Bundesgerichtshof: Kündigung eines Prämiensparvertrags
Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, kann das Recht der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Vertragsurkunde eine darüber hinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt und die Parteien insofern nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH führt damit seine Rechtsprechung fort. Er bestätigt die Ansicht, dass es sich bei solchen Verträgen um unregelmäßige Verwahrungsverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 700 Abs. 1 S. 1 BGB) handelt.
Der Sparer ist also nicht verpflichtet, regelmäßige Sparbeiträge zu liefern. Aufgrund der bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den Verträgen, nach denen diese auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe noch 99 Jahre weiter gelten, hat der BGH einen dauerhaften Kündigungsausschluss aufseiten der Bank angenommen. Die danach lange Laufzeit der Sparverträge sei nicht so ungewöhnlich, dass der durchschnittliche Sparer hätte annehmen müssen, die Sparkasse wolle nicht auf ihr Kündigungsrecht für einen solchen Zeitraum verzichten.
Quelle: BGH, Urteil vom 14.11.2023, XI ZR 88/23