Sonderleistungen: Steuerfreie Corona-Sonderzahlung: Nun ist der Bundesfinanzhof gefragt
Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen, wie z. B. Urlaubsgeld worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz auszahlen? Damit muss sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren (VI R 25/24) befassen. Vorgelegt hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Es hat auf sein steuerzahlernachteiliges Urteil vom 24.7.2024 (9 K 196/22) die Revision zugelassen.