Energetische Gebäudesanierung: Steuerermäßigung erst bei vollständiger Bezahlung

 Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.

Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.

Das war geschehen

Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.

Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.

Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.

Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.

Beachten Sie: Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23

Vermietungsobjekt: Steuerfalle: Anteilige Immobilien-Schenkung ohne anteilige Übertragung der Darlehen

Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten.

Das war geschehen

Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.

In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.

Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.

Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen

Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.

Beachten Sie: Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.

Revision eingelegt

Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.

Beachten Sie: Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16

Minijobs: Erhöhung seit dem 1.1.2025: Mindestlohn und Minijob-Grenze

Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: https://magazin.minijob-zentrale.de/minijobs-2025-aenderungen/#erhoehung-des-mindestlohns-2025).

DS-GVO: Finanzamt darf Mietverträge anfordern

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

Das war geschehen

Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.

Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.

Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.

Verhältnismäßigkeit gewahrt

Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.

Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23

Werbungskosten: Entfernungspauschale: Wann ist die tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke ansetzbar?

Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden.

Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.

Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.

Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.

Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.

Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).

Beachten Sie: Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21

Dienstwagenbesteuerung: Nicht alle selbst getragenen Kosten mindern den geldwerten Vorteil

Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das war geschehen

Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.

Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.

Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.

Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil

Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.

Beachten Sie: In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20

Erbschaft: Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig

Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden.

Das war geschehen

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.

Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.

Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über

Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.

Beachten Sie: Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Quelle: FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20

Lohnsteuer: Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer

Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind.

Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob

  • es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
  • die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).

Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.

Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:

  • Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
  • Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
  • Zuflusszeitpunkt,
  • Änderung der Gefährdungsstufe,
  • Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
  • sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.

Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 – S 2332/23/10006 :001

(Kein) Veräußerungsgeschäft: Doch keine Besteuerung teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen?

Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist gemäß Einkommensteuergesetz (§ 23 EStG) übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen meint aber, dass § 23 EStG bei einer teilentgeltlichen Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten nicht anzuwenden ist.

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Bisherige Rechtslage: Trennungstheorie

Bei teilentgeltlicher Übertragung kann sich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des entgeltlichen Teils ergeben. Hier ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums die Trennungstheorie anzuwenden.

Beispiel

Vater V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das er zum 1.8.2018 für 100.000 Euro angeschafft hat. Er überträgt das Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zum 1.1.2024 auf seinen Sohn S, der das Grundstück bebauen will. Das Grundstück hat zum Übertragungszeitpunkt einen Verkehrswert von 180.000 Euro. Entsprechend muss S seine Schwester X. mit 90.000 Euro auszahlen.

V hat das Grundstück innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG hinsichtlich des Gleichstellungsbetrags teilentgeltlich (zu ½) an S veräußert und erzielt in diesem Umfang einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Dieser beträgt 40.000 Euro (90.000 Euro Teilentgelt abzüglich der hälftigen Anschaffungskosten von 50.000 Euro). Der unentgeltlich übertragene Teil löst bei V keine Steuerpflicht aus. Allerdings gehen die Besteuerungsmerkmale (Anschaffung am 1.8.2018 zu 50.000 Euro) auf S als unentgeltlichen Rechtsnachfolger über.

Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen

Das FG Niedersachsen hat es in einem vergleichbaren Fall abgelehnt, die teilentgeltliche Übertragung der Besteuerung nach § 23 EStG zu unterwerfen. Das FG verweist hierzu u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die gänzlich unentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt und zwar selbst dann, wenn die auf diese Weise begünstigten Kinder die Immobilie alsbald weiterveräußern.

Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass auch die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG ausscheidet.

Bei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung realisiert der Schenker keinen tatsächlichen Wertzuwachs. Ein nach § 23 EStG zu besteuernder Gewinn kann nicht entstehen, da der Ertragsteuer keine Vermögensverschiebungen im Privatvermögen unterliegen. Ein Wertzuwachs erfolgt nur beim Beschenkten, der damit den Regularien des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge) unterliegt.

Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung die Revision eingelegt. Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung des BFH ausfallen wird. In geeigneten Fällen sollten Steuerpflichtige ihre Steuerbescheide im Einspruchsweg offenhalten und auf die gesetzliche Verfahrensruhe verweisen.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 29.5.2024, 3 K 36/24

Sonderleistungen: Steuerfreie Corona-Sonderzahlung: Nun ist der Bundesfinanzhof gefragt

Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen, wie z. B. Urlaubsgeld worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz auszahlen? Damit muss sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren (VI R 25/24) befassen. Vorgelegt hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Es hat auf sein steuerzahlernachteiliges Urteil vom 24.7.2024 (9 K 196/22) die Revision zugelassen.