Aktuelle Gesetzgebung: Energetische Gebäudesanierung soll ab 2020 gefördert werden

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen schon ab 2020 für einen Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Dazu soll das EStG um § 35c ergänzt werden. So steht es in Art. 1 des Referentenentwurfs für ein „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“.

Förderfähig sind danach Maßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie z. B.

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • der Einbau, die Erneuerung einer Lüftungs- bzw. Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 20.000 EUR (über drei Jahre verteilt zweimal 7.000 EUR und einmal 6.000 EUR als Abzug von der Steuerschuld). Die konkreten Mindestanforderungen sollen in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Das soll sicherstellen, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. („Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“)

Kündigungsrecht: Kündigung nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Eine Kündigungsschutzklage ist nur begründet, wenn zum Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Andernfalls kann nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Hierauf weist das Landesarbeitsgericht (LAG) München hin. Hat kein Arbeitsverhältnis bestanden, muss danach die Klage als unbegründet abgewiesen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wirksamkeit der Kündigung geprüft wird.

In dem betreffenden Fall war ein angestellter Mitarbeiter zum Geschäftsführer bestellt worden. Nach ca. 14 Jahren wurde er von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen. Er wollte daraufhin in seiner ursprünglichen Position als kaufmännischer Leiter weiterbeschäftigt werden. Seine Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt in dem Abschluss eines Geschäftsführervertrags durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er, wenn anderes nicht vereinbart wird, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliert ihre Bedeutung. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Diese lagen hier nicht vor. (LAG München, Urteil vom 30.1.2019, 4 Sa 336/18)

Jahressonderzahlungen: Jahresende … 10 Antworten zum Weihnachtsgeld

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und das im Volksmund bezeichnete „Weihnachtsgeld“ steht bei vielen an. Im Arbeitsrecht gibt es hierzu viele Begriffe: 13. Monatsgehalt, Jahressonderzahlung, Gratifikation etc. Ganz abhängig davon, wie es in den Tarif- oder Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen steht. So vielfältig die Begriffe, so vielfältig sind die Probleme rund um das Thema: Haben zum Beispiel kranke Arbeitnehmer einen Anspruch? Was gilt bei den Empfängern von Mindestlohn? Nachfolgend Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen.

1. Wann kann das Weihnachtsgeld entfallen?

Generell ist eine „Jahresabschlussgratifikation”, egal wie sie genannt wird, nicht als gewinnabhängige Leistung des Arbeitgebers zum Jahresabschluss zu verstehen. Die Jahresabschlussgratifikation ist regelmäßig keine persönliche Leistungszulage, die jeweils individuell leistungsabhängig vom Arbeitgeber festgesetzt wird. Vielmehr wird die Jahresabschlussgratifikation/Sonderzuwendung/Weihnachtsgratifikation etc. vom Arbeitgeber gezahlt, um damit zum Jahresabschluss die Leistungen der Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zusätzlich abzugelten. Ein Anspruch auf diese Zahlung besteht damit unabhängig von der Gewinnsituation und der individuellen Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer.

Wenn ein Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, kann es mit dem Betriebsrat vereinbaren, dass das Weihnachtsgeld wegfällt oder reduziert wird. Der Arbeitgeber allein darf in solchen Fällen das Weihnachtsgeld nicht kürzen oder streichen. Das richtige Mittel zur Umsetzung sind Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat oder Sanierungstarifverträge mit der Gewerkschaft.

2. Wann kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zurückverlangen?

Zunächst: Vielfach soll mit der Jahressonderzahlung auch die weitere Betriebstreue der Arbeitnehmer belohnt werden. Die Sonderzuwendung hat deshalb oft einen Mischcharakter. Soll neben der vergangenen Betriebstreue auch noch die zukünftige Betriebstreue gefördert werden, wird dies zumeist dadurch sichergestellt, dass der Arbeitgeber ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag verlangt (z. B. der 31.3. des Folgejahres) und eine Rückzahlungsklausel bei vorzeitigem Ausscheiden vereinbart.

Generell kann eine Rückzahlung nur bei Weihnachtsgeldern mit ausschließlichem Belohnungscharakter gefordert werden. Und auch nur dann, wenn eine wirksame Rückzahlungsklausel vereinbart wurde, die eindeutig und transparent sein muss. Zudem gibt es eine konkrete Grenze: Ein Weihnachtsgeld von unter 100 EUR muss man generell nicht zurückzahlen.

3. Wie kann man Weihnachtsgeld einfordern?

Wer die Gratifikation nicht bekommt, sollte sie schriftlich einfordern und eine Frist setzen. Häufig genügt es, auf ein Gerichtsurteil zu verweisen, damit der Arbeitgeber einlenkt. In den meisten Fällen führt ein Streit um das Weihnachtsgeld nicht vor das Arbeitsgericht.

4. Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld einfach weglassen?

Die Jahressonderzuwendung ist trotz ursprünglicher Freiwilligkeit kein Geschenk des Arbeitgebers. Die Sonderzuwendung hat eher einen Entgeltcharakter. Die Betonung der Freiwilligkeit führt nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber die Zahlung jederzeit einstellen könnte. Dies ist nur der Fall, wenn der Arbeitgeber zusätzlich einen wirksamen Widerrufsvorbehalt für die Zukunft vereinbart hat oder jedes Jahr nur eine einmalige Leistung erbringt.

5. Gibt es Weihnachtsgeld, weil es alle anderen erhalten?

Ja, wenn alle Arbeitnehmer oder zumindest alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe Weihnachtsgeld nach bestimmten Kriterien erhalten, ergibt sich in der Regel ein Anspruch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle, die zu dieser Gruppe gehören. Dazu muss nicht einmal eine betriebliche Übung bestehen.

6. Gibt es Ausnahmen?

Der Arbeitgeber kann einzelnen Arbeitnehmern oder einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern das Weihnachtsgeld nur mit triftigen sachlichen Gründen verwehren. Solche Gründe hängen immer vom Zweck der Zahlung ab, zum Beispiel der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder etwaigen Fehlzeiten, auch wegen Krankheit. Da entscheiden manche Arbeitgeber, kein oder weniger Weihnachtsgeld zu zahlen.

Es wird teilweise mehr als üblich gezahlt, beispielsweise Verheirateten mehr als Ledigen, Familien mit vielen Kindern mehr als solchen ohne. Diese Ungleichbehandlung muss zum einen jedoch im Einzelfall angemessen, zum anderen vorher klar, bestimmt und abstrakt-generell für die Belegschaft erkennbar geregelt sein.

Bei wechselnder Höhe des Weihnachtsgelds gilt: Zahlt der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld dreimal vorbehaltlos, jeweils zum Jahresende und in jährlich unterschiedlicher Höhe, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, in jedem Jahr eine solche Sonderzahlung zu erhalten.

7. Was gilt bei Teilzeitbeschäftigten?

Das Weihnachtsgeld berechnet sich bei Teilzeit anteilig im Verhältnis der jeweiligen reduzierten Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Nicht zulässig ist eine tarifliche Regelung, die eine Kürzung des Weihnachtsgelds um 1.000 EUR sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte vorsieht.

Das BAG entschied hierzu: „Eine tarifliche Regelung, die eine Kürzung des Weihnachtsgelds um 1.000 DM einheitlich für Voll- und Teilzeitbeschäftigte vorsieht, führt zu einer Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten i. S. d. § 2 Abs. 1 BeschFG. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot führt zur Unwirksamkeit dieser tariflichen Berechnungsweise und damit zur Wiederherstellung der tariflichen Grundregelung, wonach Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld haben, das sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bemisst.“

8. Weihnachtsgeld und tariflicher Mindestlohn: Wie geht das?

Arbeitgeber dürfen das Weihnachtsgeld nur dann auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen, wenn das Weihnachtsgeld in jedem Monat zu 1/12 als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt wird. Hierzu das BAG:

  • Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind anrechenbar, sofern die Normalarbeitsleistung vergütet werden soll. Jedoch nur in dem Monat, in dem die Zahlung erfolgt und auch nur, wenn die Zahlung vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden kann, etwa bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Ist durch Betriebsvereinbarung die Sonderzahlung ratierlich jeden Monat gezahlt worden, ist sie anrechenbar.
  • Wird die Einmalzahlung ohne Rücksicht auf die erbrachte Arbeitsleistung geleistet, ist diese nach BAG unter Umständen nicht anrechenbar. Ob damit auch solche Leistungen gemeint sind, die selbst dann geschuldet sind, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig krank ist und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG hat, ist zurzeit offen.

9. Der Arbeitnehmer ist krank: Weihnachtsgeld kürzen?

Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht Kürzung bzw. Wegfall vorsieht. Im Falle einer langen Erkrankung kann der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation unter bestimmten Umständen entfallen, wenn er auf einer betrieblichen Übung beruht und ohne besondere Leistungsvoraussetzungen oder -einschränkungen gezahlt wurde.

10. Gibt es Weihnachtsgeld für eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz?

Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld, das als 13. Monatsgehalt gewährt wird, nicht anteilig kürzen, weil eine Beschäftigte in Mutterschutz ist. Es ist unzulässig, in den Arbeitsvertrag zu schreiben, dass sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigte ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, zu einer zeitanteiligen Minderung des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld führen. Denn das umfasst ebenfalls die Zeiten, in denen eine Mutter vor und nach der Entbindung nicht beschäftigt werden darf.

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2019

Im Monat Dezember 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit)

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2019
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2019
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2019
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2019
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2019

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.12.2019. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit)

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2019 am 23.12.2019.

GmbH-Geschäftsführer: Auflösung eines unwirksamen Geschäftsführervertrags

Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass der Vertrag ausnahmsweise auch für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein kann. Das kann der Fall sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat. Gleiches gilt, wenn das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. (BGH, Urteil vom 20.8.2019, II ZR 121/16)

Aktuelle Gesetzgebung: Elektronische Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst ab 10/2020 Pflicht

Auf Bund-Länder-Ebene wurde eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert.

Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtaufgriffsregelung: Voraussichtlich erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein. Somit war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1.1.2020 nicht mehr möglich sein wird.

Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung der IHK Ruhr auch für die Meldungen, die Steuerpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Diese Meldungen sollen erst erfolgen müssen, wenn ein elektronisches Meldeverfahren verfügbar ist. (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen)

Betriebsübergang: Keine steuerneutrale Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch bei Gewerbebetrieben

Die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt kann steuerneutral, d. h., unter Fortführung der Buchwerte erfolgen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem folgender Hinweis in der Urteilsbegründung: „Soweit der 10. Senat des Bundesfinanzhofs für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine abweichende Auffassung vertritt, hat der Senat erhebliche Bedenken, ob er sich dem anschließen könnte.“

Hintergrund: Der 10. Senat hatte in 2017 entschieden, dass eine Buchwertfortführung voraussetzt, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Und daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird.

Merke: Nach derzeitigem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung verhindert ein Vorbehaltsnießbrauch die steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs. Dies sollte bei etwaigen Übertragungsvereinbarungen unbedingt berücksichtigt werden. (BFH, Urteil vom 8.5.2019, VI R 26/17)

Gewinnermittlung: Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt: Der Alleingesellschafter einer GmbH war bis zum Jahr 2010 als deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. In 2011 wurde der Alleingesellschafter dann erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH weiter.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien. Begründung: Wenn in einer Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungsfalls auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt ist, liege in Pensionszahlungen trotz Anstellung als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Demgegenüber machte die GmbH geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt. Es habe die Gefahr bestanden, Aufträge zu verlieren. Zudem sei ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet und nicht das bisherige Anstellungsverhältnis weitergeführt worden. Die spätere Wiedereinstellung könne nicht zu einer Schädlichkeit der Pensionszahlung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Das FG Münster hat im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, obwohl der Bundesfinanzhof die Auffassung vertritt, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt wird, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Angesichts des Zwecks der Alterssicherung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft entweder verlangen, dass

  • das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird oder
  • der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit aufgeschoben wird.

Das FG begründete seine Sichtweise insbesondere mit den Besonderheiten des Sachverhalts: Bei Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit erfolgte allein im Interesse der GmbH. Zudem hatte das neue Geschäftsführergehalt letztlich nur Anerkennungscharakter, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betrugen. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart. (FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, 10 K 1583/19 K, Rev. BFH Az. I R 41/19)

Alle Steuerzahler: Verwaltung äußert sich zur Steuerfreiheit von Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen

Seit 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei. Die gesetzliche Neuerung hat aber Fragen aufgeworfen, sodass sich das Bundesfinanzministerium nun in einem 15 Seiten starken Schreiben zu dem Umfang der Steuerbefreiung geäußert hat. Wichtige Punkte werden vorgestellt.

1. Begünstigte Leistungen des Arbeitgebers

Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere:

  • Fahrberechtigungen in Form von Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheinen,
  • Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100),
  • allgemeine Freifahrberechtigungen,
  • Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm),
  • Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).

Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.

Merke: Die Steuerfreiheit gilt nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine mittels Gehaltsumwandlung erbrachte Leistung fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung.

Beim Umfang der Steuerbefreiung ist zwischen den Fahrten des Arbeitnehmers im Personenfernverkehr und -nahverkehr zu unterscheiden.

2. Fahrten im Personenfernverkehr

Zu den begünstigten öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr („Personenfernverkehr“) gehören:

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, sind steuerfrei, soweit sie auf Fahrten

  • zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • zu einem Sammelpunkt oder
  • einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen (im Folgenden vereinfacht bzw. zusammenfassend als Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte bezeichnet).

Privatfahrten im Personenfernverkehr sind hingegen nicht begünstigt.

Beachten Sie: Gilt die Fahrkarte nur für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte, ist die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten (z. B. am Wochenende) dann aber unbeachtlich.

Geht die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr über die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte hinaus, ist als Wert der Arbeitgeberleistung der reguläre Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte anzusetzen.

Merke: Die Steuerfreiheit für Fahrten im Personenfernverkehr kommt nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer.

3. Fahrten im Personennahverkehr

Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind.

Generell nicht von § 3 Nr. 15 EStG erfasst werden insbesondere:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Aber: Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (z. B. zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahrberechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum begünstigten Personennahverkehr.

Merke: Die Steuerbefreiung für Fahrten im Personennahverkehr gilt für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Denn die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers.

4. Prognoserechnung

Nutzt der Arbeitnehmer die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr auch für Dienstreisen oder die wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung, kann die Kostenerstattung nach Dienstreisegrundsätzen bzw. den Grundsätzen für eine doppelte Haushaltsführung steuerfrei bleiben.

Beachten Sie: Diese Steuerbefreiung hat Vorrang vor § 3 Nr. 15 EStG. In diesem Fall kann der Arbeitgeber durch eine Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann.

Beispiel Vollamortisation: Ein Arbeitgeber (AG) überlässt seinem Arbeitnehmer (AN) eine Bahncard 100, die er für 4.400 EUR erworben hat. Nach der Prognose des AG betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 3.000 EUR. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte hätte 1.600 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich für Dienstreisen des AN aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kosten der Einzelfahrscheine von 2.500 EUR.

Nach der Prognose übersteigen die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte die Kosten der Bahncard. Diese ist daher in Höhe von 3.000 EUR steuerfreier Reisekostenersatz. Der verbleibende Betrag (1.400 EUR) ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung nach § 3 Nr. 15 EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Dass die prognostizierte Vollamortisation tatsächlich nicht eingetreten ist, ist unerheblich.

Beispiel Teilamortisation: Wie das Beispiel Vollamortisation mit dem Unterschied, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen nach der Prognose 2.500 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich ersparte Kosten von 4.000 EUR.

Die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine erreichen auch zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte nicht die Kosten der Bahncard (prognostizierte Teilamortisation). Die Bahncard kann daher zunächst nur insoweit steuerfrei belassen werden, als die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG vorliegen (1.600 EUR).

Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn in Höhe der durch die tatsächliche Nutzung der Bahncard für Dienstreisen ersparten Kosten der Einzelfahrscheine monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums mindern (mittels Verrechnung mit dem dann feststehenden Reisekostenerstattungsanspruch). Danach ergibt sich noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung von 2.800 EUR, neben den bereits steuerfrei belassenen Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG.

Merke: Führt der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose durch, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst am Jahresende darf dann eine Korrektur erfolgen.

5. Entfernungspauschale und Aufzeichnungspflichten

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbare Entfernungspauschale (maximal bis auf 0 EUR). Auch hierzu regelt die Finanzverwaltung mehrere Details.

Beachten Sie: Der Gesetzgeber will mit dem Jahressteuergesetz 2019 nachbessern: Künftig soll die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden können. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.

Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen. (BMF-Schreiben vom 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001)

Schutzhelmpflicht: Turban statt Sturzhelm – keine Ausnahme bei Sikh

In einem bis zum BVerwG „getriebenen“ Verfahren hatte ein gläubiger Sikh um eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren gekämpft. Begründung: Die Schutzhelmpflicht verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit. Er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen.

Die Klage hatte beim VG zunächst keinen Erfolg. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag noch einmal zu entscheiden. Sie habe verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Es bestehe aber keine unmittelbare Pflicht der Behörde, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus erreichen wollte, dass ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Damit hatte er beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Erfolg.

Das BVerwG sieht zwar in der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, für den Kläger als gläubigen Sikh eine mittelbare Beeinträchtigung seiner Religionsausübungsfreiheit. Er werde hierdurch zwar nicht daran gehindert, seinen Glauben auszuüben. Allerdings müsse er auf das Motorradfahren verzichten, wenn er die von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundene Pflicht zum Tragen eines Turbans befolge. Diese Einschränkung sei aber auch mit Blick auf die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen. Sie diene nämlich anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter. Die Helmpflicht solle nämlich nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. (BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, 3 C 24.17)