Höhere Einkommensgrenze: Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage

Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 Euro bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 Euro angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden.

Hintergrund

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Beachten Sie: Auch vermögenswirksam angelegtes Arbeitsentgelt ist eine vermögenswirksame Leistung.

Antrag auf Sparzulage in der Einkommensteuererklärung

Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.
  • für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktien) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten.

Beachten Sie: Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens 123 Euro (470 Euro x 9 % und 400 Euro x 20 %) und bei Ehegatten maximal 246 Euro im Jahr.

Zu versteuerndes Einkommen

Voraussetzung war bis 31.12.2023, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 Euro (35.800 Euro bei Ehegatten) beträgt. In der Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bei 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro.

Beide Grenzen wurden nun mit Wirkung ab dem 1.1.2024 vereinheitlicht und auf 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EstG).

Quelle: Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 354

Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: Sonderausgabenabzug: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

Wenn sich Eltern trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung fortan teilen, ist bisher eine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört hat. Dagegen klagt nun ein Steuerpflichtiger vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Hintergrund: Betreuen Eltern ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) erfüllt werden:

  • Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
  • Das Kind muss zum Haushalt gehören.
  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Die Rechnung muss unbar bezahlt werden.

Liegen die Voraussetzungen vor, können die Kosten zu zwei Dritteln und mit maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Bei getrenntlebenden Eltern scheitert der Abzug oft am obengenannten zweiten Punkt. Das heißt: Es ist nur der Elternteil zum Abzug der Kosten berechtigt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gegen diese Vorschrift hatte sich ein Vater vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gewehrt und verloren jetzt geht er einen Schritt weiter und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle: BFH, Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22, Verfassungsbeschwerde: BVerfG, 2 BvR 1041/23

Geldwerter Vorteil: Fahrradzubehör: Überlassung kann steuerfrei sein

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 37 EstG) steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat nun darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird.

Beispiele für begünstigtes Zubehör: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.

Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig. Die OFD nennt hier folgende Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (z. B. Helm und Kleidung), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).

Quelle: OFD Frankfurt, Verfügung vom 2.11.2023, S 2334 A – 32 – St 210

Alle Steuerzahler: Grundsteuerbewertung: Erste Musterklagen inzwischen eingereicht

Der Bund der Steuerzahler hat darüber informiert, dass bei den Finanzgerichten (FG) Berlin-Brandenburg und Rheinland-Pfalz Klagen anhängig sind, die sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell richten.

Die Klagen stützen sich u. a. auf ein Gutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, der das Bundesmodell für verfassungswidrig hält. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 11.12.2023 (Aktenzeichen der Klagen: FG Berlin-Brandenburg, 3 K 3142/23; FG Rheinland-Pfalz, 4 K 1205/23)

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024: Die Bundesregierung muss sparen: Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld

Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat die Neuregelungen wie folgt zusammengefasst:

Für Geburten ab dem 1.4.2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1.4.2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1.4.2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.

Außerdem wurde die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.

Beachten Sie: Weiterführende Informationen zum Elterngeld (inklusive Elterngeldrechner) erhalten Sie auf der Website des BMFSFJ, abrufbar unter: www.iww.de/s10085.

Quelle: BMFSFJ: Elterngeld, Hintergrundinformation vom 27.12.2023; Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl I 2023, Nr. 412

Schulgeld: Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen

Finanziert eine anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulförderverein aus Mitgliedsbeiträgen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beiträge „verdeckte“ Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule fließen, ist auch der Sonderausgabenabzug gemäß Einkommensteuergesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) gefährdet. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil nun zugunsten der Eltern entschieden und die Förderbeiträge als Schulgeld anerkannt. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Hintergrund: Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 Euro) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Das war geschehen

Die Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr 2019 zahlten die Eltern insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Nach dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro. Er selbst führte 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule.

In ihrer Steuererklärung machten die Eltern die Zahlungen (1.000 Euro) als Schulgeld geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Begriff des Schulgelds nicht eindeutig

Der Begriff des Entgelts ist, so das FG in seiner Urteilsbegründung, in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Verstanden wird darunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Gegenleistung für Entgeltzahlung

Das FG stellte eine wirtschaftliche Betrachtung an. Es kommt darauf an, dass die entsprechenden Leistungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes sind. Deshalb waren hier die Förderbeiträge ein Schulgeld. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wurden sie nämlich gezahlt, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Die Beiträge gingen vollumfänglich an den Schulträger und reichten nicht aus, um den Schulträgereigenanteil zu decken. Damit wurden die Beiträge rechnerisch vollständig für den laufenden Schulbetrieb verwendet.

Beachten Sie: Es kommt nach Meinung des FG nicht darauf an, ob die Satzung des Fördervereins eine Bestimmung enthält, die eine Verwendung der Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb vorsieht.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, 13 K 841/21 E, Rev. BFH, X R 27/23

Steuerpflichtige Arbeitnehmer: Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.3.2024

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (beispielsweise Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium (BMBF) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten.

Nachfolgend sind die neuen Pauschalen und die bisherigen Pauschalen (für Umzüge ab 1.4.2022) dargestellt.

Beachten Sie: Die alten Pauschalen sind auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.

Nachhilfeunterricht

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt:

  • ab 1.4.2022: 1.181 Euro
  • ab 1.3.2024: 1.286 Euro

Umzugsauslagen

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:

Berechtigte mit Wohnung:

  • ab 1.4.2022: 886 Euro
  • ab 1.3.2024: 964 Euro

Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):

  • ab 1.4.2022: 590 Euro
  • ab 1.3.2024: 643 Euro

Berechtigte ohne Wohnung:

  • ab 1.4.2022: 177 Euro
  • ab 1.3.2024: 193 Euro

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Private Veranlassung: keine Werbungskosten

Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 35a EstG) in Betracht kommen.

Quelle: BMF, Schreiben vom 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004 :003

Privatschulbesuch: Kosten für hochbegabtes Kind: keine außergewöhnlichen Belastungen

Für das Finanzgericht (FG) Münster sind Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen.

Das war geschehen

Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet.

Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten (i. S. der Einkommensteuer des § 64 Abs. 1 Nr. 2-Durchführungsverordnung) an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab.

Hochbegabung: keine Heilbehandlung und keine Krankheitskosten

Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das FG Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Privatschulbesuch diente der Vorbeugung einer psychischen Belastung

Kosten für die schulische Förderung des Kindes wegen einer Hochbegabung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nur die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 1045/22 E, NZB BFH, VI B 35/23

Corona-Pandemie: Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert

Die Absenkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt. Die Reduzierung wurde zuvor mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2023, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzumildern.

Steuerpflicht: Einkünfteabgrenzung bei Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jüngst klargestellt, dass die erzielten Einkünfte aus einer Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung nicht als freiberuflich zu qualifizieren sind, sondern als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Das war geschehen

Im Streitfall war der Steuerpflichtige als Mitwirkender einer TV-Sendung tätig, deren Konzept darauf gründete, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Steuerpflichtige schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern.

Der Steuerpflichtige ging im Hinblick auf den Unterhaltungscharakter der Sendung von einer künstlerischen Tätigkeit aus und begehrte daher die Einordnung seiner Tätigkeit als freiberuflich. Das Finanzamt und das FG Düsseldorf sahen das aber anders.

Definition von künstlerischer Tätigkeit

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach dem Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) u. a. die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Künstlerisch ist nur eine selbstständige, eigenschöpferische Arbeit, die dem Werk eine über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgehende Aussagekraft verleiht.

Vor diesem Hintergrund stellte das FG Düsseldorf heraus: Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen stellt keine eigenschöpferische Leistung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Ob die Sendung selbst möglicherweise dem künstlerischen Bereich zuzuordnen ist, ist insoweit unbeachtlich.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Der Ausgang des Revisionsverfahrens darf mit Spannung erwartet werden, zumal das Urteil auch Auswirkungen auf vergleichbare Konstellationen der Mitwirkung von „Experten“ an TV-Sendungen haben dürfte.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2023, 10 K 306/17 G, Rev. BFH: VIII R 10/23