Freiberufler und Gewerbetreibende: Künstlersozialabgabe bleibt in 2019 stabil

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2019 bei 4,2 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet.

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig. Weiterführende Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit (u. a. Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR) erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de. (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.2018, BGBl I 2018, 1348)

Grunderwerbsteuer: Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

Käufer können die Grunderwerbsteuer reduzieren, wenn aus dem Kaufpreis Beträge herausgerechnet werden, die nicht die Immobilie selbst betreffen, sondern gebrauchte bewegliche Gegenstände. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die für das Zubehör ausgewiesenen Kaufpreise realistisch sind.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln. In dem Fall hatten Eheleute für 392.500 EUR ein Einfamilienhaus gekauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass 9.500 EUR auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob aber auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den Preis für die gebrauchten Gegenstände für zu hoch hielt.

Dieser Ansicht folgte das FG jedoch nicht. Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise sind der Besteuerung zugrunde zu legen, solange keine Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Will das Finanzamt dies nicht akzeptieren, muss es nachweisen, dass keine realistischen Werte angesetzt worden sind.

Als Vergleichsmaßstab sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise geeignet. Führen die Inaugenscheinnahme, Fotos und weitere Angaben nach Ansicht des Finanzamts zu keiner sachgerechten Schätzung, muss ggf. ein Sachverständiger herangezogen werden. (FG Köln, Urteil vom 8.11.2017, 5 K 2938/16)

Kindergeld: „Patchwork-Familie“: Beim Kindergeld auf den richtigen Antragsteller achten

Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, kommt es für die Höhe des Kindergelds darauf an, wer den Antrag stellt. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hintergrund: Das monatliche Kindergeld ist derzeit wie folgt gestaffelt: Jeweils 194 EUR für das erste und zweite Kind, 200 EUR für das dritte Kind und 225 EUR für jedes weitere Kind.

Ein Paar hatte ein gemeinsames Kind und lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Haushalt befanden sich noch zwei ältere Kinder der Partnerin aus einer früheren Beziehung. Der Mann beantragte für das gemeinsame Kind Kindergeld. Dabei begehrte er ein erhöhtes Kindergeld, weil dieses Kind das „dritte“ Kind darstelle. Doch diesen Zählkindervorteil lehnten die Familienkasse und schließlich auch der BFH ab. Begründung: Bei den älteren Kindern handelt es sich aus der Sicht des Mannes weder um leibliche noch um Adoptiv- oder Pflegekinder.

Erforderlich ist eine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind. Und daran, so der BFH, fehlt es bei einer jederzeit lösbaren Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten.

Der Zählkindervorteil hätte erreicht werden können, wenn die Frau den Kindergeldantrag für das gemeinsame Kind gestellt hätte. Für das dritte – das jüngste – Kind hätte es dann mehr Kindergeld gegeben, weil die beiden älteren Kinder leibliche Kinder der Antragstellerin waren. (BFH, Urteil vom 25.4.2018, III R 24/17)

Aktuelle Gesetzgebung: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll sinken

Am 28.8.2018 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu senken.

Vorgesehen sind folgende Wert: Per Gesetz von derzeit 3,0 % auf 2,6 % zum 1.1.2019 und per befristeter Verordnung (vom 1.1.2019 bis Ende 2022) um weitere 0,1 %. Damit würde der Beitragssatz im nächsten Jahr bei 2,5 % liegen.

Steuerbarer Vorgang: Gewinne aus dem privaten Verkauf von Champions-League-Karten sind steuerfrei

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass der private Verkauf von Champions-League-Finalkarten keinen steuerbaren Vorgang darstellt. Ein Gewinn ist somit nicht zu versteuern. Hiermit will sich das Finanzamt jedoch nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof (BFH) gefragt ist.

Sachverhalt: In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Steuerpflichtigen bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und den Verkauf von 2 Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin. Sie gingen jedoch von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und setzten somit einen Gewinn von 0 EUR an. Das Finanzamt hingegen erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen vor dem FG Baden-Württemberg jedoch recht.

Zunächst stellte das FG heraus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Zwar betrug der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr und die Eintrittskarten sind auch ein Wirtschaftsgut. Allerdings handelt es sich bei den Tickets um Wertpapiere – und diese hat der Gesetzgeber mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ab 1.1.2009 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausgenommen.

Schließlich, so das Finanzgericht, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Beachten Sie: Der Fall betraf den einmaligen Verkauf von hochwertigen Tickets. Eine andere steuerliche Beurteilung ergibt sich für Personen, die regelmäßig Tickets an- und verkaufen. (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.3.2018, 5 K 2508/17, Rev. BFH Az. IX R 10/18)

Schulgeld: Studiengebühren für private Hochschule sind keine Sonderausgaben

Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 Prozent des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Entgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule sind jedoch nicht abziehbar.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Sichtweise bestätigt, wonach Hochschulen und Fachhochschulen nicht unter den Begriff der Schule im Sinne der Vorschrift fallen. (BFH, Urteil vom 10.10.2017, X R 32/15)

Vermieter: Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen

Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige können Werbungskosten dennoch in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen ist ein Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht.

Sachverhalt: Eheleute vermieteten ihrem Sohn eine Wohnung, die mit einer neuen Einbauküche ausgestattet war. Zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner überlassen. In ihren Steuererklärungen machten die Eheleute aus der Vermietung Werbungskostenüberschüsse geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels.

Das Finanzamt ging von einer verbilligten Vermietung aus, da die ortsübliche Vergleichsmiete unter Einbeziehung eines Möblierungszuschlags zu bestimmen sei. Diesen setzte es in Höhe der monatlichen Abschreibungen an.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf war letztlich nicht erfolgreich. Positiver verlief die Revision aber vor dem BFH.

Ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Nach der aktuellen Entscheidung ist grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.

Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen.

Beachten Sie: Es kommt nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Abschreibung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig. (BFH, Urteil vom 6.2.2018, IX R 14/17)

Firmenwagen: Umwelt- oder Umtauschprämie für Dieselauto mindert Anschaffungskosten

Derzeit bieten Hersteller ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs eine Umwelt- oder auch Umtauschprämie an, wenn diese ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat sich nun dazu geäußert, wie diese Prämie ertragsteuerlich zu behandeln ist.

Hintergrund: Die Prämie hat zum Ziel, dass die Kunden moderne und umweltbewusste Pkw anschaffen. Die Abwicklung der Prämie erfolgt über den Händler. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der Abgasnormen EU 1 - 4 sein. Das Angebot richtet sich sowohl an private als auch gewerbliche Kunden.

Nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt löst die Prämie eine Minderung der Anschaffungskosten aus, was die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des Betriebs- als auch des Privatvermögens.

Da die Finanzverwaltung nicht von einem Zuschuss ausgeht, besteht auch kein Wahlrecht, die Prämie entweder als Betriebseinnahme anzusetzen oder die Anschaffungskosten des Fahrzeugs um die Prämie zu mindern. Bedeutsam ist dies u. a. für Unternehmen, die im Prämienjahr einen Verlust erzielen und bei denen eine Erfassung der Umwelt- bzw. Umtauschprämie als Betriebseinnahme steuergünstiger wäre. (FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 19.4.2018, 46 – S 2171a-14)

Urlaub: Minijob: Online-Rechner zur Bestimmung des Mindesturlaubs

Die Minijob-Zentrale hat einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, mit dem der Mindesturlaub im Minijob ermittelt werden kann. Diesen Rechner erhalten Sie unter www.iww.de/s1875. Bei der Eingabe ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung bei gleicher Anzahl von Arbeitstagen pro Arbeitswoche erfolgt oder, ob Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche beschäftigt sind. Im zweiten Fall sind die durchschnittlichen Beschäftigungstage im Jahr anzugeben.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz). Hat ein Arbeitnehmer indes Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf- noch abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. Dies hat aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. (Minijob-Zentrale; BAG, Urteil vom 23.1.2018, 9 AZR 200/17)

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor

Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung vereinbart, Familien zu entlasten. Die Umsetzung soll nun durch das Familienentlastungsgesetz erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags vor. Zur Bekämpfung der kalten Progression soll u. a. der Grundfreibetrag angehoben werden.

Der Regierungsentwurf zum Familienentlastungsgesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

1. Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind und 235 EUR für jedes weitere Kind.

Beachten Sie: Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertrag vereinbart.

2. Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf dann 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.

Beachten Sie: Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.

3. Kalte Progression

Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 Prozent und für 2020 um 1,95 Prozent. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.

Beachten Sie: Der im Koalitionsvertrag vereinbarte schrittweise Abbau des Solidaritätszuschlags wurde im Gesetzentwurf (noch) nicht umgesetzt. (Entwurf der Bundesregierung vom 27.6.2018: Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz); Die Bundesregierung vom 27.6.2018: „Bis zu zehn Milliarden EUR für Familien“)