Immobilienkauf: Begriff „Wohnung“ beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit

Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstands als „Wohnung“ beinhaltet nicht die Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers für die baurechtliche Unbedenklichkeit des Kaufgegenstands. Vereinbaren die Parteien einen Haftungsausschluss, kann damit nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen einer fehlenden Baugenehmigung begehrt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies mit seiner Entscheidung die Berufung der Käuferin gegen ein ihre Ansprüche zurückweisendes Urteil des Landgerichts (LG) zurück.

Rücktritt wegen fehlender Baugenehmigung?

Die Klägerin kaufte von der Beklagten für 330.000 Euro eine Wohnung. Laut Kaufvertrag erwarb sie u.a. das Sondereigentum „an der Wohnung (es folgte die Adresse)“. Der Kauf erfolgte wie besichtigt. Die Parteien schlossen jegliche Sachmängelhaftung aus. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass keine Baugenehmigung vorliegt, hat sie u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verlangt.

Freiwilliger Verzicht auf Gewährleistungsrechte

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin könne den Kaufpreis unabhängig vom Sachmangel der fehlenden Baugenehmigung nicht zurückverlangen, da die Parteien zulässig einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin habe damit freiwillig auf ihre Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die gekaufte Wohnung verzichtet.

Der Haftungsausschluss greife hier auch wirksam ein. Insbesondere liege kein einem solchen Ausschluss entgegenstehendes arglistiges Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte habe vorgetragen, selbst 14 Jahre in der Wohnung gewohnt und von der fehlenden Baugenehmigung keine Kenntnis gehabt zu haben. Gegenteiliges habe die Klägerin nicht beweisen können. Ihm könne mangels eigener Beteiligung am Bau/Umbau auch nicht vorgeworfen werden, dass sich ihm die fehlende Baugenehmigung hätte aufdrängen müssen.

Keine Beschaffenheitsgarantie

Dem Haftungsausschluss stehe auch keine Beschaffenheitsgarantie des Beklagten entgegen. Der Beklagte habe keine vorbehaltlose, verschuldensunabhängige und intensivierte Einstandsflicht für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernehmen wollen. Insbesondere könne „in der Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag (…) nach den (…) anzulegenden strengen Maßstäben keine Beschaffenheitsgarantie gesehen werden, sondern nur eine übliche Bezeichnung für den Kaufgegenstand“, führte das OLG weiter aus. Der Begriff bezeichne den rein tatsächlichen Zustand der Räumlichkeiten, seine tatsächliche Verwendung und vergangene Nutzung zu Wohnzwecken, vertiefte der Senat. Ein von der Klägerin behaupteter weitreichender Haftungswille des Beklagten könne dagegen nicht allein auf das Wort „Wohnung“ gestützt werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 19.10.2023 i.V.m. Beschluss vom 31.10.2023, 6 U 210/22, PM vom 9.11.2023

Ordnungswidrigkeitsverfahren: „Wildpinkeln“ kann auch erlaubt sein

Ein Mann urinierte nachts an der Ostsee ins Meer. Dies bemerkten drei Mitarbeiter des Ordnungsamts. Der Mann sollte dann 60 Euro als Geldbuße zahlen wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ durch eine „grob ungehörige Handlung“. Die Sache ging vor Gericht, weil er sich weigerte, zu zahlen. Das AG Lübeck gab ihm nun Recht.

Lag eine Ordnungswidrigkeit vor?

Das AG Lübeck prüfte die einschlägige Norm des Ordnungswidrigkeitengesetzes, gegen die der Mann verstoßen haben sollte (hier: § 118 OWiG). Aber weder eine Verletzung des Schamgefühls der Öffentlichkeit (weder im Hinblick auf Männer noch auf Frauen) noch den Vorwurf etwaiger Verschmutzungen oder Gerüche ließ das Gericht gelten.

Schamgefühl nicht verletzt

Das Schamgefühl der Öffentlichkeit sah das Gericht nicht als verletzt an und verwies auf öffentliche Toiletten für Männer, wo an „durchgehenden Pissoirs“ oder „Rinnen“ oft „geselliges Wasserlassen“ stattfinde. So sei es auch bei Urinieren unter freiem Himmel. Auch Wanderer, Arbeiter in Feld und Flur, Jäger und Freiluftsportler urinierten gelegentlich in die Landschaft.

Ostsee nicht verunreinigt

Verunreinigungen oder Geruchsbelästigungen hielt das LG angesichts der Größe der Ostsee für ausgeschlossen. Der letzte Satz des Urteils klingt schon beinahe romantisch: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“

Quelle: AG Lübeck, Urteil vom 29.6.2023, 83a OWi 739 Js 4140/23 jug

Angemessenheitsgrenze: Jobcenter muss bei marktengem Wohnraum unter Umständen draufzahlen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Das Jobcenter muss bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen.

Das war geschehen

Zugrunde lag das Eilverfahren einer alleinstehenden Frau (geb. 1976) aus Bremen. Sie hat fünf Kinder im Alter von 9 bis 22 Jahren. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bisher lebt die Familie in einer 83 m² großen Vier-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung zu verlassen, muss der Sohn durch das Treppenhaus getragen werden.

Zentrale Fachstelle Wohnen: „ja“ Jobcenter: „nein“

Nach langer Suche fand die Familie schließlich eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Die Zentrale Fachstelle Wohnen befürwortete die Anmietung. Das Jobcenter Bremen lehnte eine Zusicherung der Mietübernahme jedoch ab, da die Miete auch nach einem Preisnachlass (1.425,60 Euro) immer noch über der Angemessenheitsgrenze (1.353 Euro) lag. Außerdem verwies es darauf, dass die Mutter in der Vergangenheit eine andere geeignete Wohnung abgelehnt habe.

Familiäre Besonderheiten durch große Personenzahl und schwerbehinderten Sohn

Das LSG hat das Jobcenter zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die höheren Kosten aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen seien. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung ohnehin erschwert. Hinzu komme das geringe Angebot für größere Personenzahlen.

Die Chancen einer sechsköpfigen Familie, künftig eine andere rollstuhlgerechte Wohnung zu finden, seien damit sehr gering dies habe die Zentrale Fachstelle Wohnen ausdrücklich bestätigt. Ferner müsse der schwerbehinderte Sohn nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung bleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit ggf. an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche habe fehlen lassen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2023, L 13 AS 185/23 B ER, PM vom 23.10.2023

Vorfälligkeitsentschädigung: Darlehensrückführung: Pauschalierter Institutsaufwand unzulässig

Die von einer Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300 Euro. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Ein Bankkunde nahm die Bank auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands von 300 Euro in Anspruch. Er hatte bereits 2017 in einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) erstritten, dass die Bank bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in dieser Höhe verlangen kann. Das LG hatte die neuerliche Klage des Bankkunden jedoch abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Bank könne nicht pauschal den o. g. Aufwand verlangen. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nicht stand. Die Bank-Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer AGB und unterliege der Inhaltskontrolle. AGB seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 309 Nr. 5b BGB) unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadenersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich ist. So sei es hier. Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung von 300 Euro könne nur verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.10.2023, 17 U 214/22, PM 61/23

Masernschutzimpfung: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßig

Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.

Die Entscheidung des Gesundheitsamts, zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung eine ärztliche Untersuchung des Schülers anzuordnen, sei rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Zu Recht hatte das Gesundheitsamt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von den Eltern des siebenjährigen Schülers vorgelegten ärztlichen Attests. Darin war auf einem Vordruck bescheinigt worden, dass der Schüler aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfungen freizustellen sei.

Allerdings so das VG kann die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption zum Masernschutz die Anordnung eines Betretensverbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet wird.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zwecke des Unterrichts zu betreten. Denn die Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen sind hiervon ausgenommen.

Quelle: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2023, 29 L 2480/23, PM vom 17.11.2023

Amtspflicht: Wer trägt Projekt- und Reisekosten bei einem selbstständigen Abbruch einer Schulveranstaltung durch Schüler?

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Das Land Rheinland-Pfalz als Schulträger haftet nicht für gezahlte Projekt- und Reisekosten, wenn Schüler eine außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes stattfindende Schulveranstaltung abbrechen und vorzeitig eine kurzfristig selbstorganisierte Heimreise antreten.

Schülerinnen brachen Teilnahme an Schulprojekt eigenmächtig ab

Zwei Schülerinnen nahmen an einem Schulprojekt teil, das außerhalb der Schulzeit und außerhalb des Schulgeländes stattfand. Das Schulprojekt hatte die Zielsetzung, die Eigenverantwortlichkeit der Schüler zu stärken. Es schloss aber auch die Möglichkeit eines Scheiterns ein, denn die teilnehmenden Schüler sollten zwar unterstützt durch die Schule, aber im Wesentlichen eigenständig, einen mehrtägigen auswärtigen Aufenthalt organisieren und dort dann während der Projektdauer sinnvolle Tätigkeiten ausüben.

Die Schülerinnen hatten für ihr Projekt mithilfe eines Veranstalters einen Aufenthalt in Estland geplant. Nach der Ankunft in Tallin und einer Übernachtung dort bestiegen die beiden jedoch am folgenden Morgen nicht, wie geplant, den Bus, der sie in das Camp bringen sollte, in dem das weitere Projekt durchgeführt wurde. Vielmehr flogen die Schülerinnen kurzfristig nach Deutschland zurück. Wieder zuhause angekommen, haben die Schülerinnen die Projekt- und die Reisekosten klageweise gegen das Land Rheinland-Pfalz als Träger ihrer Schule geltend gemacht. Sie haben vorgebracht, dass der das Schulprojekt betreuende Lehrer am Morgen vor der Abfahrt des Busses zunächst nicht erreichbar gewesen sei, eine Verständigung mit dem Betreuer vor Ort wegen der Sprachbarriere zudem nicht gelungen sei und die Projektgruppe vor Ort mit 40 bis 50 Mädchen zu groß gewesen sei.

Keine Verletzung von Amtspflichten

Das Landgericht (LG) Landau in der Pfalz hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Schülerinnen jeweils Berufung eingelegt. Das OLG hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass der das Schulprojekt betreuende Lehrer und auch die Schulleitung der Schule der Mädchen keine Amtspflicht verletzt hätten. Aus dem Vorbringen der beiden Schülerinnen ergebe sich keine konkrete Amtspflicht, die hätte verletzt werden können.

Weiter sei nicht ersichtlich, welches Verhalten der Schulleitung oder des zuständigen Lehrers gegen eine etwaig bestehende Amtspflicht überhaupt verstoßen habe. Der Umstand, dass sich die Schülerinnen den mit einer solchen Reise verbundenen sowie auch nicht immer vorhersehbaren, aber allgemein zu erwartenden Herausforderungen nicht gestellt und die Heimreise vorzeitig angetreten hätten, sei nicht völlig fernliegend, könne der Schule jedoch nicht angelastet werden. Im Übrigen beinhalte ein solches Projekt grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Scheiterns der Teilnehmer.

Die Schülerinnen haben hierauf ihre Berufungen zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.2023, 9 U 86/23, PM vom 7.11.2023

Insolvenzverfahren: Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung stellt keine unpfändbare Erschwerniszulage dar.

Lehrer in Insolvenz

Der Schuldner ist beamteter Lehrer des Landes Niedersachsen. Er stellte einen Insolvenzantrag und beantragte, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Zugleich trat er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren rund ein Jahr später auf und bestimmte einen Treuhänder.

Das Land Niedersachsen gewährte dem Schuldner knapp drei Jahre später eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro. Der Schuldner beantragte beim Insolvenzgericht, dass ihm die Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage vollständig pfändungsfrei belassen wird und nicht den Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen unterfällt.

So sahen es die Vorinstanzen

Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat in der nächsten Instanz die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung bejaht und gemeint, der Landesgesetzgeber habe mit der hier einschlägigen Vorschrift im NBesG, nach deren Wortlaut die Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie gewährt werde, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass diese dem Ausgleich besonderer pandemiebedingter Belastungen der Beamten diene. Damit habe der Gesetzgeber zugleich deren Charakter als Erschwerniszulage gesetzlich festgeschrieben.

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Welche Anforderungen an eine Erschwerniszulage zu stellen sind, richtet sich allein nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers. Die Länder haben abweichend vom rechtsfehlerhaften Ansatz des Beschwerdegerichts keine Kompetenz, die Behandlung einer von ihnen gewährten Sonderzahlung als Erschwerniszulage gesetzlich vorzuschreiben und hierbei vom Gesetz abweichende Voraussetzungen festzulegen.

Hier lag eine abstrakt-generelle Regelung vor

Die Corona-Sonderzahlung nach § 63a NBesG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage. Pfändungsschutz wird danach gewährt, weil beim Schuldner eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegeben ist. Dies setzt voraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse, die die Zulage veranlassen, konkret bezeichnet sind.

Wird der Kreis der anspruchsberechtigten Personen durch eine abstrakt-generelle Regelung festgelegt, muss diese Regelung den Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgrenzen, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, die die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen. Sieht die abstrakt-generelle Regelung wie hier für alle Beschäftigten eine Zahlung des Dienstherrn vor, liegt darin nur dann eine Erschwerniszulage, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei allen Beschäftigten zu einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit führen.

Sonderzahlung erfolgte nicht aufgrund individueller besonderer Belastung

Diese Anforderungen erfüllt § 63a NBesG nicht. Der Landesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit durch die Corona-Pandemie abhängig zu machen.

Die beiden Voraussetzungen des Anspruchs (Bestehen eines Dienstverhältnisses am 29.11.2021 und Anspruch auf Dienstbezüge an mindestens einem Tag zwischen dem 1.1.2021 und dem 29.11.2021) sind unabhängig davon, ob der Empfänger besonderen Belastungen bei der Verrichtung des Dienstes ausgesetzt ist, wie etwa einem besonders intensiven Kontakt zu anderen Menschen und damit einem besonderen Infektionsrisiko. Die allgemeinen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Pandemie haben keinen Bezug zum Dienst und seiner Verrichtung, der eine Behandlung als unpfändbare Erschwerniszulage rechtfertigt.

Quelle: BGH, Beschluss vom 13.7.2023, IX ZB 24/22, PM 141/2023

Pauschalreise: Boarding verpasst: Reiseveranstalter sind Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht zuzurechnen

Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 1.648 Euro abgewiesen. Die Reisenden hatten nach Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle das Boarding verpasst.

Bodenpersonal verweigerte Zutritt zum Flugzeug

Ein Mann hatte beim Reiseveranstalter für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise gebucht. Beim Online-Check-in erhielt er die Weisung, um 12:50 Uhr am Gate zu sein. Tatsächlich erreichten beide das Gate um 13:05 Uhr. Obwohl das Flugzeug noch in Parkposition stand, verweigerte das Bodenpersonal den Reisenden den Zutritt zum Flugzeug.

Der Reisende meinte, alles richtig gemacht zu haben

Der Mann sagte, er habe sich am Abreisetag gemeinsam mit seiner Ehefrau um 10:15 Uhr, damit 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug, in die Flughafenhalle begeben. Der Schalter zur Gepäckabgabe für den gebuchten Flug sei jedoch erst um 11:00 Uhr geöffnet worden. Der Mann und seine Ehefrau hätten ihr Gepäck abgegeben und sich im Anschluss daran gegen 11:20 Uhr direkt zur Sicherheitskontrolle begeben. Die Sicherheitskontrolle habe dann jedoch bis ca. 13:00 Uhr gedauert, da anstelle der ca. 20 Schalter der Sicherheitskontrolle für einen gesamten Abflugbereich nur ein einziger Schalter geöffnet gewesen sei.

Nach Auffassung des Mannes habe er gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter hätte wissen müssen, dass nicht hinreichend Personal in der Sicherheitskontrolle zur Verfügung stand. Entsprechend hätte der Reiseveranstalter auf eine frühere Öffnung der Gepäckabgabeschalter der Airline hinwirken müssen und die Reisenden auf überlange Wartezeiten aufmerksam machen müssen.

Reiseveranstalter meinte, langsame Sicherheitskontrolle gehe ihn nichts an

Nach Sichtweise des Reiseveranstalters hätten weder er noch seine Leistungserbringer die Vertragsdurchführung vereitelt. Eine zu langsame Sicherheitskontrolle am Flughafen sei ihm nicht zuzurechnen. Es handle sich bei den Sicherheitsbehörden nicht um seine Erfüllungsgehilfen oder Leistungsträger. Die Durchführung von Sicherheitskontrollen sei keine vertragliche Obliegenheit, sondern eine hoheitlich staatliche Aufgabe, deren Durchführung und Organisation vom Reiseveranstalter nicht beeinflusst werden könne. Er sei auch nicht gehalten gewesen, Schalter mehr als 2,5 Stunden vor dem geplanten Abflug zu öffnen. Er könne sich darauf verlassen, dass die Luftsicherheitsbehörde den Ablauf der Sicherheitskontrollen so gestalte, dass die Sicherheitskontrolle vor Abflug unproblematisch erfolgen könne.

Gericht wies Klage ab

Das AG wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter ab. Die Reise leide nicht an einem Mangel. Vielmehr hätte sich der Mann mit dem Antritt der Reise in einem sog. Annahmeverzug befunden, indem er das Abflug-Gate des gebuchten Flugs erst nach dessen Schließung um 13:05 Uhr anstatt um 12:50 Uhr erreichte. Nachdem das Gate geschlossen war, bestand kein Anspruch mehr auf Zutritt zum Flugzeug und damit auf Beförderung durch die Leistungserbringer des Reiseveranstalters.

Sicherheitskontrolle ist hoheitliche Aufgabe des Staates

Der Reiseveranstalter muss sich eine etwaige Verzögerung bei der sog. „Sicherheitskontrolle“ am Flughafen auch nicht zurechnen lassen. Die Personen- und Gepäckkontrolle ist keine Leistungserbringung des Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger im Rahmen des Reisevertrags. Es handle sich vielmehr um eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt wird. Etwaige Fehler der Planung der Luftsicherheitsbehörden bei der Sicherheitskontrolle der Passagiere muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen.

Der Reiseveranstalter müsse den Gepäckabgabeschalter auch nicht mehr als zweieinhalb Stunden vor Abflug öffnen. Er durfte sich darauf verlassen, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert ist, dass ein Erreichen des Gates bis zur angegebenen Boardingzeit problemlos innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne möglich ist. Auch eines Hinweises auf eine etwaige längere Dauer der Sicherheitskontrolle durch den Reiseveranstalter bedurfte es nicht; der Hinweis auf die Boardingzeit beim Check-In war ausreichend. Es wäre vielmehr am Reisenden gewesen, für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle gegebenenfalls durch ein Herantreten an andere Reisende mit der Bitte um bevorzugte Abfertigung unter Hinweis auf die gesetzte Boardingzeit Sorge zu tragen.

Andere Reisende hatten das Flugzeug schließlich auch erreicht

Der Vortrag des Mannes erschien dem AG auch unplausibel vor dem Hintergrund, dass andere Reisende das Flugzeug offenbar trotz der vorgetragenen Verzögerungen in der Sicherheitskontrolle rechtzeitig erreicht haben es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flugzeug nicht ohne Passagiere und Gepäck nach Madeira geflogen ist. Ein zur Minderung des Reisepreises (gar auf Null) berechtigender Reisemangel sei nach alledem nicht erkennbar. Der Mann habe es zudem versäumt, etwaige Mängel der Reiseleistung gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen und diesen zur Abhilfe aufzufordern.

Quelle: AG München, Urteil vom 12.7.2023, 158 C 1985/23, PM vom 28.8.2023

Bürgergeld: Hundehaltung gehört nicht zum Existenzminimum

Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dem sogenannten Hartz IV und jetzigen Bürgergeld soll für die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) geschützten Existenzminimum gehört und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren so auch in einem aktuellen Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg.

Hund als Familienersatz beantragt

Dort wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kläger die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Außenbereich bestünden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gewähren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.

Kein Mehrbedarf wegen Tierhaltung

Damit blieb der Kläger jedoch vor dem LSG wie schon zuvor vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht infrage, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies änderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehört.

Keine außergewöhnliche Lebenssituation…

Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Klägers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen wird, kann der Kläger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befindet bzw. befand sich auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden.

… und keine Gefährdung der Gesundheit

Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhunds“ braucht, sondern einen „Begleithund“ als „Sozialkontakt-Hilfe“.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2023, L 9 AS 2274/22, PM vom 31.7.2023

Reiserücktrittsversicherung: Anspruch auf Ersatz der Stornokosten bei geplatzter Urlaubsreise

Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Versicherung, die für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten von 1.128 Euro zu zahlen.

Das war geschehen

Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine fünftägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.

Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgende Bestimmungen: „Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung: Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob Sie Ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…) 2.2 Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann Sie ihre Reise stornieren sollten. (…) 14.3 Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und A) empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“

Bei der seit dem Jahr 2017 an Morbus Basedow leidenden Klägerin wurde kurz vor Reisebeginn ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt und als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise, was beide umgehend taten.

Die Versicherung verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten und vertrat die Auffassung, die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung würde nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung beraten. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.

So sah es das Amtsgericht

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und begründete dies wie folgt: Die Klägerin hat gegen die Versicherung einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktritts-Versicherung in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB). Die Versicherung muss sich an dem festhalten lassen, was die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung der Klägerin in dem Telefongespräch am 13.9.2021 geraten hat.

Widersprüchliches Verhalten war hier missbräuchlich

Zwar darf eine Partei ihre Rechtsansicht durchaus ändern, missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Versicherung hat mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.

Versicherung hielt sich selbst nicht an die eigenen Empfehlungen

Aus Sicht des Gerichts ist höchst fraglich, warum die Beklagte den Versicherungsnehmern ihre Medizinische Stornoberatung als Entscheidungsgrundlage empfiehlt, wenn sie selbst meint, sich an die Empfehlungen ihrer eigenen Beratung nicht halten zu müssen. Die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist mithin unvereinbar mit der späteren Verweigerung der Kostenübernahme durch die Versicherung mit der Begründung, es habe keine schwere unerwartete Erkrankung zum Stornierungszeitpunkt vorgelegen.

Vertrauen gegenüber der Medizinischen Stornoberatung

Das Vertrauen der Klägerin in die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung ist auch schutzwürdig. Die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung sie richtig sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stornierung als auch im Hinblick darauf, ob ein Stornierungsgrund vorliegt, berät.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 16.2.2023, 122 C 7243/22, PM 25/23