Baugenehmigung: Kleiner Kfz-Betrieb nicht in allgemeinem Wohngebiet erlaubt

Eine im Nebenerwerb von dem Inhaber geführte Kfz-Werkstatt mit Betrieb an nur einem Tag in der Woche ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.

Der Kläger beantragte, eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seiner Garage in eine Kfz-Werkstatt mit einer Hebebühne und einem Hol- und Bringservice zu erteilen. Die beklagte Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Baugenehmigung und führte aus, der Kfz-Betrieb sei in einem dem Wohnen dienenden allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach generell unzulässig. Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme es dabei nicht an. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren mit einer Klage weiter. Er machte geltend: Bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit sei auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleiner, nicht störenden Unternehmung abzustellen. Diese lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne Weiteres einordnen. Das VG wies die Klage ab.

Die Kfz-Werkstatt füge sich ihrer Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse. Mit Blick auf seine immissionsträchtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter als solchen zu beeinträchtigen. Wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.

Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch keine eigene Betriebsform unter den Kfz-Werkstätten dar. Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen vorbehalten sei. Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen würden in besonderer Weise dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets zuwiderlaufen.

Quelle: VG Mainz, Urteil vom 10.1.2023, 3 K 121/22.MZ, PM 3/23

Vertragsrecht: Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des mit Wirkung zum 1.1.2018 neu eingeführten Paragrafen im bürgerlichen Gesetzbuch (§ 650i BGB) vorliegt.

Das war geschehen

Die beklagten Eheleute ließen als private Bauherren einen Neubau errichten, wobei sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergaben. Die Klägerin erbrachte von November 2018 bis Januar 2019 aufgrund eines Vertrags von August 2018 über die Ausführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis ihre Leistungen. Auf Abschlagsrechnungen in Höhe von rund 30.000 Euro leisteten die Beklagten nur Zahlungen in Höhe von gut 20.000 Euro. Die Klägerin forderte die Beklagten zunächst unter Fristsetzung erfolglos auf, den offenen Betrag zu zahlen und anschließend eine Bauhandwerkersicherung von knapp 10.000 Euro zu leisten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht (LG) hat der Klage auf Sicherheitsleistung stattgegeben. Hiergegen haben sich die Beklagten mit der Berufung gewandt. Nachdem die Beklagten knapp 10.000 Euro an die Klägerin gezahlt hatten, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die nun auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Klage auf Sicherheitsleistung sei unbegründet gewesen. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung habe von Anfang nicht greifen können. Die Beklagten als Besteller seien Verbraucher und hätten mit der Klägerin einen Verbraucherbauvertrag geschlossen. Ein solcher liege auch bei einer wie hier gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen vor. Mit ihrer Revision hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Die Revision der Klägerin ist erfolgreich gewesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Klage auf Sicherheitsleistung war ursprünglich begründet und hat sich erledigt. Die Parteien haben keinen Verbraucherbauvertrag geschlossen.

Nach der gesetzlichen Definition in § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB setzt ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Dafür reicht es schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Darin unterscheidet sich die Vorschrift in entscheidender Weise von dem gleichzeitig in Kraft getretenen § 650a BGB. Dort wird ausdrücklich unter anderem ein Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks „oder eines Teils davon“ erfasst. Eine weitere abweichende Formulierung findet sich zudem in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, der die Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche regelt und dort eine spezielle Verjährungsfrist für Ansprüche „bei einem Bauwerk“ vorsieht.

Die mit dem Abschluss eines Verbraucherbauvertrags verbundene Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die mindestens unter anderem Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthalten muss, spricht ebenfalls für dieses Verständnis.

Soweit die Auffassung vertreten wird, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere es, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes denselben Vorschriften zu unterwerfen, wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes, hat das keine Umsetzung im Gesetz gefunden. Hinzu kommt, dass diese rechtspolitische Erwägung auch nicht ohne Weiteres im Rahmen einer Auslegung mit eindeutigen Rechtsfolgen verknüpft werden kann, weil die Verbraucherschutzvorschriften bei einem Verbraucherbauvertrag insgesamt nicht ausschließlich als umfassender und günstiger für den Verbraucher angesehen werden können als dies bei einem Vertrag der Fall ist, für den sie nicht gelten. Schließlich verbietet es auch das Gebot der Rechtsklarheit hier in besonderer Weise, den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre. Denn der Unternehmer muss erkennen können, ob und welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten ihn schon im Vorfeld des Vertrags treffen.

Quelle: BGH, Urteil vom 16.3.2023, VII ZR 94/22, PM 51/23

Verwaltungsrecht: Keine Beseitigungspflicht von Hindernissen auf Privatweg

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat Verfügungen einer Verbandsgemeinde aufgehoben, mit denen sie den beiden Klägern aufgegeben hatten, Hindernisse auf einem Privatweg zu beseitigen.

Das war geschehen

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgemeindegebiet der Beklagten. Über dieses Grundstück verläuft ein Teilstück eines Wirtschaftswegs, der in seinem weiteren Verlauf an ein Jagdhaus grenzt. Diesen Weg haben die Kläger mit verschiedenen Gegenständen wie Baumstämmen und Ketten versperrt und Schilder unter anderem mit der Aufschrift „PRIVATGRUNDSTÜCK. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“ angebracht.

Im Juni 2022 forderte die Beklagte die Kläger auf, die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsweges zu prüfen und die Hindernisse zu beseitigen, da die Sperrung des Weges ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht darstelle und eine Benutzung des Weges für die Allgemeinheit, Forstwirtschaft, Rettungsketten der Feuerwehr und den Katastrophenschutz nicht möglich sei. Hiergegen legten die Kläger innerhalb der Monatsfrist Widersprüche ein.

Da über diese Widersprüche nicht entschieden wurde, haben die Kläger Klage gegen die Verfügungen erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, für den Erlass der Verfügungen sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Bei dem streitgegenständlichen Weg, von dem keine Gefahren ausgingen, handele es sich um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg.

So entschied das Verwaltungsgericht

Das VG hat der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Verfügungen seien rechtswidrig, da keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, auf die sich die Verbandsgemeinde stützen könnten. Eine Ermächtigungsgrundlage ergebe sich nicht aus dem Naturschutzrecht, da die in Betracht kommende naturschutzrechtliche Eingriffsklausel lediglich die Kreisverwaltung ermächtige. Auch könne sie die Verfügung nicht auf Vorschriften des Landesstraßengesetzes stützen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Weg nicht um eine öffentliche Straße handele. Ferner könnte die Verbandsgemeinde die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nicht als Rechtsgrundlage heranziehen, da sie für den Erlass einer hierauf gestützten Verfügung ebenfalls nicht zuständig seien, sondern die Straßenverkehrsbehörde der Kreisverwaltung.

Darüber hinaus sei die polizeiliche Generalklausel (§ 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) nicht einschlägig, da dieser Rückgriff wegen der Spezialität der naturschutz- sowie der straßenverkehrsrechtlichen Eingriffsbefugnis der Kreisverwaltung gesperrt sei. Daraus, dass der Weg nicht mehr für Feuerwehr und Rettungskräfte befahrbar sei, ergebe sich ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage, da dies im Rahmen einer straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Ordnungsverfügung relevant werden könnte, jedoch die Verbandsgemeinde für den Erlass entsprechender Verfügungen nicht zuständig sei. Auch sei keine öffentlich-rechtliche Pflicht der Kläger ersichtlich, wonach diese für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Dritter zu sorgen hätten.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zulässig.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 25.1.2023, 9 K 2995/22.TR, PM 4/23

Planungsmangel: Entschädigung für Nutzungsausfall rechtens?

Bei Mängeln, die vom Planer verursacht wurden, stellt sich oft die Frage, ob für den Zeitraum der Fertigstellung der Baumaßnahme bis zur Mangel-beseitigung ein anteiliger Schadenersatz als Nutzungsausfall gerechtfertigt ist. Das Kammergericht (KG) Berlin dazu planerfreundlich: Nutzungsausfall setzt voraus, dass eine Nutzung bis zur Mangelbeseitigung tatsächlich unzumutbar war. Dabei muss der Bauherr eine gewisse Toleranz zeigen, wie sie im täglichen Leben üblich ist.

Ein sommerlicher Wärmeschutz in einem mehrgeschossigen Wohnhaus war mangelhaft. Dadurch heizten sich die oberen Räume auf.

Das KG: Selbst, wenn man für große Bereiche des Hauses überhöhte Temperaturen im Sommer unterstelle und ein Anteil der Wohnfläche daher nicht nutzbar sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen so groß waren, dass sie objektiv als Entzug der kompletten Nutzung anzusehen waren. Das gelte vor allem, wenn wie hier die Räume im Erdgeschoss und 1. OG noch genutzt werden konnten, weil dort die Temperaturen merklich niedriger waren als im 2. OG (Leichtbaukonstruktion). Das Prozessergebnis kam wohl auch deswegen zustande, weil die Bauherren nicht vorgetragen hatten, wenigstens für eine gewisse Zeit eine Ersatzwohnung beschafft zu haben.

Quelle: KG Berlin, Urteil vom 21.10.2022, 7 U 1101/20

Wirksame Kündigungserklärung: Bauvertrag: Eine Kündigung wird nicht einfach entbehrlich

Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers kann eine Kündigungserklärung des Auftraggebers zwar entbehrlich sein. Dann muss der Auftraggeber aber zumindest stillschweigend zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

In einem Bauvertrag, der nach dem 31.12.2017 geschlossen wurde, hatten die Parteien die VOB/B vereinbart. Bereits während des Bauvorhabens kam es zwischen ihnen zum Streit über Mängel. Es schlossen sich ein Straf- und ein Zivilprozess über Werklohn an. Bei Letzterem war u. a. im Streit, ob der Auftraggeber den Vertrag wirksam gekündigt hatte. Denn er hatte nur eine E-Mail versandt, an die ein PDF-Dokument mit einer Kündigungserklärung angehängt war.

Das OLG verneinte eine wirksame Kündigung und sprach dem Auftragnehmer den Werklohn zu. Das OLG: Ein Bauvertrag muss schriftlich gekündigt werden mit entweder eigenhändiger Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen. Dies war hier nicht gegeben.

An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers im Klaren ist und ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen gewissermaßen als sein letztes Wort seine Weigerung zum Ausdruck bringt. Meinungsverschiedenheiten über das Vorhandensein von Mängeln bzw. bloßes Untätigbleiben des Auftragnehmers reichen für die Annahme einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung also nicht aus. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 3.2.2022, 28 U 3344/21 Bau

Honorarrecht: Zahlt der Bauherr nicht, kann der Planer kündigen

Der Architekt kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung einen erheblichen Teil des geschuldeten Honorars nicht zahlt oder sich kategorisch weigert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits lag eine Leistungsvereinbarung über die Objektüberwachung für pauschal 157.560 Euro vor. Nach einer Bauzeitverzögerung gab es Streit über die Herleitung des Honorars für Mehraufwendungen des Architekten. Der Streitwert betrug ca. 107.000 Euro.

Der Architekt setzte dem Bauherrn eine Nachfrist, um die Abschlagsrechnung zu zahlen. Im Fall der Nichtzahlung kündigte er an, zu kündigen. Das tat er dann auch, als die Zahlung ausblieb.

Im Gerichtsverfahren verteidigte sich der Bauherr u. a. damit, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt habe, die ihm eine schnellere Entscheidung unmöglich gemacht habe. Das ließ das OLG nicht gelten. Schwierige rechtliche Verhältnisse haben keinen Einfluss darauf, ob eine Kündigung berechtigt ist. Liegen schwierige Rechtsfragen an, sind auch diese vom Auftraggeber zügig zu klären.

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 15.1.2021, 19 U 15/20

Planungsfehler: Mangel: Auch ausführende Unternehmer sind in der Pflicht

Auch ausführende Unternehmen müssen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht dafür sorgen, dass möglichst wenig Ausführungsmängel eintreten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg aktuell noch einmal bekräftigt.

Das OLG: Der ausführende Bauunternehmer muss die ihm übergebene Planung daraufhin prüfen, ob die ihm beauftragte Leistung im Ergebnis zum geschuldeten Werkerfolg führt. Erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des beauftragten Planers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Tragfähigkeit eines Carportdachs. Das OLG stellte klar, dass der ausführende Unternehmer hätte rechtzeitig vor Bauausführung erkennen müssen, dass die Planung nicht zu einer tragfähigen Konstruktion führt. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers umfassen jedoch nicht die Pflicht, auch die nachfolgenden Leistungen eines weiteren Bauunternehmers auf Machbarkeit zu prüfen. Er ist lediglich seinem Auftraggeber gegenüber verpflichtet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 24.3.2022, 14 U 50/17

Gewährleistungsfrist: Regelungen im Abnahmeprotokoll haben Vorrang

Regelungen im Abnahmeprotokoll gehen Vertragsregelungen vor. Deshalb ist bei Abnahmeprotokollen Vorsicht geboten. Das lehrt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) München rechtskräftig entschieden hat.

Im Bauvertrag waren Ausführungstermine und der Beginn der Verjährungsfrist festgelegt worden. Die Termine verschoben sich, sodass im Abnahmeprotokoll ein neuer Termin für den Beginn der Gewährleistungsfrist festgelegt wurde.

Kurz vor Ende dieser neuen Verjährungsfrist gab es Streit wegen eines Mangels. Der ausführende Unternehmer berief sich auf die Verjährungsfrist, die im Bauvertrag geregelt war und lehnte die Vereinbarung im Abnahmeprotokoll als unwirksam ab.

Das OLG sah das anders. Der ursprünglich im Bauvertrag geregelte Beginn der Verjährungsfrist mit 1.1.2011 war durch die Vereinbarung im Abnahmeprotokoll wirksam abgeändert worden. Die Gewährleistungsfrist begann erst am 5.3.2013, weil die Arbeiten erst dann fertiggestellt worden waren. Damit war klargestellt, dass das gemeinsam unterzeichnete Abnahmeprotokoll eine wirksame Vereinbarung zur Gewährleistungsfrist enthält.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 7.4.2021. 9 U 7047/20 Bau

Honoraranspruch: Bauherr muss Architekt trotz Schadenersatzklage bezahlen

Rechnet der Auftraggeber gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten mit einem Schadenersatzanspruch auf, kann ein sog. Teil-Vorbehaltsurteil ergehen. Die Folge wäre, dass der Auftraggeber das Honorar zunächst zahlen muss. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Ein Architekt hatte eine Biogasanlage geplant. Beauftragt waren die Leistungsphasen 1 bis 8 verschiedener Leistungsbilder. Während der Ausführung wurde der Anlagenbehälter undicht. Eine nachträgliche Stahlinnenauskleidung war erfolgreich, Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz waren möglich.

Der Architekt klagte auf Resthonorar. Der Bauherr behauptete, der Planer habe bestimmte Teilleistungen nicht erbracht und forderte außerdem Schadenersatz wegen diverser Mängelleistungen. Er rechnete den Schadenersatzanspruch mit der Honorarforderung auf und erhob Widerklage hinsichtlich des Betrags, der die Klageforderung überstieg.

Der BGH entschied aber, dass der Auftraggeber das Honorar vorerst zahlen muss. Über den Schadenersatzanspruch wird dann später entschieden.

Quelle: BGH, Urteil vom 28.10.2021, VII ZR 44/18

Tierhaltung: Hängebauchschweine dürfen nicht im Wohngebiet gehalten werden

Zwei Hängebauchschweine dürfen nicht weiter im Garten eines Wohngrundstücks in Recklinghausen gehalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Es hat damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen bestätigt.

Das war geschehen

Die Stadt Recklinghausen ist gegen die Schweinehaltung unter anderem eingeschritten, weil insbesondere die Belästigung der Nachbarn durch Gerüche ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Nutzungsuntersagung begründe. Das VG hielt diese Verfügung für rechtmäßig, weil die Halterin der Schweine (Antragstellerin) nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück war. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem Wohngebiet, in dem nur eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen zulässig ist. Das setzt voraus, dass die Tierhaltung in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine sind keine Kleintiere in diesem Sinne, weil die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führt, die in Wohngebieten nicht üblich sind.

So entschied das Oberverwaltungsgericht

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt: Der Einwand der Antragstellerin, die zwingend zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist unzutreffend. Die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte dafür gezeigt, dass entgegen der Annahme des VG die Haltung von Hängebauchschweinen eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung ist. Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, ist insoweit letztlich unerheblich. Die der Antragstellerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung gesetzte Frist von circa drei Wochen ist in Würdigung der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit verhältnismäßig, zumal die Antragstellerin etwa einen Monat vor Erlass der Verfügung dazu angehört worden ist und seitdem damit rechnen musste, die Schweine nicht länger in ihrem Garten halten zu können.

Tierhalterin war uneinsichtig

Das OVG hat keine Zweifel daran, dass es möglich war, die Schweine innerhalb dieses Zeitraums ggf. gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen. Es bestehen aber Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin ernsthaft um eine anderweitige Unterbringung der Tiere bemüht hat und bemüht. Denn sie hält die Schweine trotz der Nutzungsuntersagung auch nach mehr als einem halben Jahr noch immer auf ihrem Grundstück.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.11.2022, 10 B 1092/22, PM vom 2.11.2022