Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheime wird nur für eine Wohnung gewährt

Haben die Erblasserin und der Alleinerbe zwei Wohnungen gemeinsam genutzt und nutzt der Erbe beide Wohnungen nach dem Tod der Erblasserin unverändert weiter, kann die Erbschaftsteuerbefreiung nur für eine Wohnung gewährt werden.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln klargestellt. In dem Fall hatte ein Sohn (S) von seiner Mutter (M) in 2015 u. a. einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus (490 qm Wohnfläche) geerbt. In dem Haus hatte M bis zu ihrem Tode zwei Wohnungen für sich und den S inne. Beide Wohnungen (Erdgeschoss: 115 qm; Obergeschoss: 125 qm) waren nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus erreichbar. Dies wurde auch von den übrigen Mietern genutzt. Beide Wohnungen wurden von M und S gemeinsam genutzt. Nach dem Tod der M hielt S an der räumlichen Aufteilung und Nutzungsweise beider Wohnungen unverändert fest. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung nur für die Wohnung im Obergeschoss, da das Gesetz die Befreiung nur für „eine“ Wohnung vorsehe. S hingegen begehrte die Steuerbefreiung für beide Wohnungen, jedoch begrenzt auf 200 qm. Nach seiner Ansicht stelle das Wort „eine” nur einen unbestimmten Artikel dar; maßgeblich sei allein die Beschränkung der Fläche.

Das FG schloss sich der Meinung des Finanzamts an. Es verwies dazu auf die Gesetzeslage: Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Der Wortlaut der Vorschrift spricht nach Ansicht des Gerichts klar und ausdrücklich nur von der Steuerfreistellung für „eine Wohnung”, die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Entgegen der Ansicht des S ändert daran auch die anschließende Begrenzung auf 200 qm nichts, da der Wortlaut insoweit ebenfalls eindeutig ist („soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt“). Statuiert wird demzufolge eine gestufte Prüfung, bei der auf der ersten Ebene nur eine singuläre Wohnung steuerbefreit ist. Auf der zweiten Ebene ist dann zu prüfen, ob diese Wohnung 200 qm nicht übersteigt. (FG Köln, Urteil vom 30.1.2019, 7 K 1000/17)

Räumungsprozess: Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung in einer anderen Stadt

Es kann gegen einen Eigenbedarf des Vermieters sprechen, wenn er auch zwei Jahre nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung das vermeintlich unabweisbare Bedürfnis zum Umzug an den Ort der Mietsache nicht anderweitig umgesetzt hat.

Das hat das Landgericht (LG) Berlin verdeutlicht. Im dortigen Fall hätte hierzu spätestens nach Erklärung des Kündigungswiderspruchs Veranlassung bestanden. Denn ab diesem Zeitpunkt war für den Vermieter die zeitnahe Umsetzung des angeblich besonders dringenden Umzugs an den Ort der Mietsache vollständig ins Ungewisse gerückt. Anders könne dies nur beurteilt werden, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen war, am Ort der Mietsache zunächst eine Ersatzunterkunft anzumieten. Dazu hatte der Vermieter aber nichts vorgetragen. (LG Berlin, Urteil vom 10.9.2019, 67 S 149/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat will privaten Einbau von Ladestellen erleichtern

Um die Elektromobilität zu fördern möchte der Bundesrat den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. In einem am 11.10.2019 beschlossenen Gesetzentwurf schlägt er Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz vor.

Danach soll jeder Mieter einen Anspruch darauf haben, dass an seinem Stellplatz eine Ladestation eingebaut wird. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern: Wenn er sich selbst verpflichtet, eine entsprechende Lademöglichkeit zu schaffen, oder wenn sein Interesse am unveränderten Erhalt des Gebäudes überwiegt.

Um auch Wohnungseigentümern den Einbau von Ladestationen zu erleichtern, soll nach Ansicht der Länder künftig ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer ausreichen. Bislang müssen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sämtliche Miteigentümer diesem Umbau am Gemeinschaftseigentum zustimmen.

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrats aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Der Gesetzentwurf ist nicht der erste Ländervorstoß zu diesem Thema: Im Dezember 2017 hat er einen ähnlichen Gesetzentwurf beschlossen und dem Bundestag zugeleitet (BR-Drs. 730/17). Darin geht es zusätzlich noch um die Förderung des altersgerechten Wohnens. Der Bundestag hat den Vorschlag bislang noch nicht beraten. (Plenarsitzung des Bundesrats am 11.10.2019)

Erbrecht: Nachweis der Erbenstellung durch Kopie des Testaments

Das Erbrecht kann auch aufgrund der Vorlage einer Kopie des Originaltestaments nachgewiesen werden. Jedoch gelten für den Fall, dass ausschließlich eine Kopie vorhanden ist, strenge Anforderungen an den Nachweis der Existenz eines entsprechenden Originals.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hingewiesen. Es machte deutlich, dass eine Kopie des Originaltestaments nur dann als Nachweis ausreicht, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen wird. So war es hier: Nach Auffassung des Gerichts ergab eine Gesamtbeurteilung der Lebenssituation der Erblasserin, des Testamentsinhalts und der Auffindesituation nahezu keinen Anlass für die Annahme, dass das Testament gefälscht wäre. Es war auch nicht davon auszugehen, dass das Testament widerrufen war.

Soweit der Beweis der formgültigen Errichtung und des genauen Inhalts eines Testaments erbracht ist, ist die Rechtslage nicht anders als bei Vorlage eines Testaments im Original zu beurteilen. Ein formgültiges Testament behält seine Wirkung so lange, bis es vom Erblasser wirksam widerrufen wird. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde besagt für sich allein noch nichts; sie begründet insbesondere keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist. (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2019, 2 W 45/18)

Eherecht: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei bestehender Auslandsehe

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann in eine deutschem Recht unterliegende gleichgeschlechtliche Ehe auch dann umgewandelt werden, wenn die Partner bereits vor dem Eheöffnungsgesetz eine danach in Deutschland vollwirksam gewordene Ehe in Frankreich geschlossen haben.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem entsprechenden Fall. Die Richter haben daher das Standesamt angewiesen, die gemäß § 20a LPartG beabsichtigten Erklärungen der Beteiligten auf Umwandlung ihrer am 31.10.2001 in Deutschland begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden. Dem steht nicht entgegen, dass sie bereits am 4.9.2013 in Frankreich die Ehe miteinander eingegangen sind. Entgegen der von Standesamt und Standesamtsaufsicht vertretenen Auffassung wurde die deutsche Lebenspartnerschaft der Beteiligten damit nicht aufgelöst. Sie kann nach wie vor ungeachtet der in Frankreich registrierten gleichgeschlechtlichen Ehe mit tatbestandlicher Rückanknüpfung an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden. (OLG Köln, Beschluss vom 13.6.2019, 21 Wx 6/18)

Eherecht: Im EU-Ausland wirksam geschlossene Minderjährigenehe kann üblicherweise nicht aufgehoben werden

Eine im EU-Ausland nach dem dort geltenden Recht (hier: Bulgarien) wirksam geschlossene Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen kann im Regelfall nicht nach deutschem Recht aufgehoben werden. Anderenfalls würde das ansonsten verletzte Recht der Ehegatten u.a. auf Freizügigkeit innerhalb der EU zur Annahme einer schweren Härte führen.

Mit dieser Begründung hat es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. abgelehnt, eine Minderjährigenehe aufzuheben. Die Eheleute sind bulgarische Staatsangehörige. Sie haben ein gemeinsames Kind. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Frau 15 Jahre alt. Im Frühjahr 2018 heirateten die Eheleute in Bulgarien. Die Frau war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt. Seit Sommer 2018 leben die Eheleute in Deutschland. Die Frau erwartet ihr zweites Kind. Die zuständige Behörde beantragte, die Ehe aufzuheben, da die Frau bei der Eheschließung minderjährig und damit nicht ehemündig gewesen sei. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung lägen nicht vor, stellte das OLG fest. Die Ehe sei nach bulgarischem Recht wirksam geschlossen worden. Auch dort bestehe Ehemündigkeit zwar grundsätzlich erst ab 18 Lebensjahren. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet hätten, könnten jedoch mit richterlicher Genehmigung die Ehe schließen. Diese Genehmigung liege hier vor.

Eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe könne nach deutschem Recht aufgehoben werden, wenn der Verlobte bei der Eheschließung das 16. nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet habe. Entsprechend könne nach den nationalen Regelungen eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie mit einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, geschlossen worden sei. Die Aufhebung sei jedoch ausgeschlossen, wenn sie aufgrund „außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint“. So sei es hier.

Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass über diese Härtefallregelung auch die Verletzung von Freizügigkeitsrechten der Unionsbürger vermieden werden solle. Grundsätzlich müsse die Norm EU-rechtskonform ausgelegt werden. Die Aufhebung der Ehe würde die Eheleute in ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU verletzen. Demnach dürfe sich jeder Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten. Würde die Ehe eines Unionsbürgers, die nach dem Recht eines seiner Mitgliedstaaten wirksam geschlossen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der dort geltenden nationalen Bestimmung aufgehoben, behindere dies den Betroffenen in seiner Freizügigkeit. Die Eheaufhebung würde darüber hinaus gegen das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt verstoßen.

Das Gesetz zur Aufhebung von Kinderehen bezwecke den Schutz von über 16-jährigen minderjährigen Eheleuten. Die Antragsgegnerin sei hier jedoch nicht in dem Maße schutzbedürftig, wie dies dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes vorgeschwebt habe. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehefrau die Tragweite und die Rechtsfolgen der Eheschließung bei der Heirat nicht erfasst habe. Zudem wollten die Antragsgegner auch künftig als verheiratetes Paar mit ihren gemeinsamen Kindern weiterleben. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.7.2019, 5 UF 97/19)

Unterhalt: Trennungsunterhalt kann auch ohne ein früheres Zusammenleben verlangt werden

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M., in dem eine Frau nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt verlangt hatte. Die Eheleute hatten im August 2017 geheiratet. Die Ehe war von ihren Eltern, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben, arrangiert worden. Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Frau im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank. Der Mann arbeitete in Paris als Wertpapierhändler. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen ohne sexuelle Kontakte statt. Es war geplant, dass die Frau sich nach Paris versetzen lässt und die Ehepartner dort gemeinsam leben. Die Eheleute verfügten über kein gemeinsames Konto. Sie verbrauchten ihre Einkünfte jeweils für sich selbst.

Nach einer Aussprache im August 2018 trennten sich die Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Die Frau begehrt nun Trennungsunterhalt, da der Mann mehr verdient habe als sie. Sie hätten „ein ganz normales Eheleben“ geführt.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Der Frau stehe Trennungsunterhalt zu. „Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist“, betonte das OLG. Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht. Der Unterhaltsanspruch während bestehender Ehe setze auch nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Da der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden dürfe, könne er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden.

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht. Darüber hinaus liege hier auch keine nur kurze Ehedauer vor, da die Ehe bis zur Scheidung fortdauere. Dass die Eheleute vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, sodass aus diesen Gründen Verwirkung im Raum stehe, könne hier ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Parteien hätten vielmehr geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lässt, um ein gemeinsames Leben zu führen. (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.7.2019, 4 UF 123/19)

Objektüberwachung: Architekt muss Putzarbeiten bei Kälte untersagen

Das Auftragen von Innenputz stellt zwar eine einfache Leistung dar, die nicht überwacht werden muss. Anders sieht die Sache aber aus, wenn Putzarbeiten im Winter ausgeführt werden.

Dann muss der Objektüberwacher nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zumindest stichprobenartig prüfen, dass keine Arbeiten bei Temperaturen unter fünf Grad Celsius vorgenommen werden. Arbeiten gemäß der DIN 18550 (Anlage B 7/ALH I) und den Merkblättern der Berufsverbände (Anlagen B 6 und B 8/ALH I) bei Luft- und Bauteiltemperaturen unter fünf Grad Celsius dürfen nach den DIN-Vorgaben und den Merkblättern der Berufsverbände dann nämlich nicht vorgenommen werden. Anderenfalls ist mit Baumängeln zu rechnen. Der Objektüberwacher ist auch nicht deshalb von seiner Überwachungspflicht befreit, weil auch der Generalunternehmerin beziehungsweise deren Subunternehmern der Inhalt der DIN und der Merkblätter bekannt sein musste. (OLG Köln, Urteil vom 8.9.2017, 19 U 133/16)

Werkvertragsrecht: Mängelanzeigen müssen keine Mängelursachen enthalten

Eine Mängelanzeige ist ausreichend verständlich, wenn sie die Erscheinungsbilder des Mangels benennt. Es ist nicht erforderlich, dass der Bauüberwacher auch die Mangelursachen benennt, die er vermutet.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klargestellt. Für alle Planer, insbesondere Bauüberwacher, bedeutet das, dass sie nur die Mangelerscheinungen und die Verortung im Bauwerk benennen müssen. Denn der Mangel muss auch ohne Weiteres aufgefunden werden können.

Die Anzeige des Mangels hat weitreichende Folgen: Bis zur Abnahme liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit beim Auftragnehmer. Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um, dann ist der Bauherr beweispflichtig. (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016, 3 U 65/16)

Öffentliches Baurecht: Genehmigungsbehörde prüft nicht das Eigentum am Grundstück

Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Sie verleiht dem Bauherrn daher zivilrechtlich nicht die Befugnis, ein Bauvorhaben gegen den Willen des Grundstückseigentümers zu verwirklichen. Die Baugenehmigungsbehörde muss deshalb nicht prüfen, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, den Bau herzustellen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen klargestellt. Die Richter machten deutlich, dass eine Baugenehmigung den Bauherrn nur öffentlich-rechtlich dazu berechtigt, das Vorhaben durchzuführen. Zivilrechtlich kann das ganz anders aussehen, z. B. wenn die Grundstückseigentumsverhältnisse entsprechend sind. Es gilt also der Grundsatz: Bauen darf der Bauherr nur, wenn er dazu sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich befugt ist. Sonst läuft er Gefahr, sich zivilrechtlichen Abwehransprüchen des/der betroffenen Grundstückseigentümer auszusetzen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.5.2019, 10 A 1998/18)