam mit weiteren Höfen einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.

Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.

Anordnung war ermessensfehlerhaft

Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.

Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.

Quelle: VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24

Bundesgerichtshof: Neues zu Mehrkosten am Bau

Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde, zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Das war geschehen

Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte im Juni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.

Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen

Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. Der Bauträger klagte.

So sah es das Oberlandesgericht

Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.

Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.

So sah es der Bundesgerichtshof

Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.

Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.

Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.

Quelle: BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24

Baumängel: Bauhandwerkersicherung auch noch nachträglich möglich

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern.

Auftrag mit Mängeln ausgeführt

Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.

Klage und Widerklage erfolglos

Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.

Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.

Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.

Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23