Aktuelle Gesetzgebung: Elektronische Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst ab 10/2020 Pflicht

Auf Bund-Länder-Ebene wurde eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert.

Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtaufgriffsregelung: Voraussichtlich erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein. Somit war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1.1.2020 nicht mehr möglich sein wird.

Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung der IHK Ruhr auch für die Meldungen, die Steuerpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Diese Meldungen sollen erst erfolgen müssen, wenn ein elektronisches Meldeverfahren verfügbar ist. (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen)

Betriebsübergang: Keine steuerneutrale Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch bei Gewerbebetrieben

Die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt kann steuerneutral, d. h., unter Fortführung der Buchwerte erfolgen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem folgender Hinweis in der Urteilsbegründung: „Soweit der 10. Senat des Bundesfinanzhofs für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine abweichende Auffassung vertritt, hat der Senat erhebliche Bedenken, ob er sich dem anschließen könnte.“

Hintergrund: Der 10. Senat hatte in 2017 entschieden, dass eine Buchwertfortführung voraussetzt, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Und daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird.

Merke: Nach derzeitigem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung verhindert ein Vorbehaltsnießbrauch die steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs. Dies sollte bei etwaigen Übertragungsvereinbarungen unbedingt berücksichtigt werden. (BFH, Urteil vom 8.5.2019, VI R 26/17)

Gewinnermittlung: Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt: Der Alleingesellschafter einer GmbH war bis zum Jahr 2010 als deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. In 2011 wurde der Alleingesellschafter dann erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH weiter.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien. Begründung: Wenn in einer Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungsfalls auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt ist, liege in Pensionszahlungen trotz Anstellung als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Demgegenüber machte die GmbH geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt. Es habe die Gefahr bestanden, Aufträge zu verlieren. Zudem sei ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet und nicht das bisherige Anstellungsverhältnis weitergeführt worden. Die spätere Wiedereinstellung könne nicht zu einer Schädlichkeit der Pensionszahlung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Das FG Münster hat im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, obwohl der Bundesfinanzhof die Auffassung vertritt, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt wird, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Angesichts des Zwecks der Alterssicherung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft entweder verlangen, dass

  • das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird oder
  • der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit aufgeschoben wird.

Das FG begründete seine Sichtweise insbesondere mit den Besonderheiten des Sachverhalts: Bei Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit erfolgte allein im Interesse der GmbH. Zudem hatte das neue Geschäftsführergehalt letztlich nur Anerkennungscharakter, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betrugen. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart. (FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, 10 K 1583/19 K, Rev. BFH Az. I R 41/19)

Kapitalgesellschaften: Zeitwertkonten: Verwaltung folgt der Rechtsprechung zu Fremd-Geschäftsführern

Sind Einzahlungen bzw. Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto bei einem GmbH-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So auch kürzlich, als der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass eine Gutschrift beim Fremd-Geschäftsführer kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn ist. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, sind lohn- bzw. einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer einer GmbH).

Für Geschäftsführer, die an der GmbH beteiligt sind, aber keine beherrschende Stellung inne haben (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist diese nicht gegeben, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- bzw. einkommensteuerlich auch hier grundsätzlich anzuerkennen.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Hier werden Vereinbarungen über Zeitwertkonten steuerlich nicht anerkannt.

Beachten Sie: Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung gelten für Zuführungen zum Zeitwertkonto die obigen Grundsätze. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden. (BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004 :004)

Ordnungsgemäße Buchführung: Neufassung der GoBD (vorerst) zurückgerufen

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich mit Wirkung ab 2020 überarbeitet (BMF-Schreiben vom 11.7.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001) – und bereits wieder außer Kraft gesetzt. Der Grund: Es soll noch Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern bestehen, wobei es sich wohl „nur“ um das Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung handeln soll.

Dennoch: Da die im Juli auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlichte Neufassung der GoBD wieder entfernt wurde, ist bis auf Weiteres das Schreiben vom 14.11.2014 maßgebend. Die in dem zurückgezogenen Schreiben genannten Erleichterungen (beispielsweise die bildliche Erfassung von Belegen durch mobile Endgeräte) sind vorerst nicht anwendbar.

Aktuelle Gesetzgebung: Kassensysteme: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung wohl erst ab 10/2020 Pflicht

Nach § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat nun berichtet, dass das Bundesfinanzministerium eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.9.2020 anvisiert.

Nach den DIHK-Informationen sind zurzeit noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich. Voraussichtlich erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein, sodass keine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1.1.2020 möglich ist. Daher plant das Bundesfinanzministerium, so der DIHK, ein Schreiben mit einer Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.9.2020. Das Schreiben soll nach Abstimmung mit den Ländern Ende September/Anfang Oktober 2019 veröffentlicht werden. (DIHK, „Steuern Finanzen Mittelstand“, Ausgabe 7/19; BMF-Schreiben vom 17.6.2019, IV A 4 – S 0316-a/18/10001)

GmbH: Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Anspruch aus Versorgungszusage

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Ansprüchen aus einer ihrem Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage nur dann den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er hielt damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein solcher Ausnahmefall voraussetze, dass die Gesellschaft durch das grobe Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedrohende Lage gebracht wurde. Ob dafür im Einzelfall ausreichend ist, dass der Gesellschaft ein außerordentlich hoher Schaden zugefügt wurde, blieb im vorliegenden Fall jedoch offen. (BGH, Urteil vom 2.7.2019, II ZR 252/16)

Sozialrecht: Lohnbuchhalterin ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung. Sie unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, die 2005 ein Gewerbe angemeldet hatte. Sie führte dann Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber aus. Seit 2008 war sie für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin beschäftigt. Sie arbeitete 35 Arbeitsstunden pro Monat und erhielt dafür einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 EUR. Die Frau führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Frau in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg.

Nach Auffassung des SG Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit vor. Vielmehr habe die Frau die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Frau in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass sie das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel des Unternehmens genutzt und bei ihrer Arbeit mit den dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammengearbeitet habe.

Auch habe die Frau die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht. Sie sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen des Unternehmens abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten.

Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Frau kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere bestehe kein Unternehmerrisiko, da ein Festgehalt gezahlt worden sei. Dass die Frau die Tätigkeit für das Unternehmen nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang. (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.3.2019, S 34 BA 68/18)

Transferkurzarbeitergeld: Für Aufstockungsbeträge gibt es keine Steuersatzermäßigung

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat.

Ein Steuerpflichtiger wechselte – nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit – wegen der Stilllegung eines Werks des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Steuerpflichtige mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren ab. Das Ziel: Eröffnung von Qualifizierungsmöglichkeiten und Verbesserung der Arbeitsmarktchancen. Den Steuerpflichtigen trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.

Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld.

Das Finanzamt behandelte die Aufstockungsbeträge als laufenden (normalen) Arbeitslohn. Demgegenüber war der Steuerpflichtige der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes. Das Finanzgericht Münster schloss sich dieser Meinung an, weshalb das Finanzamt die Revision bestritt und hier letztlich erfolgreich war.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt bei Entschädigungen eine ermäßigte Besteuerung (sogenannte Fünftel-Regelung). Dabei muss es sich um eine Leistung handeln, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Die Leistung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen sowie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

Nach Ansicht des BFH sind die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nicht erfüllt. Die Aufstockungsbeträge sind dem Steuerpflichtigen aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Steuerpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar.

Der Annahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Beschäftigung hatte und die Transfergesellschaft zur tatsächlichen Beschäftigung auch nicht verpflichtet war. Der BFH begründete dies damit, dass ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten kann, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses hat. (BFH, Urteil vom 12.3.2019, IX R 44/17)

Gewinnermittlung: Aktualisiertes Datenschema für die E-Bilanz

Den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung müssen Unternehmer grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht (unter www.esteuer.de). |

Die neuen Taxonomien sind für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2019 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2020. (BMF-Schreiben vom 2.7.2019, IV C 6 – S 2133-b/19/10001)