Aktuelle Gesetzgebung: Noch vor dem Weihnachtsgeschäft: Mehr Schutz für Paketboten

Seit dem 23.11.2019 gilt das Paketboten-Schutz-Gesetz. Ziel ist, die Nachunternehmerhaftung, die bereits seit Jahren in der Fleischwirtschaft und am Bau wirkt, auf die Paketbranche auszuweiten. Die Neuregelung soll künftig sicherstellen, dass die Sozialversicherungsbeiträge korrekt gezahlt werden. Die Neuregelungen treten damit noch vor dem Weihnachtsgeschäft in Kraft.

Einführung der Nachunternehmerhaftung

Das Gesetz führt in der Versandbranche die sogenannte Nachunternehmerhaftung ein: Sie verpflichtet Versandunternehmen, Sozialbeiträge für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Damit stellt sie sicher, dass Sozialversicherungsbeiträge auch bei Nachunternehmerketten abgeführt werden. In der Bau- und Fleischbranche gilt diese Haftungsregel bereits und hat sich laut Gesetzesbeschluss auch bewährt.

Ausnahme: Unbedenklichkeitsbescheinigung

Umgehen können Unternehmen die Haftung nur, wenn sie mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung belegen, dass ihre Subunternehmen vorab besonders geprüft sind. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen eine solche Bescheinigung aus, wenn Subunternehmen die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt haben.

Forderung der Länder aufgegriffen

Der Gesetzesbeschluss geht auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück, die damit eine Forderung der Länder aufgegriffen hat: Sie haben sich bereits im April diesen Jahres dafür ausgesprochen, die Nachunternehmerhaftung in der Paketbranche einzuführen (siehe BR-Drs. 92/19).

Bundestag schafft Ausnahme für Speditionsunternehmen

Der Bundestag hat den Regierungsentwurf teilweise geändert, um Speditionsunternehmen von der Nachunternehmerhaftung auszunehmen. Bei ihnen sei die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund anderer Bestimmungen gewährleistet, heißt es zur Begründung. Ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen hat er jedoch die stationäre Bearbeitung von Paketen. Gemeint ist damit das Sortieren von Paketen für den weiteren Versand in Verteilzentren. Diese erfolge regelmäßig durch Beschäftigte von Subunternehmen, deren soziale Absicherung verbessert werden müsse. (Bundesrat, Bundestag)

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat stimmt Mindestvergütung für Azubis zu

Der Bundesrat hat der vom Bundestag beschlossenen Reform der beruflichen Bildung für höher Qualifizierte zugestimmt. Sie soll die Attraktivität der dualen Ausbildung stärken, sie damit zum Studium wettbewerbsfähiger machen und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

515 EUR Mindestvergütung für Azubis

Um dies zu erreichen, erhalten Auszubildende künftig eine Mindestvergütung. Das gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 EUR. 2021 erhöht sie sich auf 550 EUR, 2022 auf 585 EUR und 2023 auf 620 EUR. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Neue Abschlussbezeichnungen

Außerdem ändern sich die Abschlussbezeichnungen der höheren Berufsbildung: Künftig sollen die beruflichen Fortbildungsstufen „Geprüfte Berufsspezialistin“ bzw. „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ heißen. Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. Meisterinnen und Meister dürfen sich zusätzlich „Bachelor Professional“ nennen. Durch die englischen Bezeichnungen möchten Bundesregierung und Bundestag die internationale Anschlussfähigkeit sichern.

Möglichkeit der Teilzeitausbildung wird erweitert

Beabsichtigt ist auch, dass sich die Durchlässigkeit bei gestuften Ausbildungen verbessert. Zudem wird es leichter, Ausbildungen in Teilzeit zu absolvieren. Bisher ist dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig soll dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen stehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs. Weitere Verfahrenserleichterungen für die Auszubildenden dienen vor allem dem Abbau unnötiger Bürokratie.

Freistellungsanspruch

Der Bundestag hat die von der Bundesregierung initiierte Reform am 24.10.2019 mit wenigen Änderungen beschlossen. Gestärkt hat er dabei unter anderem den Freistellungsanspruch von Auszubildenden. So müssen sie beispielsweise nicht mehr am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung im Betrieb arbeiten gehen.

Der Bundesrat äußert sich in einer begleitenden Entschließung kritisch zur Neuregelung des Freistellungsanspruchs. Er fürchtet, dass dadurch vor allem kleine und mittlere Unternehmen nicht unerheblich belastet werden. Die Bundesregierung bittet er deshalb, die Regelung zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.

Für ein Nationales Bildungsregister

Ebenfalls an die Bundesregierung richtet sich der Appell, die Einführung eines nationalen Bildungsregisters zu prüfen. Hierdurch ließen sich nach Ansicht der Länder Ausbildungsverläufe innerhalb des Systems der dualen Bildung vollständig erfassen. Derzeit ist das nicht möglich. Hierin sehen die Länder einen erheblichen Mangel für die Planung und Ordnung der Berufsbildung.

Nächste und letzte Schritte

Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es dafür nicht.

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelungen treten zum 1.1.2020 in Kraft. (Bundesrat)

Aktuelle Gesetzgebung: Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 auf 9,35 EUR

Die Mindestlohnkommission hatte bereits am 26.6.2018 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2020 auf 9,35 EUR zu erhöhen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer. Ausnahmen sind:

  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten einer Neubeschäftigung
  • Azubis
  • Praktikanten (unter 3 Monaten)

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2020

Im Monat Januar 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.1.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.1.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.1.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2020 am 29.1.2020.

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht.

Sachverhalt: Wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort einer neu gegründeten Gesellschaft (GE) in Deutschland versetzt. GE unterstützte die Mitarbeiter bei der Wohnungssuche und zahlte Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Der BFH musste nun entscheiden, ob hierdurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen Umsatz verneinte der BFH, weil durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den neuen Standort zu holen.

Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Wohnorts zurücktrat.

Beachten Sie: Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der BFH nicht klären. (BFH, Urteil vom 6.6.2019, V R 18/18)

Gewinnermittlung: Sonderbetriebsausgaben sind nicht im Folgejahr nachholbar

Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Diese können Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft entstanden sind, als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Diese waren einer Gesellschafterin im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter im Jahr 2008 entstanden. Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben demzufolge bei der Gewinnfeststellung unberücksichtigt.

Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der BFH abgelehnt.

Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten in 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen.

Dennoch kam eine Berücksichtigung nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann ein falscher Bilanzansatz im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr richtiggestellt werden. Weil die Gesellschafterin die Rechnungen aber noch im Jahr 2008 beglichen hatte, war zum 31.12.2008 auch keine Verbindlichkeit mehr vorhanden bzw. zu bilanzieren.

Beachten Sie: Auch der unterlassene Ausweis einer Einlage half nicht weiter. Denn nach der Rechtsprechung des BFH können die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen.

Praxistipp: Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbetriebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben. (BFH, Urteil vom 17.6.2019, IV R 19/16)

Markenrecht: Rückruf und Vernichtung nach dem Markengesetz kann unverhältnismäßig sein

Wird angeordnet, widerrechtlich gekennzeichnete Waren nach dem Markengesetz zu vernichten und diese aus den Vertriebswegen zu entfernen und zurückzurufen, so hat dies über die Folgenbeseitigung hinaus Sanktionscharakter. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte Eigentum ist die Anordnung in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine schematische Prüfung verbietet sich.

Auf diesen Grundsatz verwies der für das Markenrecht zuständige erste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter erläuterten sodann, was unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks in die Abwägung einzubeziehen ist. Hierunter fallen das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers, die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware. Neben diesen Gesichtspunkten kann bei der Abwägung auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall die Störung durch ein milderes Mittel beseitigt werden kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die widerrechtliche Kennzeichnung sicher und dauerhaft entfernt werden kann. (BGH, Urteil vom 11.10.2018, I ZR 259/15)

Lohnsteuer: Höhere Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ab 2020

Am 1.1.2020 steigen die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung. Wie jedes Jahr werden sie damit an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Der Monatswert für Unterkunft steigt 2020 auf 235 Euro (2019: 231 Euro). Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt ab 2020

  • der monatliche Gesamtwert von 258 Euro (2019: 251 Euro) bzw.
  • der Einzelwert für ein Frühstück 1,80 Euro (2019: 1,77 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen je 3,40 Euro (bisher: 3,30 Euro).

Arbeitgeber müssen unentgeltliche Mahlzeiten ob in der Kantine, über Essensmarken oder Restaurantgutscheine in Höhe der Sachbezugswerte lohnversteuern und dafür Sozialbeiträge abführen. Das können sie vermeiden, wenn ihre Mitarbeiter den Betrag zuzahlen oder sie ihn vom Lohn einbehalten.

Aktuelle Gesetzgebung: Jahressteuergesetz 2019: Bundestag verabschiedet Gesetzespaket

Der Bundestag hat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sogenanntes Jahressteuergesetz 2019) am 7.11.2019 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann es somit in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf vorgestellt.

Elektromobilität: Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Dienstwagenbesteuerung wurde u. a. Folgendes ergänzt: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist die Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Sachbezüge: Arbeitgeber können Sachbezüge an ihre Arbeitnehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei gewähren. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben ab 2020 aber nur noch dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem dürfen die Karten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Wertlose Aktien: Die Regelung, wonach die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter keine Veräußerung mehr sein soll, wurde gestrichen. Damit können etwaige Verluste weiterhin mit Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Wohnungsbauprämie: Hier wurde die Förderhöchstgrenze auf 700 EUR bzw. auf 1.400 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Prämiensatz auf 10 Prozent angehoben. Dies ergibt bei voller Ausschöpfung eine Prämie von 70 EUR für Singles und 140 EUR für Zusammenveranlagte pro Jahr. In den Genuss der Wohnungsbauprämie kommen diejenigen, die die höheren Einkommensgrenzen von 35.000 EUR bzw. 70.000 EUR nicht überschreiten. Die neuen Werte gelten ab dem Sparjahr 2021. (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019)

Aktuelle Gesetzgebung: Steuerliche Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030 auf der Zielgeraden

Am 15.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Enthalten sind einige Steuerentlastungen, die man im Blick haben sollte

1. Ermäßigte Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer werden derzeit u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 Prozent ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie: Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer steigen.

2. Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 um dann 5 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden (für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bestehen). Ende 2026 soll diese Regelung auslaufen.

Ebenfalls befristet auf sechs Jahre soll die Anhebung der Entfernungspauschale auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung gelten.

3. Einführung einer Mobilitätsprämie

Alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen sollen Geringverdiener für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine sogenannte Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.

Beispiel: Arbeitnehmer (AN) A fährt an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt 7.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Entfernungspauschale für die ersten 20 km = 900 EUR (150 Tage x 20 km x 0,30 EUR).

Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km = 1.050 EUR (150 Tage x 20 km x 0,35 EUR).

Gesamte Werbungskosten = 2.450 EUR (900 EUR + 1.050 EUR + 500 EUR). Der AN-Pauschbetrag (1.000 EUR) wird somit um 1.450 EUR überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale 1.050 EUR.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (7.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 2.408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (1.050 EUR) liegt innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner Entlastung geführt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 147 EUR (1.050 EUR x 14 Prozent).

Beispiel (Abwandlung): Wie das Beispiel zuvor, aber A hat keine sonstigen Werbungskosten und das zvE beträgt 9.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Die Werbungskosten (1.950 EUR) überschreiten den AN-Pauschbetrag um 950 EUR. Von der erhöhten Entfernungspauschale (1.050 EUR) sind folglich auch nur 950 EUR für die Mobilitätsprämie berücksichtigungsfähig.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (9.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (950 EUR) liegt mit 408 EUR innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat in dieser Höhe zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. 542 EUR (950 EUR abz. 408 EUR) haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 57 EUR (408 EUR x 14 Prozent).

Beachten Sie: Der Anspruchsberechtigte muss die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen und zwar bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entstanden ist.

4. Energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert werden. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Beachten Sie: Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre verteilt werden. Insgesamt soll je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens jedoch 40.000 EUR) für diese begünstigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könnten Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksichtigt werden.

Ein Steuerabzug scheidet aus, soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Beachten Sie: Es sollen energetische Maßnahmen gefördert werden, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht)