Höchstrichterliche Rechtsprechung: Betriebsveranstaltungen: Neues zur Lohnsteuerpauschalierung
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die pauschale Besteuerung (Steuersatz i. H. von 25 %) für Betriebsveranstaltungen auch für Veranstaltungen zulässig, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen. Nicht so erfreulich ist dagegen ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die verspätete Pauschalbesteuerung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.
Hintergrund: Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen gemäß Einkommensteuergesetz (hier: § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) zu Arbeitslohn.
Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 und S. 4 EStG).
Urteil des Bundesfinanzhofs
Ungeklärt war bislang die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (beispielsweise Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt.
Beachten Sie: In diesen Fällen kann zwar kein Freibetrag i. H. von 110 Euro gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung (nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) mit 25 % möglich.
Auch bei eingeschränktem Kreis: Betriebsveranstaltung
Diese Frage hat der BFH im Gegensatz zur Vorinstanz nun zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Definition im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EstG) kann eine Betriebsveranstaltung auch vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Und da diese Definition dem Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ (gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EstG) entspricht, ist eine pauschale Besteuerung möglich.
Urteil des Bundessozialgerichts
Im Streitfall des BSG ging es auch um Betriebsveranstaltungen und zwar um die Frage, welche Folgen eine verspätete Lohnsteuerpauschalierung für die Sozialversicherung hat.
Das war geschehen
Ein Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5.9.2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.3.2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach und zwar zu Recht, wie das BSG entschieden hat (die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben).
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
Pauschalversteuerung erfolgte zu spät
Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden musste.
Beachten Sie: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten im Besprechungsergebnis vom 20.4.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass eine nachträgliche Pauschalbesteuerung nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden kann, also längstens bis zum 28.2. des Folgejahrs. Dem hat sich das BSG nun im Ergebnis angeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22