EU-Recht: 250 Meter zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen von 250 Metern vorsieht, für voraussichtlich unionsrechtswidrig erachtet und der Beschwerde eines Passauer Wettvermittlungsunternehmens stattgegeben.

Die Regierung von Niederbayern hatte einem Unternehmen untersagt, eine Wettvermittlungsstelle in ca. 65 Metern Entfernung zu einer weiterführenden Schule in Passau zu betreiben. Begründet hatte es dies mit einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand von 250 Metern zu Schulen und anderen ähnlichen Einrichtungen vorsieht. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg.

Der BayVGH hat den Beschluss des VG nun geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Sportwettvermittlung angeordnet. Das Mindestabstandsgebot sei zwar geeignet, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels des Jugend- und Spielerschutzes zu gewährleisten, da es die Gelegenheiten zum Spiel verringerte. Es verletze jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, weil für Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspielgeräten auf schutzwürdige Personen keine entsprechenden Vorgaben bestünden. Das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten sei nach wissenschaftlichen Untersuchungen als mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten anzusehen. Es liege ein Verstoß gegen das sog. europarechtliche Kohärenzgebot vor, wonach Regelungen, die die Glücksspieltätigkeit einschränken, nicht durch eine gegenläufige Politik in anderen Glücksspielbereichen mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotenzial unterlaufen werden dürfen.

Die landesrechtliche Regelung, die in Bayern ein Mindestabstandsgebot von 250 Metern vorsehe, müsse deshalb wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

Quelle: BayVGH, Beschluss vom 21.3.2023, 23 CS 22.2677, PM vom 21.3.2023

Architektenhaftung: Leistungsphase 8: Einweisung ist Pflicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat jetzt klargestellt: Selbst bei einfachen, gängigen Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind stichprobenartige Kontrollen erforderlich. Folglich besteht die Bauüberwachungspflicht des Architekten auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Sie ist nur bei der Kontrolldichte herabgesetzt.

Bei allen handwerklichen Selbstverständlichkeiten schulden Architekten zumindest eine Einweisung, die Vornahme von Stichproben und eine Endkontrolle. Das hatte der Architekt im Fall des OLG versäumt. Er hatte Putzarbeiten nicht überwacht, weil er meinte, bei solchen handwerklichen Selbstverständlichkeiten bestehe keine Überwachungspflicht. Das OLG bezog sich auf die gängige Rechtsprechung. Es machte den Architekten für Risse im Bauwerk schadenersatzpflichtig. Im Zuge der Putzarbeiten hätte ihm auffallen müssen, dass die Dämmung im Bereich der Stürze mit einem normalen Dämmstoff ohne einen Putzträger ausgebildet worden war.

Quelle: OLG Jena, Urteil vom 17.2.2022, 8 U 1133/20

Rücksichtnahmegebot: Bauvorbescheid für Reihenhausanlage in Gebiet mit Ein- bis Zweifamilienhäusern nicht nachbarrechtswidrig

Die Klage eines Nachbarn gegen einen dem Bauherrn erteilten Bauvorbescheid ist nur erfolgreich, wenn der Vorbescheid den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die Errichtung eines Wohngebäudes in einem Wohngebiet ist insoweit nicht zu beanstanden. Ein Bauvorbescheid für eine Reihenhausanlage verletzte in einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt/Wstr. die Nachbarn daher nicht in ihren Rechten.

Das war geschehen

Die Kläger sind Eigentümer eines mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks im unbeplanten Innenbereich. Der sog. Beigeladene ist Eigentümer des westlich unmittelbar angrenzenden Grundstücks, auf dem er eine Reihenhausanlage mit vier Wohneinheiten und einer integrierten barrierefreien Einliegerwohnung errichten möchte. In der näheren Umgebung überwiegen grenzständige Wohn- und Nebengebäude. Nach mehreren Bauanträgen, die er jeweils wieder zurücknahm, nachdem die Planungen bei der Nachbarschaft Widerspruch hervorriefen, stellte der Beigeladene im August 2021 eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses. Nach den Bauplänen soll das Bauvorhaben im südlichen Bereich grenzständig an das östlich ebenfalls grenzständige Gebäude der Kläger angebaut werden. Hier sollen zwei Wohneinheiten entstehen. Ansonsten ist das Vorhaben mit einem weiteren Gebäude mittig auf dem Grundstück angeordnet.

Stadt erteilte Bauvorbescheid

Die beklagte Stadt erteilte dem Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid mit der Begründung, das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung sei gesichert. Dagegen erhoben die Kläger Einspruch und machten u.a. geltend, das Vorhaben verstoße gegen den sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot. Die Errichtung eines massiven, bisher in der näheren Umgebung beispiellosen Mehrfamilienhauses beeinträchtige die Prägung des Wohngebiets mit kleinen Ein- bis Zweifamilienhäusern. Von dem Bauvorhaben des Beigeladenen gehe auch eine „erdrückende Wirkung“ auf ihr Grundstück aus. Durch die Verdichtung der Bebauung sei ferner eine Verschattung ihres Grundstücks gegeben. Hierdurch sei ihre Photovoltaikanlage nicht mehr nutzbar.

Das sagt das Verwaltungsgericht

Das VG hat die Klage jedoch abgewiesen: Der Vorbescheid verletze den Nachbarn nicht in seinen subjektiven Rechten. Er könne insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, durch die Errichtung eines bisher in der näheren Umgebung beispiellosen Wohnkomplexes werde die Prägung des Wohngebiets mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern nahe der Straße beeinträchtigt. Das Vorhaben eines Wohngebäudes mit mehreren Stellplätzen erfülle gerade den Zweck eines Wohngebiets, indem es dem Wohnen diene. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Größe der baulichen Anlage und die Ausdehnung auf dem Baugrundstück die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen sowie aufgrund der Dimensionierung des Bauvorhabens eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineintragen werde. Die Zahl der Wohnungen sei kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung präge.

Keine Rücksichtslosigkeit erkennbar

Der von den Klägern angefochtene Bauvorbescheid sei den Klägern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Von einer „erdrückenden Wirkung“ könne keine Rede sein. Das Baurecht gewährleiste auch nicht die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer. Dies gelte auch für die hier gerügte Beeinträchtigung einer Photovoltaikanlage durch Verschattung.

Quelle: VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 17.1.2023, 5 K 616/22.NW, PM 3/23

Bauordnung: Beseitigung von Schottergärten

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat sich erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Schottergärten befasst. Es hat dabei den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover abgelehnt. Dieses hatte eine Klage auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen.

Das war geschehen

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt. Diese sind mit Kies bedeckt, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind.

Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung handelt. Danach müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grundstückseigentümer machen geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Jedenfalls sei ihr Garten unter Berücksichtigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Gerichtliche Instanzen folgen der Argumentation der Grundstückseigentümer nicht

Dieser Argumentation ist das OVG ebenso wenig gefolgt wie zuvor das VG: Die Bauaufsichtsbehörde könne einschreiten, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung genügten. Dies sei hier der Fall.

Kiesbeete sind keine Grünflächen

Bei den Beeten der Kläger handele es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der „grüne Charakter“. Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich mache. Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstücks nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, sodass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei der Niedersächsischen Bauordnung nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.1.2023, 4 A 1791/21, PM vom 18.1.2023

Baugenehmigung: Kleiner Kfz-Betrieb nicht in allgemeinem Wohngebiet erlaubt

Eine im Nebenerwerb von dem Inhaber geführte Kfz-Werkstatt mit Betrieb an nur einem Tag in der Woche ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.

Der Kläger beantragte, eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seiner Garage in eine Kfz-Werkstatt mit einer Hebebühne und einem Hol- und Bringservice zu erteilen. Die beklagte Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Baugenehmigung und führte aus, der Kfz-Betrieb sei in einem dem Wohnen dienenden allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach generell unzulässig. Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme es dabei nicht an. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren mit einer Klage weiter. Er machte geltend: Bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit sei auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleiner, nicht störenden Unternehmung abzustellen. Diese lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne Weiteres einordnen. Das VG wies die Klage ab.

Die Kfz-Werkstatt füge sich ihrer Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse. Mit Blick auf seine immissionsträchtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter als solchen zu beeinträchtigen. Wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.

Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch keine eigene Betriebsform unter den Kfz-Werkstätten dar. Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen vorbehalten sei. Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen würden in besonderer Weise dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets zuwiderlaufen.

Quelle: VG Mainz, Urteil vom 10.1.2023, 3 K 121/22.MZ, PM 3/23

Vertragsrecht: Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des mit Wirkung zum 1.1.2018 neu eingeführten Paragrafen im bürgerlichen Gesetzbuch (§ 650i BGB) vorliegt.

Das war geschehen

Die beklagten Eheleute ließen als private Bauherren einen Neubau errichten, wobei sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergaben. Die Klägerin erbrachte von November 2018 bis Januar 2019 aufgrund eines Vertrags von August 2018 über die Ausführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis ihre Leistungen. Auf Abschlagsrechnungen in Höhe von rund 30.000 Euro leisteten die Beklagten nur Zahlungen in Höhe von gut 20.000 Euro. Die Klägerin forderte die Beklagten zunächst unter Fristsetzung erfolglos auf, den offenen Betrag zu zahlen und anschließend eine Bauhandwerkersicherung von knapp 10.000 Euro zu leisten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht (LG) hat der Klage auf Sicherheitsleistung stattgegeben. Hiergegen haben sich die Beklagten mit der Berufung gewandt. Nachdem die Beklagten knapp 10.000 Euro an die Klägerin gezahlt hatten, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die nun auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Klage auf Sicherheitsleistung sei unbegründet gewesen. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung habe von Anfang nicht greifen können. Die Beklagten als Besteller seien Verbraucher und hätten mit der Klägerin einen Verbraucherbauvertrag geschlossen. Ein solcher liege auch bei einer wie hier gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen vor. Mit ihrer Revision hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Die Revision der Klägerin ist erfolgreich gewesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Klage auf Sicherheitsleistung war ursprünglich begründet und hat sich erledigt. Die Parteien haben keinen Verbraucherbauvertrag geschlossen.

Nach der gesetzlichen Definition in § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB setzt ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Dafür reicht es schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Darin unterscheidet sich die Vorschrift in entscheidender Weise von dem gleichzeitig in Kraft getretenen § 650a BGB. Dort wird ausdrücklich unter anderem ein Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks „oder eines Teils davon“ erfasst. Eine weitere abweichende Formulierung findet sich zudem in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, der die Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche regelt und dort eine spezielle Verjährungsfrist für Ansprüche „bei einem Bauwerk“ vorsieht.

Die mit dem Abschluss eines Verbraucherbauvertrags verbundene Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die mindestens unter anderem Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthalten muss, spricht ebenfalls für dieses Verständnis.

Soweit die Auffassung vertreten wird, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere es, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes denselben Vorschriften zu unterwerfen, wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes, hat das keine Umsetzung im Gesetz gefunden. Hinzu kommt, dass diese rechtspolitische Erwägung auch nicht ohne Weiteres im Rahmen einer Auslegung mit eindeutigen Rechtsfolgen verknüpft werden kann, weil die Verbraucherschutzvorschriften bei einem Verbraucherbauvertrag insgesamt nicht ausschließlich als umfassender und günstiger für den Verbraucher angesehen werden können als dies bei einem Vertrag der Fall ist, für den sie nicht gelten. Schließlich verbietet es auch das Gebot der Rechtsklarheit hier in besonderer Weise, den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre. Denn der Unternehmer muss erkennen können, ob und welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten ihn schon im Vorfeld des Vertrags treffen.

Quelle: BGH, Urteil vom 16.3.2023, VII ZR 94/22, PM 51/23

Verwaltungsrecht: Keine Beseitigungspflicht von Hindernissen auf Privatweg

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat Verfügungen einer Verbandsgemeinde aufgehoben, mit denen sie den beiden Klägern aufgegeben hatten, Hindernisse auf einem Privatweg zu beseitigen.

Das war geschehen

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgemeindegebiet der Beklagten. Über dieses Grundstück verläuft ein Teilstück eines Wirtschaftswegs, der in seinem weiteren Verlauf an ein Jagdhaus grenzt. Diesen Weg haben die Kläger mit verschiedenen Gegenständen wie Baumstämmen und Ketten versperrt und Schilder unter anderem mit der Aufschrift „PRIVATGRUNDSTÜCK. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“ angebracht.

Im Juni 2022 forderte die Beklagte die Kläger auf, die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsweges zu prüfen und die Hindernisse zu beseitigen, da die Sperrung des Weges ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht darstelle und eine Benutzung des Weges für die Allgemeinheit, Forstwirtschaft, Rettungsketten der Feuerwehr und den Katastrophenschutz nicht möglich sei. Hiergegen legten die Kläger innerhalb der Monatsfrist Widersprüche ein.

Da über diese Widersprüche nicht entschieden wurde, haben die Kläger Klage gegen die Verfügungen erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, für den Erlass der Verfügungen sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Bei dem streitgegenständlichen Weg, von dem keine Gefahren ausgingen, handele es sich um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg.

So entschied das Verwaltungsgericht

Das VG hat der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Verfügungen seien rechtswidrig, da keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, auf die sich die Verbandsgemeinde stützen könnten. Eine Ermächtigungsgrundlage ergebe sich nicht aus dem Naturschutzrecht, da die in Betracht kommende naturschutzrechtliche Eingriffsklausel lediglich die Kreisverwaltung ermächtige. Auch könne sie die Verfügung nicht auf Vorschriften des Landesstraßengesetzes stützen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Weg nicht um eine öffentliche Straße handele. Ferner könnte die Verbandsgemeinde die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nicht als Rechtsgrundlage heranziehen, da sie für den Erlass einer hierauf gestützten Verfügung ebenfalls nicht zuständig seien, sondern die Straßenverkehrsbehörde der Kreisverwaltung.

Darüber hinaus sei die polizeiliche Generalklausel (§ 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) nicht einschlägig, da dieser Rückgriff wegen der Spezialität der naturschutz- sowie der straßenverkehrsrechtlichen Eingriffsbefugnis der Kreisverwaltung gesperrt sei. Daraus, dass der Weg nicht mehr für Feuerwehr und Rettungskräfte befahrbar sei, ergebe sich ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage, da dies im Rahmen einer straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Ordnungsverfügung relevant werden könnte, jedoch die Verbandsgemeinde für den Erlass entsprechender Verfügungen nicht zuständig sei. Auch sei keine öffentlich-rechtliche Pflicht der Kläger ersichtlich, wonach diese für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Dritter zu sorgen hätten.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zulässig.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 25.1.2023, 9 K 2995/22.TR, PM 4/23

Planungsmangel: Entschädigung für Nutzungsausfall rechtens?

Bei Mängeln, die vom Planer verursacht wurden, stellt sich oft die Frage, ob für den Zeitraum der Fertigstellung der Baumaßnahme bis zur Mangel-beseitigung ein anteiliger Schadenersatz als Nutzungsausfall gerechtfertigt ist. Das Kammergericht (KG) Berlin dazu planerfreundlich: Nutzungsausfall setzt voraus, dass eine Nutzung bis zur Mangelbeseitigung tatsächlich unzumutbar war. Dabei muss der Bauherr eine gewisse Toleranz zeigen, wie sie im täglichen Leben üblich ist.

Ein sommerlicher Wärmeschutz in einem mehrgeschossigen Wohnhaus war mangelhaft. Dadurch heizten sich die oberen Räume auf.

Das KG: Selbst, wenn man für große Bereiche des Hauses überhöhte Temperaturen im Sommer unterstelle und ein Anteil der Wohnfläche daher nicht nutzbar sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen so groß waren, dass sie objektiv als Entzug der kompletten Nutzung anzusehen waren. Das gelte vor allem, wenn wie hier die Räume im Erdgeschoss und 1. OG noch genutzt werden konnten, weil dort die Temperaturen merklich niedriger waren als im 2. OG (Leichtbaukonstruktion). Das Prozessergebnis kam wohl auch deswegen zustande, weil die Bauherren nicht vorgetragen hatten, wenigstens für eine gewisse Zeit eine Ersatzwohnung beschafft zu haben.

Quelle: KG Berlin, Urteil vom 21.10.2022, 7 U 1101/20

Wirksame Kündigungserklärung: Bauvertrag: Eine Kündigung wird nicht einfach entbehrlich

Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers kann eine Kündigungserklärung des Auftraggebers zwar entbehrlich sein. Dann muss der Auftraggeber aber zumindest stillschweigend zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

In einem Bauvertrag, der nach dem 31.12.2017 geschlossen wurde, hatten die Parteien die VOB/B vereinbart. Bereits während des Bauvorhabens kam es zwischen ihnen zum Streit über Mängel. Es schlossen sich ein Straf- und ein Zivilprozess über Werklohn an. Bei Letzterem war u. a. im Streit, ob der Auftraggeber den Vertrag wirksam gekündigt hatte. Denn er hatte nur eine E-Mail versandt, an die ein PDF-Dokument mit einer Kündigungserklärung angehängt war.

Das OLG verneinte eine wirksame Kündigung und sprach dem Auftragnehmer den Werklohn zu. Das OLG: Ein Bauvertrag muss schriftlich gekündigt werden mit entweder eigenhändiger Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen. Dies war hier nicht gegeben.

An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers im Klaren ist und ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen gewissermaßen als sein letztes Wort seine Weigerung zum Ausdruck bringt. Meinungsverschiedenheiten über das Vorhandensein von Mängeln bzw. bloßes Untätigbleiben des Auftragnehmers reichen für die Annahme einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung also nicht aus. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 3.2.2022, 28 U 3344/21 Bau

Honorarrecht: Zahlt der Bauherr nicht, kann der Planer kündigen

Der Architekt kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung einen erheblichen Teil des geschuldeten Honorars nicht zahlt oder sich kategorisch weigert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits lag eine Leistungsvereinbarung über die Objektüberwachung für pauschal 157.560 Euro vor. Nach einer Bauzeitverzögerung gab es Streit über die Herleitung des Honorars für Mehraufwendungen des Architekten. Der Streitwert betrug ca. 107.000 Euro.

Der Architekt setzte dem Bauherrn eine Nachfrist, um die Abschlagsrechnung zu zahlen. Im Fall der Nichtzahlung kündigte er an, zu kündigen. Das tat er dann auch, als die Zahlung ausblieb.

Im Gerichtsverfahren verteidigte sich der Bauherr u. a. damit, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt habe, die ihm eine schnellere Entscheidung unmöglich gemacht habe. Das ließ das OLG nicht gelten. Schwierige rechtliche Verhältnisse haben keinen Einfluss darauf, ob eine Kündigung berechtigt ist. Liegen schwierige Rechtsfragen an, sind auch diese vom Auftraggeber zügig zu klären.

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 15.1.2021, 19 U 15/20