Gewerbesteuer: Gewächshausbau und Pflanzenzucht keine eigenständigen Betriebe

Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unter-hält nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster unterschiedliche Betriebe. Dies hat zur Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können.

Unterschied: Betätigung gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich

Beim Gewächshausbau handelt es sich nach der Wertung des FG um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung. Beide Tätigkeiten sind laut FG auch nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden können.

Beachten Sie: Die Pflanzenzucht ist auch keine bloße Hilfsbetätigung zum Gewächshausbau und sie ist auch nicht notwendig für die gewerbliche Tätigkeit, da auch Konkurrenzbetriebe nicht stets zusätzlich eine Pflanzenzucht betreiben.

Sachlicher Zusammenhang erforderlich

Die Zusammenfassung mehrerer Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb erfordert allgemein einen sachlichen Zusammenhang finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Art zwischen den Betätigungen.

Bei gleichartigen gewerblichen Betätigungen gilt die Vermutung eines einheitlichen Gewerbebetriebs, es sei denn, es sprechen ausnahmsweise besondere Umstände des konkreten Einzelfalls dagegen. Bei ungleichartigen gewerblichen Betätigungen liegt dagegen nur ausnahmsweise ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2020 entschieden.

Dies gilt erst recht beim Zusammentreffen einer gewerblichen mit einer nicht gewerblichen Tätigkeit. Nur ganz ausnahmsweise bei einem untrennbaren Sachzusammenhang können auch solche Betätigungen zusammengefasst werden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.11.2023, 13 K 986/21 G; BFH, Urteil vom 17.6.2020, X R 15/18

Erbschaftsteuer: Parkhaus nicht begünstigt

Bei der Erbschaftsteuer zählt ein Parkhaus zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.

Das war geschehen

Der Steuerpflichtige war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters (= Erblasser). Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an seinen Sohn verpachtet.

Finanzamt: Parkhaus ist Verwaltungsvermögen

Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus dabei als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht (FG) und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Grundsätzlich wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn (wie im Streitfall) der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.

Keine erbschaftsteuerliche Privilegierung

Eine Ausnahme besteht dabei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks wurden schon durch den Erblasser als damaligem Betreiber an die Autofahrer und somit an Dritte zur Nutzung überlassen.

Beachten Sie: Zudem handelt es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat.

Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen (z. B. eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung) hinzukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nämlich nicht ab.

Der BFH sah auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie z. B. im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebstätigkeit. Dass der Gesetzgeber solche Betriebe (wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen) als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.2.2024, II R 27/21

Hinterbliebenenrente: Verlustvortag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen

Ein steuerlicher Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ist ein steuerlicher Verlustvortrag nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 10d Abs. 2 EStG) nicht einzubeziehen. Das BSG hält damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1.1.2002 eingeführten § 18a Abs. 2a Sozialgesetzbuch IV fest.

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen.

Beachten Sie: Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.

Quelle: BSG, Urteil vom 22.2.2024, B 5 R 3/23 R; BSG, PM Nr. 7/24 vom 22.2.2024

Steuerbescheide: Weiterhin keine Bekanntgabe an Samstagen, aber neue Viertagesfiktion

Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) Anfang Juli 2024 zugestimmt. Dadurch werden insbesondere die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Folgerichtig erfolgte auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z. B. Steuerbescheiden).

Einspruchsfrist von einem Monat

Zum Hintergrund: Das Problem, „Recht zu haben, aber es nicht zu bekommen“, ergibt sich immer dann, wenn ein Steuerbescheid zu einer zu hohen Steuerfestsetzung führt, es jedoch versäumt wurde, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Einspruch einzulegen. Für den fristgerechten Eingang beim Finanzamt kommt es darauf an, wann der Bescheid bekannt gegeben wurde und wann die Einspruchsfrist endet.

Gesetzliche Neuregelung: Vier- statt Dreitagesfiktion

Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird aus der bisherigen Dreitages- eine Viertagesfiktion. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte künftig als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen.

Was unverändert bleibt: Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Bekanntgabe am nächstfolgenden Werktag. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen wurde nicht umgesetzt.

Die Neuregelung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 übermittelt werden.

Neuregelung ab dem Jahr 2025

Beispiel: Das Finanzamt versendet an den Steuerpflichtigen einen Steuerbescheid. Er gibt den Brief am Dienstag, den 14.1.2025, zur Post. Bekanntgabezeitpunkt ist der 20.1.2025 (Montag), da der 18.1.2025 („vier Tage“) ein Samstag ist.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Die Einspruchsfrist endet somit am 20.2.2025 um 24:00 Uhr.

Beachten Sie: Auch ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten (ab 2025: vierten) Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.

Steuerbescheid später zugegangen oder nicht erhalten

Die Bekanntgabefiktion gilt allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich später oder gar nicht zugegangen ist.

Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang, ist das Finanzamt regelmäßig nicht in der Lage, den Zugang nachzuweisen. Daher ist eine erneute (ordnungsgemäße) Bekanntgabe erforderlich.
  • Behauptet der Steuerpflichtige einen späteren Zugang, muss er dies substanziiert darlegen bzw. nachweisen. Dabei stellt eine Abwesenheit wegen Urlaubs regelmäßig keine spätere Bekanntgabe dar.

Quelle: PostModG, BR-Drs. 298/24 (B) vom 5.7.2024; DStV, Mitteilung vom 13.6.2024

Hochwassergeschädigte: Steuerliche Entlastungen für die Betroffenen in mehreren Bundesländern

Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Baden-Württembergs beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Daher möchte das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen entgegenkommen.

Möglich sind u. a.:

  • Anpassung steuerlicher Vorauszahlungen,
  • Stundung fälliger Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträge und
  • Aufschub von Vollstreckungen.

Beachten Sie: Auch in anderen Bundesländern sind im Mai und Juni 2024 durch die Unwetter mit Hochwasser Schäden entstanden. Daher wurden auch für Bayern, Rheinland-Pfalz und das Saarland Katastrophenerlasse mit steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. Dabei ist zu beachten, dass einige Erlasse bereits aktualisiert wurden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 20.6.2024; Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland, Erlass vom 21.5.2024; Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Erlass vom 25.6.2024; Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Erlass vom 24.6.2024

Arbeitgeber: Steuerfreie Zuschläge: Häusliche Arbeit versus Arbeit nach dem Heimarbeitsgesetz

Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen stoßen Prüfer immer häufiger auf Sachverhalte, in denen der Arbeitgeber im Rahmen einer Gehaltsumwandlung den Grundlohn abgesenkt und einen nach § 3 Nr. 30 und Nr. 50 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Heimarbeiterzuschlag zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen (z. B. für Miete, Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume) bezahlt hat. Hier ist Vorsicht geboten: Denn in vielen Fällen sind die Voraussetzungen für den steuerfreien Heimarbeiterzuschlag nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) nicht erfüllt.

Informationen zum Heimarbeiterzuschlag enthält vor allem die Lohnsteuerrichtlinie 9.13. Hier heißt es in Abs. 2: „Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.“

Beachten Sie: Die im Einkommensteuergesetz geregelte Steuerfreiheit gilt allerdings nur für Heimarbeiter i. S. des § 2 Abs. 1 HAG. Die steuerfreien Zuschläge können also nicht von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die ihre Tätigkeit seit der Coronapandemie (teilweise) im Homeoffice ausüben.

Quelle: R 9.13 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien; § 2 Heimarbeitsgesetz

Grundsteuer im Bundesmodell: Verfassungsmäßigkeit noch ungeklärt, aber erste höchstrichterliche Zweifel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden. Danach müssen Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Weil deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt.

Steuerpflichtige vor Finanzgericht erfolgreich

In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die Bescheide waren auf der Grundlage des neuen Bundesmodells ergangen, das in mehreren Bundesländern (z. B. in Nordrhein-Westfalen) Anwendung findet.

Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab 2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 als einheitlichem Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Vorschriften enthalten nicht zuletzt wegen der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten zahlreiche Typisierungen und Pauschalierungen.

Bundesfinanzhof: Beschwerden des Finanzamts zurückgewiesen

Das FG hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit in Bezug auf Grundsteuerwerte

Nach Ansicht des BFH bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Denn die Steuerpflichtigen müssen bei einer Verletzung des Übermaßverbots die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Wert nachzuweisen auch wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat.

Übermaßverbot ist zu berücksichtigen

Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann aber verletzt sein, wenn sich der Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist. Dies setzt nach der Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt und dies war infolge der Besonderheiten in den Streitfällen nicht auszuschließen.

Beachten Sie: Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden. Es handelt sich bisher lediglich um Beschlüsse im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens.

Quelle: BFH, Beschlüsse vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV); PM Nr. 26/24 vom 13.6.2024

Vermieter: Erneuerung der Heizungsanlage: Kein Vorsteuerabzug bei einer Wohnraumvermietung

Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Die Quintessenz aus dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Der Vermieter kann für die Heizungsanlage keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.

Hintergrund: Nach dem Umsatzsteuergesetz (hier: § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UstG) ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte den Streitfall noch anders beurteilt und auf getrennte Leistungen abgestellt, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen.

Der BFH lehnte den vom Vermieter begehrten Vorsteuerabzug aus dem Heizungsaustausch aber bereits deshalb ab, weil der Vermieter dort entsprechend den mietrechtlichen Rahmenbedingungen die Gestellung einer Wohnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch d. h. einschließlich der Gestellung warmen Brauchwassers schuldete und die diesbezüglichen Zahlungen nicht als dem Mieter gesondert berechenbare Betriebskosten i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 556 BGB) anzusehen waren.

Quelle: BFH, Urteil vom 7.12.2023, V R 15/21

Direktversicherung: Kapitalauszahlung einer Rente: keine ermäßigte Besteuerung

Die Auszahlung einer Direktversicherung nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster ist allerdings die Revision anhängig.

Das war geschehen

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige mit ihrem damaligen Arbeitgeber die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz vereinbart. Daraufhin schloss der Arbeitgeber für die Steuerpflichtige eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Es sollte eine lebenslange monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen.

Im Streitjahr 2019 übte die Steuerpflichtige das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 Euro. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können als außerordentliche Einkünfte in Betracht kommen, die ermäßigt zu besteuern sind (Fünftel-Regelung). Da es im Streitfall aber an dem Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit fehlte, kam keine ermäßigte Besteuerung in Betracht.

Höchstrichterliche Rechtsprechung

Im Hinblick auf die Kapitalauszahlung von Renten kam es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung an (keine ermäßigte Besteuerung, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war). In späteren Entscheidungen hat es der BFH jedoch vielmehr für maßgeblich gehalten, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird, wofür statistisches Material ausgewertet werden muss.

Bundesfinanzhof ist erneut gefragt

Vor diesem Hintergrund hat das FG Münster nun die Revision mit folgendem Wortlaut zugelassen: „Dem Bundesfinanzhof ist Gelegenheit zu geben, über die Ausschärfung der Kriterien zur Bestimmung der Atypik bei Kapitalauszahlungen von Renten erneut zu entscheiden, da er bei seinen bisherigen Entscheidungen (irrtümlich) davon ausgegangen ist, dass statistisches Material über die Häufigkeit der Ausübung von Kapitalwahlrechten verfügbar ist.“

Beachten Sie: Da die Steuerpflichtige die Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle mit einem Einspruch bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E

Keine Werbungskosten: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasste Aufwendungen und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften i. S. des Einkommensteuergesetzes (hier: § 22 Nr. 1a EStG). Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Münster (Vorinstanz) widersprochen. |

Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 Euro im Jahr (zuzüglich der aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Basisversorgung) als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Erst durch den Antrag und die Zustimmung werden Unterhaltsleistungen in den steuerrelevanten Bereich überführt. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers stellen keine Werbungskosten dar.

Beachten Sie: Der BFH hat den Streitfall an das FG Münster zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob ggf. außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Es besteht zwar ein Abzugsverbot für Prozesskosten (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieses greift aber nicht, wenn die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse des Steuerpflichtigen betroffen sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20