Informationelle Selbstbestimmung: Vaterschaftsfeststellung: Sex mit eineiigen Zwillingen

Die Mutter eines Kindes, das seine Abstammung klären lassen wollte, behauptete, als Escort-Dame Sex mit eineiigen Zwillingen gehabt zu haben. Ein herkömmliches DNA-Gutachten brachte keine zweifelsfreien Erkenntnisse. Zu klären war vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg daher, ob in diesem Zusammenhang eine Sequenzierung des gesamten Genoms zulässig war. Das OLG bejahte dies.

Der Zwilling hatte die Mutter des Kindes mehrmals „gebucht“ und Sex mit ihr gehabt. Er behauptete, auch sein eineiiger Zwillingsbruder habe dies getan. Nach einem DNA-Gutachten stand nur fest, dass einer der beiden der Vater des Kindes ist, aber nicht, wer.

Amtsgericht wollte zweites Gutachten einholen

Daraufhin beschloss das Amtsgericht (AG), eine Sequenzierung des gesamten Genoms einzuholen. Hiermit könnten auch eineiige Zwillinge unterschieden werden. Diese Methode kostet allerdings rund 60.000 Euro. Dies akzeptierte der erste Zwilling nicht ohne Erfolg.

So sah es das Oberlandesgericht

Das OLG stellte das Interesse des Kindes daran, seine Abstammung klären zu lassen, über das Recht des Zwillings auf „informationelle Selbstbestimmung“, also das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Folge: Der Mann und sein Bruder müssen die weiteren Untersuchungen akzeptieren, auch wenn es keine Garantie gäbe, dass danach die Abstammung des Kindes zweifelsfrei geklärt sei.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.1.2025, 13 WF 93/24

Vaterschaftsanfechtung: Hautfarbe eines Kindes kein Beweis für Vaterschaft

Da die Hautfarbe eines Kindes durch das Zusammenwirken mehrerer Gene bestimmt wird, kann allein daraus nicht auf den Vater geschlossen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat daher entschieden: Will der Vater seine Vaterschaft anfechten, beginnt die Frist hierfür nicht bereits mit der Geburt des Kindes.

Ein „weißer“ Vater meinte, seine beiden dunkelhäutigeren Kinder könnten nicht von ihm stammen sie seien nicht hellhäutiger als seine „schwarze“ Frau, sondern ihre Hautfarbe sei identisch. Er wollte die Vaterschaft daher anfechten. Für das Anfechtungsverfahren begehrte er Verfahrenskostenhilfe. Dies lehnte das Amtsgericht (AG) ab, da der Vater die Anfechtungsfrist (zwei Jahre) versäumt habe. Die Hautfarbe sei schon bei der Geburt der Kinder ersichtlich gewesen. Der Vater ließ nun ein Abstammungsgutachten erstellen. Ergebnis: Er war nicht der leibliche Vater.

Das OLG Celle argumentiert: Da mehrere Gene bei der Hautfarbe eine Rolle spielen, könnten sogar Zwillinge unterschiedliche Hautfarben aufweisen. Daher beginne mangels Offenkundigkeit die Anfechtungsfrist nicht mit der Geburt der Kinder. Für den erforderlichen sog. Anfangsverdacht komme es nicht nur auf die Hautfarben der Kinder an. Erst mit dem Abstammungsgutachten sei er begründet. Dem Vater wurde die Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2024, 21 WF 178/23

Nachlassvermögen: Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

Erblasserin wurde 106 Jahre alt

Die Erblasserin ist im Alter von 106 Jahren ohne Testament verstorben. Zuvor lebte sie seit längeren Jahren in einem Seniorenheim. Die Heim- und Pflegekostenkosten wurden aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle bestritten. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Der Ehemann der Erblasserin, ihre beiden Kinder und auch bereits ein Enkelkind waren vorverstorben. Gesetzliche Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin.

Enkelin schlug Erbschaft aus, Urenkel nicht

Nach dem Tod der Erblasserin hat u.a. die in gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufene Enkelin das Erbe ausgeschlagen und dabei angegeben, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserinnen haben das Erbe dagegen nicht ausgeschlagen. In der Folge wurde das Haus der Erblasserin unter Mitwirkung einer gerichtlich bestellten Nachlasspflegerin an Dritte verkauft. Nach dem Verkauf des Hauses hat die Enkelin ihre Erklärung zur Erbausschlagung sodann wegen Irrtums angefochten. Danach hat sie die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der u.a. sie als Erbin zu 1/4 Anteil ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht hat entschieden, dass der Erbschein wegen der angefochtenen Erbausschlagungserklärung der Enkelin, wie von ihr beantragt, erteilt werden müsse. Gegen diesen Beschluss wendete sich einer der Urenkel, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte, mit seiner Beschwerde.

Oberlandesgericht widersprach Nachlassgericht

Das OLG hat entschieden, dass der Erbscheinsantrag der Enkelin zurückzuweisen sei, da der von ihr beantragte Erbschein die eingetretene Erbfolge unzutreffend wiedergebe. Die Enkelin sei keine Erbin geworden, da sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe und sie die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums auch nicht wirksam anfechten könne.

Enkelin wusste nichts vom Bankkonto…

Soweit sie Ihren Irrtum damit begründet habe, dass ihr erst im Nachhinein bekannt geworden sei, dass zum Nachlass ein Bankkonto bei der Kreissparkasse Köln mit einem vierstelligen Guthaben gehöre, läge zwar ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor. Dieser Irrtum hätte aber nicht ihre Ausschlagung der Erbschaft veranlasst. Denn selbst, wenn ihr das Konto bei der Kreissparkasse Köln bekannt gewesen wäre, hätte dies mangels wirtschaftlichem Gewicht des dortigen Guthabenbetrags gegenüber den restlichen Nachlasspositionen nichts an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses geändert.

… und unterschätzte den Verkaufserlös des Hauses

Soweit sich die Enkelin darauf berufe, sie habe sich geirrt, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses der Erblasserin die Verbindlichkeiten aus dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten der Kriegsopferfürsorgestelle übersteige, liege kein Irrtum vor, der zur Anfechtung berechtige. Dieser Irrtum beruhe lediglich auf der unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht über dessen Zusammensetzung.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.8.2024, 8 W 102/23, PM vom 10.12.2024

Anscheinsgefahr: Frau zündelt, Ehemann muss zahlen

Die Feuerwehr rückte aus, weil auf dem von einem Ehemann bewohnten Grundstück Matratzen mit einer starken Rauchentwicklung angezündet worden waren. Gegen den Kostenbescheid von gut 1.000 Euro wandte der Ehemann ein, seine Frau habe die Matratzen angezündet. Das hatte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis keinen Erfolg.

Beurteilung auf zwei Ebenen

Das OVG begründete seine Entscheidung: Es sei zwischen der sog. Primärebene, um Gefahren abzuwehren, und der sog. Sekundärebene, der Kostenerstattung, zu unterscheiden. Bei der Gefahrenabwehr sei auf die die sog. Ex-ante Betrachtung abzustellen, also auf die Sicht einer „allwissenden Person“ im Zeitpunkt der Gefahrenabwehr. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann zumindest sog. Anscheinsstörer. Dies bedeutet, er hat nach Ansicht des OVG schuldhaft den Anschein gesetzt, Störer zu sein. Auf der Sekundärebene reicht es aus, wenn der Ehemann bei der Ex-post Betrachtung die Anscheinsgefahr veranlasst oder zu verantworten hatte.

Polizeibericht: Keine Hinweise auf (Allein-)Täterschaft der Frau

Der Ehemann hatte (zumindest) auch nach der Ex-post-Betrachtung die Anscheinsgefahr gesetzt. Denn im Polizeibericht gab es keinerlei Hinweise darauf, dass seine Frau den Brand (allein) gelegt hatte.

Quelle: OVG Saarlouis, Urteil vom 10.1.2025, 2 A 176/24

Kindeswohl: Sorgerechtsrückübertragung trotz Schütteltrauma-Verdacht

Der Verfahrensbeistand eines Kindes hatte sich dagegen gewandt, dass den Eltern das Sorgerecht wieder übertragen worden war. Denn es bestand der Verdacht, dass sie das Kind geschüttelt hatten. Doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG), das das Sorgerecht nach zwischenzeitlichem Entzug durch das Familiengericht (FamG) wiederhergestellt hatte.

Eltern verursachten beim Kind mutmaßlich ein Schleudertrauma

Ein Säugling erlitt mutmaßlich durch die Eltern ein Schütteltrauma. Das FamG entzog das Sorgerecht. Das OLG hob die Entscheidung auf und stellte das Sorgerecht wieder her. Es erteilte aber Auflagen, z. B. den Aufenthalt in einer Eltern-Kind-Einrichtung.

Der Verfahrensbeistand sah darin eine Verletzung des Schutzanspruchs des Kindes gegen den Staat nach dem Grundgesetz (hier: Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). Er blieb aber mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos.

Oberlandesgericht auf dem Boden des Grundgesetzes

Das BVerfG bestätigte, dass die Prognose des OLG verfassungsrechtlich standhält. Es konnte nachvollziehbar darlegen, dass zukünftig keine erheblichen Schäden drohen und die Auflagen ausreichen, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Die Entscheidung genügt, so das BVerfG, den hohen verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen bei Verdacht auf Kindesmisshandlung.

Quelle: BVerfG, Urteil vom 20.11.2024, 1 BvR 1404/24

Bestattungskosten: Annahme der Erbschaft kann bei Irrtum über Verschuldung angefochten werden

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Mit den Voraussetzungen dafür hat sich jetzt das Landgericht (LG) Frankenthal befasst. Es hat entschieden, dass der als Erbe eingesetzte Sohn eines Verstorbenen nicht für die Beerdigungskosten aufkommen muss, weil er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.

Witwe verlangte Bestattungskosten von Sohn des Verstorbenen

Der Verstorbene hatte seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben bestimmt. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und wollte diese vom Sohn erstattet haben, da dieser die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.

Irrtum über die Beerdigungskosten

Dieser Argumentation hat sich das LG angeschlossen. Der Sohn habe die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. Hier seien die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige. Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt habe. Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines Pkw verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer. Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen, so das LG.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 27.2.2025, 8 O 189/24, PM vom 31.3.2025

Abstammungsverfahren: Vaterschaftsanerkennung: Mutter und biologischer Vater müssen Kosten hälftig teilen

Die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Weder der Umstand, dass der Vater nicht bereits auf Basis eines Privatgutachtens zur Anerkennung der Vaterschaft bereit war, noch, dass er nach Angaben der Mutter der einzige Verkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit war, rechtfertigen eine alleinige Kostenlast des Vaters. So entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Streit um Kosten

Die Beteiligten streiten über die Kosten eines Abstammungsverfahrens. Die Mutter des Kindes hatte angegeben, mit dem sog. Putativvater (also dem, der als möglicher Vater in Betracht kommt) in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehrs gehabt zu haben. Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest hatte diesen als Vater festgestellt. Das Kind begehrte daraufhin, die Vaterschaft des Putativvaters gerichtlich festzustellen. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellte das Amtsgericht (AG) die biologische Vaterschaft des Putativvaters fest und legte die Verfahrenskosten hälftig der Mutter und dem nun festgestellten Vater auf.

So sah es das Oberlandesgericht

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die Auferlegung der Hälfte der Kosten. Dies hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das AG habe im Ergebnis zutreffend die Kosten nach billigem Ermessen zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater hälftig geteilt, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren handele es sich nicht um ein echtes Streitverfahren. Neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens könnten deshalb weitere Umstände von Bedeutung sein. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten sei allerdings regelmäßig unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit an der Vaterschaft beigetragen habe.

Hier sei es nicht angemessen, dem Vater die alleinigen Kosten aufzuerlegen. Er habe insbesondere nicht „grob schuldhaft“ das Verfahren veranlasst. Ihm sei es vielmehr nicht zumutbar gewesen, die Vaterschaft bereits außergerichtlich ohne gutachterliche Klärung der biologischen Abstammung durch Sachverständigengutachten anzuerkennen. Allein die Angabe der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Vater verkehrt, genüge zur Begründung eines groben Verschuldens nicht. Vielmehr habe der Vater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen. Unwidersprochen habe er mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit keine Beziehung geführt und auch nicht mit ihr zusammengelebt. Damit hätten ihm konkrete Einblicke in die Lebensverhältnisse der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefehlt. Für ihn habe damit auch keine Möglichkeit bestanden, abzuschätzen oder zu beurteilen, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten habe.

Außergerichtlicher Vaterschaftstest schließt gerichtliche Überprüfung nicht aus

Auf den bereits außergerichtlich durchgeführten Vaterschaftstest habe er sich nicht verlassen müssen. Er könne vielmehr geltend machen, dass er angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Abstammungsgutachtens eine gerichtliche Überprüfung wünsche. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass „beide Eltern das Verfahren über eine Entscheidung über die Abstammung dadurch gleichermaßen veranlasst haben, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Damit erscheint es in der Regel auch gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen“, unterstrich das OLG.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.1.2025, 6 WF 155/24, PM 4/25

Sorgerecht: Maßnahmen zum Kinderschutz dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PA“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat dies in einer aktuellen Entscheidung nun klargestellt.

Streit um elterliche Sorge

Die Eltern ihrer 12, 10 und 7 Jahre alten Kinder stritten um die elterliche Sorge. Sie sind verheiratet und leben seit Sommer 2022 getrennt. Das Sorgerecht üben sie gemeinsam aus. Seit dem Getrenntleben haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter. Die Eltern führen seit Beginn der Trennung kindschaftsrechtliche Verfahren. Es kam immer wieder zu massiv eskalierten Konflikten. Ein dauerhaft regelmäßiger und stabiler Umgang mit dem Vater ließ sich nicht etablieren, wofür der Vater die Mutter verantwortlich machte, weil diese die Kinder entsprechend manipulieren würde. Schließlich beantragte der Vater, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.

In dem vom Amtsgericht (AG) eingeholten „lösungsorientierten“ Sachverständigengutachten wurde eine temporäre Fremdunterbringung der Kinder thematisiert. Als das Jugendamt einen kurzfristigen Termin zum Kennenlernen einer Jugendhilfeeinrichtung, in der die Kinder in eine Wochengruppe umziehen könnten, anbot, lehnte die Mutter sowohl diesen Umzug als auch ein Kennenlernen ab. Der Vater beantragte daraufhin, ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Nach einer weiteren Anhörung der Kinder und der Beteiligten entzog das Familiengericht den Eltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder wurden dann in einer Wochengruppe untergebracht und verbrachten die Wochenenden im Wechsel bei ihren Eltern.

Oberlandesgericht wies Sorgerecht wieder beiden Eltern zu

Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts haben beide Eltern Beschwerde eingelegt. Nach erneuter Anhörung und auf Hinweis des OLG kehrten die Kinder in den Haushalt der Mutter zurück. Das OLG hat nun beschlossen, das Sorgerecht wieder den Eltern zur gemeinsamen Ausübung zuzuweisen.

Sorgerechtsentzug unverhältnismäßig

Der vom AG angeordnete Entzug der elterlichen Sorge sei unverhältnismäßig gewesen, begründete es seine Entscheidung. Im Rahmen einer differenzierten Aufklärung und Gefahrenabwägung sei der hier zum Zweck der Fremdunterbringung beschlossene Sorgerechtsentzug nicht das für die Kinder einzig gebotene und verhältnismäßige Mittel gewesen, um ihre Gesamtsituation zu verbessern. In die Gesamtschau der verschiedenen Gefährdungsaspekte sei zwar einerseits die Beeinträchtigung der Kinder durch den hochkonflikthaften Umgangsstreit ihrer Eltern einzustellen. Zu berücksichtigen seien aber andererseits die mit der Herausnahme aus dem Haushalt der Mutter für die Kinder offensichtlich verbundenen schwerwiegenden Entwicklungsrisiken. Der Umzug in die Wochengruppe, so das OLG, bedeutete eine komplette Entwurzelung – von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihren bisherigen Schulen wie auch ihrem sozialen Umfeld.

Sachverständigengutachten mit Mängeln

Es gebe derzeit auch keinen empirischen Beleg für die Wirksamkeit einer Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden, entfremdenden Elternteils. Dies sei im Sachverständigengutachten verkannt worden, das auch den Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht nicht genüge.

Soweit wesentliche Anteile der Konfliktdynamik der Eltern im Verhalten der Mutter begründet seien, seien kindesschutzrechtliche Maßnahmen streng am Kindeswohl zu orientieren. Der „Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens“ sei nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.1.2025, 1 UF 186/24, PM 6/25

Social Media: Geerbtes Instagram-Konto: Erben haben Nutzungsrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden: Erben können vollen Zugriff auf das Instagram-Konto des Erblassers bekommen. Das beinhaltet dessen aktive Nutzungsmöglichkeit.

Die Ehefrau und alleinige Erbin eines bekannten Sängers hatte geklagt. Hintergrund: Nachdem der Konzern Meta, zu dem die Social-Media-Plattform Instagram gehört, Kenntnis vom Tod des Sängers erlangte, versetzte das Unternehmen den Instagram-Account in den sog. Gedenkzustand. Bemühungen der Ehefrau, vollen Zugriff auf das Konto wiederzuerlangen, waren ergebnislos. Das OLG: Die Frau ist als Erbin in das Vertragsverhältnis ihres Mannes mit Meta im Wege der sog. Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Das habe schon der Bundesgerichtshof (BGH) so entschieden. Danach ist der Anspruch auf Zugang zu einem Social-Media-Konto grundsätzlich vererbbar. Mit der Erbenstellung sei die Ehefrau in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten, was neben einem passiven Anspruch auf (nur) lesende Nutzung auch einen Anspruch auf aktive Nutzung umfasse.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23

Bundesgerichtshof: Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

Das war geschehen

Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 Euro. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 Euro.

So sahen es die Vorinstanzen

Das Amtsgericht (AG) hat den auf Zahlung von 7.126 Euro gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht (OLG) ohne Erfolg geblieben. Das OLG hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 Euro und 6.205 Euro ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, sodass ein Mindestselbsthalt von 5.000 Euro für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 Euro für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.

So entschied der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Die vom OLG für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 eingeführten § 94 Abs. 1a des Sozialgesetzbuchs XII (SGB XII) beruht auf einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der rechtsfehlerhaft ist und in dieser Form auch nicht mit gesetzlichen Wertungen gerechtfertigt werden kann.

Angehörigen-Entlastungsgesetz: Grenze von 100.000 Euro

Nach § 94 Abs. 1a S. 1 und 2 SGB XII ist der Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger gegenüber solchen Kindern ausgeschlossen, deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren hilfebedürftig gewordenen Eltern zu ändern. Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht für den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Denn der Regress (und der Verzicht darauf) knüpfen gerade an das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs an. Dem Angehörigen-Entlastungsgesetz kann deshalb keine gesetzgeberische Wertung entnommen werden, die gebieten würde, den unterhaltspflichtigen Kindern Freibeträge zu gewähren, mit denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro schon im Vorfeld des Regressverzichts regelmäßig an der mangelnden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit scheitern müsste.

Überschreitung der Einkommensgrenze: gesamtes Einkommen „zählt“

Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 Euro liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Der vom OLG für angemessen angesehene Mindestselbstbehalt von 5.000 Euro für Alleinlebende bzw. von 9.000 Euro für Verheiratete würde schon allein wegen der großzügigen unterhaltsrechtlichen Maßstäbe bei der Vorwegbereinigung des Nettoeinkommens um Altersvorsorgeaufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes faktisch zu einer ganz erheblichen und so ersichtlich nicht intendierten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro führen.

Gewisse Härte bei nur knapper Grenzüberschreitung

Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der BGH auch in den sog. Geschwisterfällen verneint.

Für das weitere Verfahren hat der BGH zum einen klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger OLG über das Jahr 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbsthalte zuletzt 2.650 Euro für das Jahr 2024 derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. An der vom Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffenen Rechtslage muss auch das Unterhaltsrecht nicht vollständig vorbeigehen, sodass es künftig nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ein über die Hälfte hinausgehender Anteil etwa 70 % des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen wird.

Quelle: BGH, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, PM 229/24