Bundesfinanzhof: Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich oft die Frage, wem das Besteuerungsrecht zusteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen die Voraussetzungen konkretisiert, die im grenzüberschreitenden Sachverhalt im Anwendungsbereich eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zu einer ausländischen Betriebsstätte führen. Aus einer solchen Betriebsstätte erzielt der Steuerpflichtige in der Regel Einkünfte, die im Inland steuerfrei sind und nur der ausländischen Besteuerung unterliegen.

Taxiunternehmen mit Büro in der Schweiz

Ein in Deutschland lebender Taxiunternehmer hatte wegen seiner Mitgliedschaft in einer Schweizerischen Taxifunkzentrale Zugang zu deren Büroraum in der Schweiz. Dieser Raum war mit drei Arbeitsplätzen eingerichtet und stand insgesamt drei Taxiunternehmern zur Verfügung.

Der Taxiunternehmer nutzte den Büroraum (einschließlich eines abschließbaren Standcontainers) für geschäftsleitende Tätigkeiten sowie für die Personalverwaltung seiner angestellten Taxifahrer, die Vorbereitung der laufenden Buchführung, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Kontrolle der Einhaltung behördlicher Auflagen.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg, die Einkünfte des Taxiunternehmers in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, da in der Schweiz die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte erfüllt sind.

„Verwurzelung“ mit dem im Ausland belegenen Ort bei Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit

Hierfür ist die „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem im Ausland belegenen Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit maßgebend. Diese Verwurzelung folgt aus einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung.

Der persönliche Standcontainer ist insoweit ein Indiz für die dauerhafte Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung (hier: den Büroraum). Darüber hinaus wurden in dem Büroraum nicht nur Hilfstätigkeiten ausgeübt.

Die Haupttätigkeit eines Taxiunternehmers mit mehreren angestellten Taxifahrern erschöpft sich nicht allein im Fahren von Taxis zum Zwecke der Personenbeförderung. Vielmehr gehören hierzu auch die geschäftsleitenden und zentralen unternehmerisch-administrativen Tätigkeiten, die der Taxiunternehmer in dem Büroraum in der Schweiz ausgeübt hat.

Zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte

In einem weiteren Verfahren ging es um die zeitlichen Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte. Sowohl für das Innehaben der Geschäftseinrichtung als auch für die unternehmerische Tätigkeit, die in der Geschäftseinrichtung ausgeübt wird, hat der BFH eine Mindestdauer von sechs Monaten festgelegt.

Sechs Monate Mindestdauer ohne Ausnahme

Ein Unternehmen, das nur weniger als sechs Monate existiert, rechtfertigt selbst dann keine Ausnahme, wenn die Tätigkeit dieses Unternehmens vollständig in der ausländischen Geschäftseinrichtung ausgeübt wurde.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2024, I R 47/21; BFH, Urteil vom 18.12.2024, I R 39/21; PM 26/25 vom 2.5.2025

Rentenanpassung: Gesetzliche Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %

Die gesetzlichen Altersrenten werden im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.2025 um 3,74 % steigen. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung zugestimmt.

Beachten Sie: Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht rutschen und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente zuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.784 Euro pro Jahr, für 2025 sind es 12.096 Euro. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.

Quelle: Rentenwertbestimmungsverordnung 2025, BR-Drs. 190/25

Sonderausgaben: Baudenkmal: Erbe kann Begünstigung nicht fortführen

Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler und in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen belegene Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 10f EStG) über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt nun der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt

Das gilt selbst dann, wenn der Erbe das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gegen dieses Urteil des FG Sachsen-Anhalt ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Bis zu einer Entscheidung des BFH können geeignete Fälle mit einem Einspruch somit offengehalten werden.

Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.7.2024, 1 K 903/21; Rev. BFH, X R 23/24

Bundesfinanzhof: Anteilige Immobilienschenkung ohne Darlehensübertragung: nur anteilige Schuldzinsenabzug

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte 2023 entschieden: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Sichtweise nun bestätigt, sodass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Das war geschehen

Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.

In der Feststellungserklärung für die Grundstücksgemeinschaft bzw. die Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters).

Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie die Revision.

Von Finanzierung der Einkünfteerzielungstätigkeit zur Finanzierung der Schenkung

Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wurde insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit gelöst. Fortan dienten die Darlehen der Finanzierung der Schenkung.

Beachten Sie: Das FG Niedersachsen hatte die Revision im Hinblick auf folgende Frage zugelassen: Ist es gerechtfertigt, den Sachverhalt bei einer vermögensverwaltenden GbR (wie im Streitfall) anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb? Und das hat der BFH eindeutig mit „ja“ beantwortet.

Die Begründung: Das Einkommensteuerrecht wird vom Dualismus der Einkunftsarten (Gewinn- und Überschusseinkünfte) bestimmt. Die unterschiedliche Erfassung von Wertsteigerungen bzw. -minderungen im Betriebs- und Privatvermögen ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

Quelle: BFH, Urteile vom 3.12.2024, IX R 2/24 und IX R 3/24

Leiharbeitnehmer: Entfernungspauschale versus Reisekosten: Revisionsverfahren zur ersten Tätigkeitsstätte

Wann haben Leiharbeitnehmer beim Entleiher eine erste Tätigkeitsstätte? Zu dieser Frage gibt es neue Entwicklungen bzw. ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig: Liegt bei Leiharbeitnehmern eine dauerhafte Zuordnung nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 4 S. 3 Altern. 2 EstG, Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses) zu einer ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zum Personaldienstleister (Verleiher) wiederholt vor Ablauf der Befristung bei unverändertem Vertragsinhalt verlängert wird und jeweils eine Verlängerung der befristeten Zuordnung zu demselben Entleiher bei unverändertem Einsatzort erfolgt?

Hintergrund: Bei einer ersten Tätigkeitsstätte ist der Arbeitnehmer beim Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt. Handelt es sich allerdings um eine Auswärtstätigkeit, kann er seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, was steuerlich günstiger ist.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 18.6.2024, 12 K 38/24, Rev. BFH: VI R 2/25

Freiwillige Krankenversicherung: Aufwandsentschädigung eines Stadtrats beitragspflichtig

Wer im Zusammenhang mit seiner kommunalpolitischen Tätigkeit Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder erhält (im Streitfall ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats), erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese sind im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu verbeitragen. Dies hat jedenfalls das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das LSG Nordrhein-Westfalen stellte heraus: Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich auch bei den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen Tätigkeit in Gestalt von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erzielt werden, um Arbeitseinkommen nach dem Sozialgesetzbuch IV (hier: § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.2024, L 5 KR 551/21, Rev. BSG: B 6a/12 KR 12/24 R

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot.

Hintergrund: Die Heranziehung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln dient dem Ziel, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.

Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen unterschiedlich hoch ist, ermöglichen die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als geschlechtsneutrale Vervielfältiger.

Beachten Sie: Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln kann sich für den Steuerpflichtigen je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führt nicht per se zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts.

Der BFH musste nicht entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 1.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben.

Quelle: BFH, Urteile vom 20.11.2024, II R 38/22, II R 41/22, II R 42/22; PM 23/25 vom 10.4.2025

Bundesfinanzhof: Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers: keine Werbungskosten

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn der Steuerpflichtige wie in Zeiten der Corona-Pandemie zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

Das war geschehen

Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahrs 2020 (zunächst bedingt durch die Corona-Pandemie) arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.

Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten die Eheleute als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.

Demgegenüber bejahte das Finanzgericht (FG) Hamburg den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt habe.

Dem folgte der BFH aber (aus Steuerzahlersicht „leider“) nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des Finanzamts.

Wohnung: privater Lebensbereich

Die Wohnung ist grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Daher zählen die Kosten für einen Wohnungswechsel regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt hat und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben.

Beachten Sie: Dies ist aber nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn

  • der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen ist oder
  • sich die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert hat.

Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genügt nicht zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs. Es fehlt insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst ist.

Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruht auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfügt oder durch die Arbeit im Homeoffice versucht, das Berufs- und Familienleben zu vereinbaren.

Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23, PM 24/25 vom 17.4.2025

Handwerkerleistungen: Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Immobilie in der Schweiz europarechtswidrig?

Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht (FG) Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt.

Das war geschehen

Ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft wohnte in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten i. S des Einkommensteuergesetzes (hier: § 35a EStG) und begehrten eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer.

Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt wurden (vgl. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute erfolgreich Klage.

Freizügigkeitsabkommen

Das FG Köln bezweifelt, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, dass die Steuerermäßigung nur für Dienstleistungen beansprucht werden kann, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden.

Beachten Sie: Bis zur Entscheidung des EuGH ist das Verfahren ausgesetzt.

Quelle: FG Köln, Beschluss vom 20.2.2025, 7 K 1204/22; PM vom 25.3.2025; EuGH: C-223/25

Bundesfinanzhof: Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen als Arbeitslohn?

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die er gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Professors entschieden.

Der Professor hatte die Habilitationsschriften überwiegend vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der preisbewehrten Habilitation lag zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründete aber nicht auf der Forschungstätigkeit als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellten sich daher nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22