Dienstwagenbesteuerung: Nicht alle selbst getragenen Kosten mindern den geldwerten Vorteil

Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das war geschehen

Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.

Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.

Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.

Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil

Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.

Beachten Sie: In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20