Kapitalgesellschaften: Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung für Umwandlungen im Konzern

Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a des Grunderwerbsteuergesetzes [GrEStG]) keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Im Anschluss hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vorschrift auch den Fall erfasst, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.

Hintergrund 1: Beim Kauf eines Grundstücks wird regelmäßig Grunderwerbsteuer fällig. Nach dem GrEStG beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die Spanne reicht von 3,5 % (Sachsen und Bayern) bis zu 6,5 %

(z. B. in Nordrhein-Westfalen).

Hintergrund 2: Das GrEStG sieht jedoch einige Ausnahmen von der Besteuerung vor. Beispielsweise sind nach § 3 Nr. 4 GrEStG Erwerbe zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei Umstrukturierungen im Konzern sind Vergünstigungen in § 6a GrEStG geregelt.

Sachverhalt: Eine Aktiengesellschaft (AG) war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die auf die AG verschmolzen wurde. Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die AG über. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der nicht nach § 6a GrEStG begünstigt sei. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass die Verschmelzung vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werde. Und das hat der BFH nun bestätigt.

Die Grunderwerbsteuer wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) nach § 6a GrEStG nicht erhoben. Voraussetzung ist u. a., dass an der Umwandlung ein herrschendes und ein abhängiges Unternehmen beteiligt sind. Zudem muss die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehen.

Die in § 6a GrEStG genannten Fristen müssen, so der BFH, allerdings nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Danach muss die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) in Bezug auf die verschmolzene abhängige Gesellschaft nicht eingehalten werden, weil sie wegen der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann.

Beachten Sie | Anders als das Bundesfinanzministerium legte der BFH auch in fünf weiteren Verfahren die Steuerbegünstigung zugunsten der Steuerpflichtigen weit aus. In einem Verfahren sah das Gericht die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung indes nicht als erfüllt an. (BFH, Urteile vom 22.8.2019, II R 18/19 (II R 62/14) und II R 17/19 (II R 58/14); BFH, Urteile vom 21.8.2019, II R 16/19 (II R 36/14); II R 21/19 (II R 56/15); II R 19/19 (II R 63/14); II R 15/19 (II R 50/13); II R 20/19 (II R 53/15))

Wettbewerbsrecht: Keine Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Wer seine Produkte auf der Online-Handelsplattform Amazon anbietet, muss für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich haften.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Verkäufers, der Kinesiologie-Tapes vertreibt. Er hat in der Vergangenheit damit geworben, dass diese zur Schmerzbehandlung geeignet seien. Das war jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar. Er hat daher 2013 gegenüber einem eingetragenen Wettbewerbsverein eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Verkäufer bietet seine Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert. Diese soll sicherstellen, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen Produkt abgegeben wurden.

Unter diesem Angebot des Verkäufers waren daher Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“ enthielten. Amazon lehnt es ab, die Kundenrezensionen zu löschen. Der Wettbewerbsverein verlangt die vorgesehene Vertragsstrafe. Der Verkäufer habe sich die Kundenrezensionen zu eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe er die Produkte bei Amazon nicht anbieten.

Der BGH hat den Anspruch zurückgewiesen. Den Verkäufer trifft für Kundenbewertungen der von ihm bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Verbot, Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter zu bewerben. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter. Der Verkäufer hat aber nicht damit geworben. Er hat weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder dies veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet. Sie finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Verkäufers zugerechnet.

Der Verkäufer muss eine Irreführung durch die Kundenbewertungen nicht verhindern. Kundenbewertungssysteme sind auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen zu informieren, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt. Dieses muss nicht mit dem Rechtsgut der Gesundheit abgewogen werden, weil keine Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch die Kinesiologie-Tapes bestehen. (BGH, Urteil vom 20.2.2020, I ZR 193/18)

Rückstellungen: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz

Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handelsrechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun bestätigt.

Unterschiede können sich u. a. aus dem Abzinsungszeitraum ergeben. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist steuerlich der Zeitraum bis zum Erfüllungsbeginn maßgebend. Da handelsrechtlich auf das Ende der Erfüllung abgestellt wird, ergibt sich hier eine höhere Abzinsung und somit ein niedrigerer Wert. (BFH, Urteil vom 20.11.2019, XI R 46/17)

Rückstellungen: Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

Die Prüfung von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer steht bei Betriebsprüfungen regelmäßig ganz oben auf der Liste. Denn die damit zusammenhängenden Pensionsrückstellungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn gewisse Formalien eingehalten wurden. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zum Eindeutigkeitsgebot von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen geäußert. Die eine Entscheidung fiel zugunsten und die andere zuungunsten der Steuerpflichtigen aus.

Pensionszusagen sind auch nach dem Eindeutigkeitsgebot anhand der allgemein geltenden Regeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin gehend auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.

In einer anderen Entscheidung erkannte der BFH die Rückstellung nicht an. Nach der Abfindungsklausel war die Kapitalabfindung „unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen.“ Nach Ansicht des BFH kommen hier sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen in Betracht. Damit besteht eine Unklarheit der Abfindungsoption, die bereits die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (Verbot schädlicher Kürzungsvorbehalte) betrifft. (BFH, Beschluss vom 10.7.2019, XI R 47/17)

Satzungsrecht: Widersprüchliche Satzungsänderung ist nicht genehmigungsfähig

Eine Satzungsregelung, deren Inhalt sich nicht eindeutig ermitteln lässt, ist nicht genehmigungsfähig. Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit und Zahlung einer Vergütung schließen sich aus.

So lautet der Tenor einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig-Holstein. Im konkreten Fall war Folgendes geregelt: „Die Mitglieder des Vorstands verstehen ihr Amt als Ehrenamt. Den Mitgliedern des Vorstands kann, soweit der Umfang der Geschäftstätigkeit es erfordert, eine angemessene Vergütung gezahlt werden“.

Diese Regelung hält das OVG für nicht genehmigungsfähig. Denn der Inhalt lässt sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln. Maßgeblich zur Auslegung des Begriffs „ehrenamtliche Tätigkeit“ ist hier das BGB, auf dessen Grundlage die streitige Regelung in der Satzung basiere. Danach kommen bei ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit lediglich eine Aufwandsentschädigung bzw. ein Auslagenersatz in Betracht. Diese Begriffe sind für die Richter kein Synonym für den Begriff „Vergütung“, weil es sich bei ihnen nicht um den Gegenwert einer Dienst- bzw. Arbeitsleistung handelt. Sollten Vorstandsmitglieder eine Vergütung auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung durch Satzungsregelung in Verbindung mit einem Anstellungsvertrag erhalten, handelt es sich nicht mehr um eine ehrenamtliche Tätigkeit. (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.3.2019, 3 LB 1/17)

Insolvenzrecht: Gerichtszuständigkeit im Insolvenzverfahren

Für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist das Amtsgericht zuständig, an dem die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrags ihren satzungsmäßigen Sitz hat.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Wird der Sitz der Gesellschaft  satzungsgemäß später verlegt, ändert das an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts.

Zwar ist nach der Zivilprozessordnung ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt, wenn dies nicht an seinem Sitz ist. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, wenn nicht feststellbar ist, dass die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrags überhaupt noch wirtschaftlich aktiv ist. Wird dies von einem das Insolvenzverfahren verweisenden Amtsgericht ohne tragfähige Grundlage angenommen, kann der Verweisungsbeschluss unverbindlich sein. (OLG Hamm, Beschluss vom 2.10.2019, 32 SA 25/19)

Bilanzierung: E-Bilanz: Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften

Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Wird die E-Bilanz als Steuerbilanz bzw. Einheitsbilanz eingereicht, werden E-Bilanzen künftig nicht mehr angenommen, in denen der Ergebnisanteil des Mitunternehmers direkt auf einem Darlehenskonto verbucht worden ist. Falls die E-Bilanz als Handelsbilanz eingereicht wird, erwartet die Finanzverwaltung in Zukunft, dass diese Buchung über das Eigenkapital im Rahmen der Überleitungsrechnung nachgebildet wird. Dies hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe mitgeteilt.

Bei der Ergebnisverteilung bestehen zwei Möglichkeiten der Verbuchung von Gewinnanteilen der Mitunternehmer:

  • Der Ergebnisanteil wird zulasten des Jahresergebnisses auf das Gesellschafterdarlehenskonto (direkt in das Fremdkapital) gebucht.
  • Bei der zweiten Möglichkeit wird der Ergebnisanteil erst dem Kapitalkonto gutgeschrieben und anschließend als Entnahme auf das Gesellschafterdarlehenskonto umgebucht.

Merke: Das Bundesfinanzministerium lehnt die Anwendung der Direktverbuchung mit der Konsequenz ab, dass eine entsprechende Direktverbuchung ab der Taxonomie-Version 6.3, die grundsätzlich für die Bilanzen der nach dem 31.12.2019 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, als fehlerhaft zurückgewiesen werden wird. Damit kann die E-Bilanz der Mitunternehmerschaft nicht mehr übermittelt werden.

Hintergrund ist, dass die Entwicklung der Kapitalkonten bei einer Direktverbuchung im Fremdkapital nur schwer nachvollziehbar ist.

Ab der Taxonomie-Version 6.3 erhöht ein Steuerbilanzgewinn in einem ersten Schritt das steuerliche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfassen, ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung des Kapitalanteils führt.

Soweit und solange entnahmefähige Gewinnanteile nicht entnommen werden, stellen sie grundsätzlich eine dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnende Forderung des jeweiligen Mitunternehmers dar. In diesem Fall ist im Sonderbereich korrespondierend eine Einlage zu erfassen. (StBK Westfalen-Lippe)

Geschäftsführerhaftung: Geschäftsführer haftet auch, wenn der seine Pflichten nicht kennt

Ein GmbH-Geschäftsführer kann eine Pflichtverletzung nicht damit entschuldigen, dass er seine Grundpflichten nicht gekannt hat.

Hierauf wies der Bundesfinanzhof (BFH) hin. Die Richter machten deutlich, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH vor Übernahme der Geschäftsführerstellung mit den elementarsten handelsrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH vertraut machen muss. So muss er sich insbesondere über die hierfür zu beachtenden allgemeinen Pflichten des Steuerrechts erkundigen. Er kann sich daher nicht auf seine mangelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen berufen.

Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht persönlich entsprechen kann, muss von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen bzw. es niederlegen, oder die Hilfe eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen, um eine Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden. Im vorliegenden Fall konnte sich der Kläger als gelernter Kfz-Mechaniker hinsichtlich der Überwachungspflichten nicht auf seine fehlende Qualifikation oder auf einen Rechts- oder Verbotsirrtum berufen. Die Überwachungspflichten gehören zu den Grundpflichten einer Geschäftsführertätigkeit. Der Kläger habe hier als Geschäftsführer seine Mitarbeiter bei der Kassenführung nicht ordnungsgemäß überwacht. Die Steuernachzahlungen aufgrund der fehlerhaften Kassenführung hätten wegen der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr erbracht werden können. Daher hafte der Geschäftsführer persönlich für die entstandenen Steuerschulden. (BFH, Beschluss vom 18.9.2018, XI R 54/17)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Keine Gesamtplanbetrachtung: Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich die Urteile des Bundesfinanzhofs umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist.

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG gilt Folgendes: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (= Buchwertansatz), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Wird das gesamte Betriebsvermögen einem Empfänger geschenkt, ist § 6 Abs. 3 EStG (keine Versteuerung der stillen Reserven) grundsätzlich unproblematisch anwendbar.

Zur Gesamtplanbetrachtung hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung u. a. Folgendes entschieden: Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Die beiden Übertragungsvorgänge sind also nicht zusammengefasst zu betrachten.

Die Finanzverwaltung hat daraufhin ihre Sichtweise geändert. Wird ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, nicht mit auf den Beschenkten übertragen, ist dies nur schädlich, wenn dieses Wirtschaftsgut beim Schenker verbleibt und dadurch in dessen Privatvermögen entnommen wird.

Beachten Sie: Wird das Wirtschaftsgut hingegen anderweitig verschenkt, verkauft, in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen, dann ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob bei diesem anderweitigen Vorgang stille Reserven aufgedeckt werden oder nicht.

In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Verwaltung die Gesamtplanbetrachtung in ihrem originären Anwendungsbereich weiter an. Hier geht es um die Frage, ob die Begünstigungen bei einer Betriebsveräußerung/-aufgabe (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG) zu gewähren sind. (BMF, Schreiben vom 20.11.2019, IV C 6 – S 2241/15/10003)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Ordnungsgemäße Buchführung: Erneute Veröffentlichung der GoBD

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich überarbeitet, im Juli 2019 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht und dann (wegen Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern) wieder außer Kraft gesetzt. Nun wurden die GoBD mit Schreiben vom 28.11.2019 ohne nennenswerte Änderungen erneut veröffentlicht. Die neuen GoBD gelten ab dem 1.1.2020, wobei der Steuerpflichtige sie bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann.

Wesentliche Teile gelten allerdings nicht nur für buchführungspflichtige Unternehmer. So müssen auch Einnahmen-Überschussrechner Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung aufbewahren.

Im Vergleich zu den bisherigen GoBD aus dem Jahr 2014 ergeben sich insbesondere die folgenden Neuerungen:

Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass Cloud-Systeme nunmehr explizit in den Anwendungsbereich der GoBD einbezogen sind.

Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und danach elektronisch bildlich erfasst (z. B. gescannt oder fotografiert), ist das elektronische Dokument so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Die neuen GoBD weisen darauf hin, dass eine bildliche Erfassung mit den verschiedensten Geräten erfolgen kann, z. B. auch mit dem Smartphone.

Praxistipp: Zulässig ist auch eine bildliche Erfassung mit einem Smartphone im Ausland, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über eine Auslandsdienstreise).

Erfolgt im Zusammenhang mit einer genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nicht beanstandet, wenn die Papierbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung muss dann zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland erfolgen.

Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (Inhouse-Format) ist unter bestimmten Voraussetzungen die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreichend.

In den GoBD ist nun explizit aufgeführt, dass Änderungen einer Verfahrensdokumentation historisch nachvollziehbar sein müssen. Somit ist eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten.

Eine kurzzeitige Erfassung von unbaren Tagesumsätzen (z. B. EC-Kartenumsätze) im Kassenbuch ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung: Die unbaren Tagesumsätze sind gesondert kenntlich gemacht und werden nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus-/umgetragen. Die Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein. (BMF, Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001)