Rechtsform: „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Namenszusatz

Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH).

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und damit dem Registergericht recht gegeben. Dieses hatte sich geweigert, eine UG mit dieser Abkürzung einzutragen.

Die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer Unternehmergesellschaft enthalten sein darf, sei nach der Entscheidung des OLG buchstabengetreu einzuhalten. Anders als bei der GmbH gibt es für die UG keine entsprechende Regelung im GmbH-Gesetz (GmbHG). § 4 S. 2 GmbHG erlaubt die Abkürzung „gGmbH“ ausdrücklich. Für die UG dagegen fehlt eine entsprechende Regelung in § 5a Abs. 1 GmbHG.

HINWEIS: Gegen den Zusatz „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ hatte das Registergericht dagegen ausdrücklich keine Bedenken. Er ist zulässig. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.4.2019, 11 W 59/18 (Wx))

GmbH-Recht: Pflichten des Geschäftsführers bei der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens

Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft. Der Geschäftsführer muss einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen, um diese Übertragung vorzunehmen. Das gilt auch, wenn der Gesellschaftsvertrag keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Allerdings wirke sich der Formfehler nicht immer aus. Missachte der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss. Das gelte auch für den Fall, dass das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht. (BGH, Urteil vom 8.1.2019, II ZR 364/18)

Wettbewerbsverbot: Anrechnung des anderweitig erzielten Gewinns während der Karenzzeit

Soll auf eine Entschädigung für ein vereinbartes Wettbewerbsverbot ein Gewinn angerechnet werden, der durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft während der Karenzzeit erzielt wurde, ist maßgeblich, ob der Gewinn innerhalb des Karenzzeitraums realisiert wird.

Davon ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auszugehen, wenn der frühere Arbeitnehmer die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen während des Karenzzeitraums in der Weise erbracht hat, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung – von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen – so gut wie sicher ist.

Das Handelsgesetzbuch bestimmt dazu: Der Handlungsgehilfe muss sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. (BAG, Urteil vom 27.2.2019, 10 AZR 340/18)

Arbeitgeber: Pkw-Privatnutzung: Garagenkosten mindern geldwerten Vorteil nicht

Zahlt ein Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, mindert dies den geldwerten Vorteil. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer einzelne individuelle Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt. Nach Meinung des Finanzgerichts (FG) Münster mindern die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten den geldwerten Vorteil jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug freiwillig in der Garage unterbringt.

Das FG Münster hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wie folgt interpretiert: Die Minderung des geldwerten Vorteils gilt nur für solche Aufwendungen, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind. Die Aufwendungen müssen also zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sein. Und beides war im Streitfall nicht gegeben:

Zur Inbetriebnahme eines Pkw und zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist es nicht rforderlich, den Wagen in einer Garage unterzubringen.

Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachweisen, dass die Unterbringung in der Garage im Streitjahr zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Pkw war. (FG Münster, Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17 E)

Digitale Aufzeichnungen: Anwendungserlass zur Buchführung und Aufzeichnung mit elektronischen Kassen

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde mit § 146a der Abgabenordnung (AO) eine Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr einen Anwendungserlass veröffentlicht, der § 146a AO näher präzisiert. |

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

Bereits in 2017 erfolgte durch die Kassensicherungsverordnung eine Präzisierung: Hier wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).

Beachten Sie | Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: Fahrscheinautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler und Geldspielgeräte.

Zeitliche Übergangsregelung

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z. B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassensysteme!

Beachten Sie | Einige Kassenhersteller haben in den vergangenen zwei Jahren mit einer Garantieerklärung für ihre Kassen geworben, dass diese mit einer TSE ausgerüstet werden können. Diese Kassen müssen bis zum 31.12.2019 aufgerüstet werden!

Mitteilungspflicht

Eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme besteht weiterhin nicht. Neu ist aber, dass Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Mitteilung (nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck) machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Die meldepflichtigen Punkte werden in dem Anwendungserlass näher erläutert.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

Registrierkassen, für die die Übergangsregelung gilt (vgl. oben), unterliegen im Übergangszeitraum keiner Mitteilungspflicht.

Die Mitteilung für elektronische Systeme, die unter § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.

Der Deutsche Steuerberaterverband hat kritisiert, dass bislang (Stand 7.3.2019) keine Kassen mit einer TSE erhältlich sind. Abhängig davon, wann dies erstmals möglich sein wird, kann das zu einer Verdichtung der Meldungen führen bzw. bleibt für die Meldungen wenig Zeit.

Belegerteilungspflicht

Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. In dem Anwendungserlass wurden die Anforderungen an den Beleg und die Belegausgabe nun präzisiert.

Beachten Sie: Die Belegausgabepflicht hat jedoch nur derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO erfasst.

Der Beleg kann nach der Kassensicherungsverordnung elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Bereitstellung des Belegs bedarf der Zustimmung des Kunden, die allerdings keiner besonderen Form bedarf.

Merke: Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus. (BMF-Schreiben vom 17.6.2019, IV A 4 – S 0316-a/18/10001)

Aktiengesellschaft: Arbeitnehmervertreter darf Aufsichtsratsvorsitzender sein

Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem entsprechenden Fall. Die Bedenken des Klägers gegen die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden sind nach Ansicht der Richter unbegründet. Weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft schließen die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden aus. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung. Die vereinzelt vertretene Auffassung, dass die Wahl eines Arbeitnehmervertreters verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verstoßes gegen das Verbot der Überparität begegne, teilt der Senat nicht. Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird hinreichend dadurch Genüge getan, dass die Anteilseignervertreter nach dem Mitbestimmungsgesetz die Möglichkeit haben, sich bei Abstimmungen gegen die Arbeitnehmervertreter durchzusetzen. Aus dem Verbot der Überparität lässt sich aber nicht ableiten, dass Beschlussfassungen gegen die Mehrheit der Anteilseignervertreter unzulässig wären.

Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen. (OLG Köln, Beschluss vom 9.5.2019, 18 Wx 4/19)

Wettbewerbsrecht: Autokauf im Internet: Werbung mit unklarem Preis ist wettbewerbswidrig

Ein Kfz-Händler darf ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich ist.

Das hat das OLG Köln entschieden und, anders als noch das LG, der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen den Kfz-Händler stattgegeben. Der beklagte Kfz-Händler bot auf einer Online-Plattform einen PKW als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490 EUR an. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung war aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe. Darüber hinaus war dort notiert, dass der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat stand.

Die Richter am OLG entschieden, dass die Preisangabe irreführend und daher unzulässig sei. Die Anzeige erwecke den Eindruck, das Fahrzeug könne von jedermann zum Preis von 12.490 EUR gekauft werden. Tatsächlich gelte der Preis aber nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben könnten und wollten. Dies stelle eine sog. „dreiste Lüge“ dar, die auch durch einen erläuternden Zusatz nicht richtig gestellt werden könne. Preisangaben sollten Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem Inserat sei der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar. Für den Verbraucher sei die Preisangabe letztlich wertlos. Er könne das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.

Die Angaben unter dem Punkt „Weiteres“ ändern nach Auffassung des OLG nichts an der Täuschung des Verbrauchers. Blickfang der Werbung sei die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt „Weiteres“ lagen mehrere Seiten umfangreichen Texts. Es sei davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt habe. Er benötige zur Bewertung eines Angebots daher regelmäßig nur den Kaufpreis und wenige weitere Informationen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern werde sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot entscheiden und ggf. den Händler kontaktieren, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.

Darüber hinaus bewerteten die Richter die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als „Neufahrzeug“ bezeichnet und erst unter „Weiteres“ die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Der Verbraucher erwarte bei der Angabe „Neufahrzeug“ ein Fahrzeug ohne Tageszulassung, zumal die Suchfunktion der Plattform zwischen „Neufahrzeug“ und „Tageszulassung“ unterscheide. (OLG Köln, Urteil vom 5.4.2019, 6 U 179/18)

Umsatzsteuer: EU-Mehrwertsteuerreform: Änderungen für international agierende Unternehmen

Ab 1.1.2020 treten die sogenannten Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Kraft. Bis zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union (EU) soll dadurch insbesondere der innergemeinschaftliche Warenhandel vereinfacht und weiter harmonisiert werden. Die Umsetzung der EU-Vorgaben in deutsches Recht muss bis zum Jahresende 2019 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, in dem die Neuregelungen enthalten sind.

1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Union. Diese Lieferung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn gewisse Nachweise erbracht werden. Das spiegelbildliche Zusammenspiel von steuerbefreiter Lieferung und steuerpflichtigem innergemeinschaftlichen Erwerb stellt eine wesentliche Grundlage des derzeitigen Mehrwertsteuersystems dar.

Bisher hatte die Angabe der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers „nur“ den Status einer formellen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Lieferer. Dies hatte die Auswirkung, dass bei Nachweis der übrigen Voraussetzungen – vor allem der Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat – die Steuerbefreiung nicht wegen der unterbliebenen Angabe der USt-IdNr. versagt werden durfte.

Durch die Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und des nationalen Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Steuerbefreiung künftig nicht mehr gewährt, wenn die Zusammenfassende Meldung des liefernden Unternehmers unrichtig oder unvollständig ist. Darüber hinaus muss der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. verwendet haben.

Beachten Sie: Damit erlangt sowohl die Zusammenfassende Meldung als auch die Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers materiell-rechtlichen Charakter.

2. Konsignationslager

Umsatzsteuerlich ist unter einem Konsignationslager ein (vielfach) beim Kunden (Abnehmer) anzutreffendes Warenlager des Lieferanten zu verstehen. Aus diesem kann der Abnehmer dann bei Bedarf („just in time“) Waren entnehmen.

Bei einem Konsignationslager sind grundsätzlich zwei Formen zu unterscheiden:

  • Bei einem Call-off-Stock kann nur ein bestimmter Abnehmer Waren aus dem Lager entnehmen.
  • Bei einem Consigment-Stock haben mehrere Abnehmer die Möglichkeit, auf die Ware zurückzugreifen.

Bislang löst die grenzüberschreitende Bestückung des deutschen Konsignationslagers ein – grundsätzlich steuerfreies – innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangsland und spiegelbildlich die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland aus. Die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager führt zu einer inländischen Lieferung. Demnach muss sich der Lieferer im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren.

Beachten Sie: Wird die Ware nur für kurze Zeit zwischengelagert und steht der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn bereits fest, dann können Unternehmer von einer Vereinfachungsregelung profitieren: Bei Transport der Ware zum Konsignationslager wird eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland und spiegelbildlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Abnehmer angenommen. Die sich daran anschließende Inlandslieferung fällt ebenso wie eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg.

Diese Vereinfachungsregelung beruht auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und findet regelmäßig nur bei Call-off-Stocks Anwendung. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze übernommen.

Durch die Quick-Fixes kommt es nun zu einer einheitlichen Regelung in der EU. Unter den Voraussetzungen des Art. 17a MwStSystRL erfolgt die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat sowie der innergemeinschaftliche Erwerb erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware. Der Warentransport löst damit kein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland entfällt. Diese Regelung soll mit der Einfügung des neuen § 6b im UStG in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Voraussetzungen:

  • Die Gegenstände werden in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.
  • Der Lieferer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung.
  • Der Erwerber muss gegenüber dem Lieferer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet haben. Zudem muss der Erwerber die Lieferung gesondert aufzeichnen und dabei zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten.
  • Auch der Lieferer muss den Warentransport in den Bestimmungsmitgliedstaat nach gesetzlichen Vorgaben gesondert aufzeichnen. Die USt-IdNr. des Erwerbers muss er in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen.
  • Die Gegenstände müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagerung vom Abnehmer aus dem Lager entnommen werden.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. wird die Ware nicht innerhalb der Zwölf-Monatsfrist entnommen, ist grundsätzlich weiterhin ein innergemeinschaftliches Verbringen anzunehmen.

Beachten Sie: Wird die Ware jedoch innerhalb von zwölf Monaten zurück in den Abgangsmitgliedstaat transportiert und dieser Rücktransport gesondert aufgezeichnet, entfällt ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen anstatt des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers ein anderer Unternehmer die Ware innerhalb von zwölf Monaten entnimmt.

3. Reihengeschäft

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Folge des Reihengeschäfts ist es, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zuzuordnen ist. Nur diese Lieferung kommt in den Genuss der Steuerbefreiung.

Der neue Art. 36a MwStSystRL schafft erstmals eine EU-einheitliche Definition für Reihengeschäfte. Die Zuordnung der Warenbewegung wurde indes nur für die Fälle getroffen, in denen der mittlere Unternehmer (Zwischenhändler) befördert oder versendet. Im Ergebnis entspricht die Regelung der deutschen Vermutungsregelung, nach der die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuordnen ist. Damit ist diese Lieferung die bewegte und potenziell steuerbefreite. Abweichend hiervon gilt als bewegte Lieferung die Lieferung des Zwischenhändlers, wenn er mit der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaats auftritt.

Nicht ausdrücklich geregelt sind die Fälle, in denen der erste oder der letzte Unternehmer die Gegenstände befördert. Nach dem UStG gilt Folgendes:

  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen.

Fazit: Die Quick Fixes sind zu begrüßen, da die Vereinheitlichung für Rechtssicherheit sorgt. Allerdings wird der Nutzen, z. B. bei der Neuregelung für Konsignationslager, durch die Aufzeichnungspflichten geschmälert. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bedeuten die verschärften Anforderungen Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen. In Sachverhaltskonstellationen mit Drittstaaten (z. B. Schweiz) entfalten die Quick Fixes keine Wirkung; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Regelungen. (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019); BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15; BFH, Urteil vom 16.11.2016, V R 1/16; BMF, Schreiben vom 10.10.2017, III C 3 – S 7103-a/15/10001)

Gesellschafter und Geschäftsführer: Verwaltung äußert sich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung

Durch das seit dem 1.11.2008 geltende „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Inzwischen gibt es bereits erste Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters, in denen der Bundesfinanzhof (BFH) eine Neuorientierung vorgenommen hat. Der neuen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

Alte und neue Rechtslage im Überblick

Gewährte ein Gesellschafter „seiner“ GmbH aus dem Privatvermögen ein Darlehen, führte der Ausfall nach der bisherigen Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Voraussetzung war, dass die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war insoweit, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. Bei der Höhe wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden. Danach konnte der Nennwert des Darlehens angesetzt werden; im „schlechtesten Fall“ aber sogar ein Wert von 0 EUR.

Durch das MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn

  • das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet wurde oder
  • Rechtshandlungen, die nach § 6 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31.10.2008 vorgenommen wurden.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Bei der Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten nach neuem Recht ist auf den Begriff der Anschaffungskosten nach § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzustellen. Nachträgliche Anschaffungskosten liegen demzufolge nur noch vor, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dies gilt insbesondere für

  • Nachschüsse im Sinne der §§ 26 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
  • sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage),
  • Barzuschüsse oder
  • den Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.

Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen demgegenüber grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung.

Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe wegen der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen (wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts) im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital. In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu.

Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

Schreiben der Finanzverwaltung und Vertrauensschutz

Das Bundesfinanzministerium hat sich der vorgenannten Rechtsprechung nun angeschlossen. Auch die Finanzverwaltung hat die vom BFH getroffene Vertrauensschutzregelung übernommen.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der BFH in seiner Entscheidung vom 11.7.2017 die Anwendung der bisherigen Grundsätze für weiter anwendbar erklärt, wenn die Finanzierungshilfe vor dem Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (das war der 27.9.2017) geleistet wurde oder eigenkapitalersetzend geworden ist.

Das Bundesfinanzministerium ist hier sogar noch etwas großzügiger. Denn es bezieht Fälle bis einschließlich des 27.9.2017 ein. Insoweit ist aus Vertrauensschutzgründen also weiterhin das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.10.2010 anzuwenden.

Offene Fragen

Die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsprechung zu Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung angeschlossen. Dies ist zu begrüßen, da nun insoweit Rechtssicherheit besteht.

Der Zeitpunkt der Verwaltungsanweisung kam jedoch überraschend. Denn es sind noch einige Verfahren zu dieser Thematik anhängig. Daher wurde erwartet, dass die Verwaltung diese Entscheidungen zunächst abwarten und sich dann (umfassend) äußern würde.

So ist beispielsweise derzeit noch nicht explizit geklärt, wie ein Rangrücktritt ausgestaltet sein muss. Zudem hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Vertrauensschutzregelung kritisiert und allein auf das Inkrafttreten des MoMiG (am 1.11.2008) abgestellt.

Kurzum: Bis alle strittigen Punkte geklärt sind, wird es wohl noch etwas dauern. Bis dahin müssen Gesellschafter von Kapitalgesellschaften die weitere Entwicklung abwarten. (BMF, Schreiben vom 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001)

Entlohnung: Sensibilisierungswoche führt zu Arbeitslohn

Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Arbeitslohn zu. Für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung kommt aber (unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz) eine Steuerbefreiung von bis zu 500 EUR in Betracht.

Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). In dem Fall wurde das Gesamtkonzept eines einwöchigen Seminars vom Arbeitgeber mitentwickelt. Es sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Dabei wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Die Zuwendung der Sensibilisierungswoche führt nach dem Urteil des BFH zu Arbeitslohn, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte.

Demgegenüber können Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher keinen Arbeitslohn darstellen. (BFH, Urteil vom 21.11.2018, VI R 10/17)