Tierüberlassungsvertrag: Tierheim darf keine Katzen sicherstellen

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden: Ein Tierheim besitzt keine Befugnis, vermittelte Tiere ihren Besitzern eigenmächtig wieder wegzunehmen.

Vertraglich geregelte Anbringung eines Fliegengitters

Der Antragstellerin war vom Antragsgegner, einem Tierheim, ein Kater überlassen worden. Nach dem „Tierüberlassungsvertrag“ müsse ihre Balkontür mit einem Fliegengitter gesichert werden, zudem solle das Tier abnehmen. Nach knapp einem Jahr erkundigte sich der Antragsgegner telefonisch, ob das Tier abgenommen habe und das Fliegengitter angebracht worden sei. Die Antragstellerin verneinte die Anbringung des Fliegengitters mangels Notwendigkeit, da der Kater sehr ängstlich sei und nie auf den Balkon gehe. Ob das Tier abgenommen habe, wisse sie nicht, da sie ihn nicht gewogen habe.

Gitter nicht angebracht: Tierheimpersonal erscheint und nimmt Kater mit

Knapp 30 Minuten später erschienen zwei Personen unangemeldet bei der Antragstellerin und teilten mit, sie kämen „vom Tierheim“. Sogleich nach Betreten der Wohnung stürzte eine der beiden Personen auf den Kater, der die Flucht ergriff, denn „man nehme den Kater jetzt mit“. Trotz Widerspruchs der Antragstellerin jagten die Personen den Kater und verrückten dabei sogar Wohnungsmöbel. Der Kater wurde schließlich mit einem Fangnetz eingefangen und mit den Worten „den kriegen Sie nicht wieder“ mitgenommen.

Tierheim muss Kater wieder herausgeben

Nachdem die Antragstellerin auf Herausgabe des Tiers geklagte hatte, wurde dieses noch während des Verfahrens an sie zurückgegeben. Das AG entschied dann, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens tragen müsse. Ob die Regelungen in dem „Tierüberlassungsvertrag“ wirksam waren und eventuell nicht eingehalten wurden, könne dahinstehen. Denn die eigenmächtige Wegnahme des Tieres stelle verbotene Eigenmacht dar. Mögliche Ansprüche müsse der Antragsgegner gerichtlich durchsetzen und könne sie nicht selbst vollstrecken.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Hanau, Beschluss vom 4.1.2024, 98 C 98/23, PM vom 4.3.2024