Haftungsrecht: Unfall in der Waschstraße – Keine Haftung, wenn der Motor beim gezogenen Fahrzeug aus ist

Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“, da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt. Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug des Klägers hinter dem Fahrzeug der Beklagten auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Kläger sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Der Kläger hat im Prozess angegeben, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt. Mit seiner Klage hat er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von rund 4.500 EUR netto als Schaden geltend gemacht.

Bereits das Landgericht hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers verneint. Dies hat das OLG bestätigt. Es hat dabei klargestellt, dass die Beklagte nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht „in Betrieb“, wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen sei, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldete, z.B. durch ein Abbremsen ihres Autos, scheide auch insoweit eine Haftung aus. (OLG Koblenz, Beschlüsse vom 3.7.2019 und vom 5.8.2019, 12 U 57/19)

Trunkenheitsfahrt: Bei einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad kann eine MPU angeordnet werden

Auch wer ein Fahrrad im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr führt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, kann auf seine mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge, wie Fahrrad, Mofa, untersagt werden.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hin. Die Richter stützten sich dabei auf die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die betroffene Regelung gelte für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z. B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken. Dies lasse sich u. a. aus dem Wortlaut „Fahrzeug“ in Abgrenzung zu „Kraftfahrzeug“ in anderen Teilen der FeV entnehmen.

Im Übrigen gilt: Nimmt eine Person mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an ihrer Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken. Es besteht vielmehr auch Grund zur Besorgnis, dass sie künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum Fahrräder oder andere Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis gelenkt werden dürfen, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. (VG Augsburg, Beschluss vom 9.9.2019, Au 7 K 18.1240)

Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Streit um die Zulässigkeit bestimmter Blitzer geht weiter

Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfassungsgericht Saarland hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Denn ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit bereits außer Betrieb genommen worden.

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg folgt der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar, so der Senat. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät, dass der gemessene Wert richtig sei. Werden die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens eingehalten, sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten. (OLG Oldenburg, Urteil vom 9.9.2019, 2 Ss (Owi) 233/19)

Gerichtsverfahren: Zeugen dürfen nicht telefonisch vernommen werden

Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen.

Das ist das Fazit aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Die Richter weisen zutreffend darauf hin, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der vereinfachten Beweisaufnahme durch fernmündliche Befragung nur gilt, um behördliche Erklärungen einzuholen. Für die Vernehmung von Zeugen gilt dies jedoch nicht. Es hat auch nicht „geholfen“, dass der Betroffene der telefonischen Vernehmung zugstimmt hatte und einverstanden war, dass die dabei gewonnenen Aussagen verwertet werden.

Eine Zustimmung des Betroffenen legalisiert nämlich nur die im Gesetz geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass später die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2019, [2 B] 53 Ss-OWi 252/19 [111/19])

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat fordert Rauchverbot im Auto

Die Länder möchten das Rauchen im Auto verbieten lassen, wenn Schwangere und Kinder dabei sind. Sie beschlossen in der Bundesratssitzung, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.

Bei Verstoß droht Bußgeld: bis zu 3000 EUR

Darin schlagen sie eine Änderung im Bundesnichtraucherschutzgesetz vor, die das Rauchen in geschlossenen Fahrzeugen in solchen Fällen ausdrücklich untersagt. Im Falle eines Verstoßes soll ein Bußgeld von 500 bis 3000 EUR drohen.

Rund eine Millionen Kinder betroffen

Zur Begründung seiner Initiative verweist der Bundesrat auf die massiven Folgen des Passivrauchens: Weltweit würden jährlich 166.000 Kinder an den Folgen des Passivrauchens sterben, heißt es in dem Gesetzentwurf. Gerade in Fahrzeugkabinen seien Minderjährige und ungeborene Kinder den Gefahren einer gesundheitlichen Schädigung besonders ausgesetzt: Nirgends sei die Passivrauchkonzentration so hoch wie im Auto als Mitfahrer. Schätzung des Deutschen Krebsforschungszentrums zufolge sei derzeit rund eine Million Minderjähriger in Deutschland Tabakrauch im Auto ausgesetzt.

Bundesregierung und Bundestag gefordert

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrats aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht. (Plenarsitzung des Bundesrats am 11.10.2019)

Beleidigung: Meinungsfreiheit wird bei falscher Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verletzt

Der rabiate Vergleich einer Verhandlungsführung vor Gericht mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen kann im Einzelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dann liegt keine strafbare Schmähkritik vor.

Das folgt aus einer Entscheidung des BVerfG. Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung entschieden werden muss. Wird die Äußerung als Schmähkritik eingeordnet, tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück. Dann muss ausnahmsweise im Einzelfall nicht mehr abgewogen werden. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist hierfür nicht einfach eine wertende Gesamtbetrachtung. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Nur wenn eine Äußerung der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde zielt, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit sind Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. Wenn die Äußerung hingegen wie in der Regel im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, bedarf es einer Abwägung, die die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gewichtet.

Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies war von den Fachgerichten unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet worden, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand. (BVerfG, Beschluss vom 14.6.2019, 1 BvR 2433/17)

Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person

Der in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Damit ist die Risikoausschlussklausel nicht schon anwendbar, wenn ein Versicherungsnehmer mit einer ihn beschäftigenden juristischen Person über Rechte und Pflichten aus einem Vertrag streitet, dem die Annahme zugrunde liegt, dass der Versicherungsnehmer zu einem späteren, zwischenzeitlich verstrichenen Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter der juristischen Person werden wird, und der daher für diesen Fall bereits Regelungen enthält. Insofern steht nicht die Auslegung des Anstellungsvertrags, sondern die Auslegung des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 in Rede, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. (BGH, Urteil vom 6.3.2019, IV ZR 72/18)

Haftungsrecht: Diese Grenzen gelten bei der Haftung von Hundehaltern

Treffen mehrere Hunde aufeinander, sind die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar. Doch nicht in jedem Fall führt dies auch dazu, dass der Tierhalter haften muss. Wann die Haftung greift, zeigen wir exemplarisch an zwei aktuellen Entscheidungen.

Im Fall des Landgerichts (LG) Osnabrück hatte eine ältere Frau auf Schmerzensgeld geklagt. Sie machte geltend, sie sei mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier oder Terrier-Mischling, spazieren gegangen. Plötzlich habe sie der Rottweiler des Beklagten angesprungen. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden.

Der beklagte Hundehalter selbst war bei dem Vorfall nicht anwesend. Die Zeugin, die seinen Rottweiler an jenem Tag betreute, schilderte den Vorfall jedoch anders. Zwar sei der Hund tatsächlich zunächst in Richtung der Frau gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen habe. Der Rottweiler habe die Frau jedoch nicht angesprungen. Er sei vielmehr zu einem Baum gelaufen, wo er sein „Geschäft“ verrichtet habe. Sie habe den Rottweiler dann angeleint und mit ihm weggehen wollen. In diesem Moment habe die Frau ihren Terrier wieder auf den Boden gesetzt. Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Frau herumgelaufen, die sich dadurch in der Hundeleine verwickelt habe und zu Fall gekommen sei.

Das LG wies die Klage ab. Es hielt die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Danach ergebe sich keine Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers. Zwar hafte ein Tierhalter immer, wenn durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers ein Dritter verletzt werde. Hier reiche aber die bloße Anwesenheit des Rottweilers nicht, um eine Haftung zu begründen. Der Terrier habe die Frau unmittelbar zu Fall gebracht, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei. Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte aber mindestens feststellbar sein müssen, dass der Rottweiler durch ein wie immer geartetes Verhalten den Terrier zu diesem Verhalten provoziert hatte. Das war aus Sicht der Richter nicht der Fall.

Anders ging ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe aus. Auch dort waren zwei Hunde beteiligt. Der nicht angeleinte Terrier der Beklagten lief auf die Bulldogge des Klägers zu, die dieser an der Leine führte. Im Verlauf des folgenden „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.

Das OLG sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR und Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 3.100 EUR zu. Die Richter machten deutlich, dass es auf die Frage, welcher Hund den Kläger gebissen hat, nicht ankomme. Der Terrier der Beklagten hat die Verletzung jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund knurrend und bellend zugestürmt ist und mit dem Hund des Klägers eine Rauferei begonnen hat. Der Hundehalterin war in diesem Fall vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt war. Dieser hatte erst wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen. Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt hat, konnten die Richter nicht feststellen. Die Beklagte haftet damit für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden ist. (LG Osnabrück, Urteil vom 23.9.2019, 8 O 1022/19)

Haftungsrecht: Gutachten beweist Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

Was ist wahr, was ist falsch? Für einen Richter ist es oft nicht einfach, das herauszufinden. Er war ja nicht dabei und muss im Nachhinein aufgrund von teilweise widersprüchlichen Zeugenaussagen entscheiden. In manchen Verfahren können ihm dabei unabhängige Gutachter helfen.

So war es auch in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Hier brachte ein Sachverständigengutachten die Klärung. Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor einem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadenersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe. Deshalb habe er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt. Daraufhin konnte das Landgericht trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Die Richter am OLG ließen die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein. Die Richter zogen daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien. Sie verurteilten Hotel und Mitarbeiter, einen Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 EUR zu zahlen. (OLG Köln, Urteil vom 26.8.2019, 22 U 134/17)

WEG: Austausch einer Schließanlage bei Schlüsselverlust

Auch eine von einer WEG eingesetzte Hausverwaltung ist berechtigt, eine Schließanlage unverzüglich auszutauschen, wenn sie sich hierzu veranlasst sehen darf. Dies ist der Fall, wenn und soweit durch den Verlust des Schlüssels einer Schließanlage konkret zu befürchten ist, dass der nicht auffindbare Schlüssel durch Unbefugte missbräuchlich verwendet wird.

Von den als Schaden geltend gemachten Kosten ist allerdings ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat für die von ihm zu beurteilende größere Mietwohnungsanlage, die aufgrund von Mieter- und Nutzeranzahl und häufigerem Mieterwechsel auch einer höheren Abnutzung unterliegt, nach sachverständiger Beurteilung eine regelmäßige Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren zugrunde gelegt. (OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2019, 4 U 665/19)