Unzulässige Werbung: Werbung mit Brillengeschenk an „Corona-Helden“nicht erlaubt
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden: Ein Unternehmen, das Augenoptikfachgeschäfte betreibt, darf auf seiner Website nicht mit Brillengeschenken für Angehörige bestimmter Berufsgruppen werben.
Das Unternehmen hatte mit einer Gratisbrille für „unsere Helden – exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte“ geworben. Das OLG Stuttgart hat anders als vor ihm das Landgericht (LG) diese Werbung untersagt.
Das schloss das Gericht aus den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Bei der Werbung handele es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen das HWG verstoße. Danach ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) für Medizinprodukte wie Brillen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit die Werbemittel nicht unter die dort genannten Ausnahmetatbestände fallen. Das OLG: Hier liege auch eine von dem Verbot erfasste Produktwerbung vor, da das Optikunternehmen damit für sein Produktsortiment mit bestimmten Kollektionen und Gläsern einer bestimmten Marke werbe. Somit liege hier nicht bloß erlaubte allgemeine Firmenwerbung vor.
Zudem handle es sich bei der kostenlosen Abgabe einer Brille, auch im Rahmen einer Dankesaktion für „Corona-Helden“, um eine Werbegabe. Diese könne Werbeadressaten unsachgemäß beeinflussen. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden: Eine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung wird für das Bestehen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung nicht vorausgesetzt. Vielmehr genüge allein die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Beschenkten (sog. Publikumswerbung).
Diese Gefahr liege hier darin, dass sich der durch die Werbung Angesprochene für die Leistung (Brillengestell und Glas) entscheide, ohne die Mitbewerberprodukte mit in seine Entscheidung einzubeziehen. Daneben sei es denkbar, dass die Beschenkten aus Dankbarkeit weitere Brillen der Beklagten kaufen.
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.8.2020, 2 W 23/20)