Kapitalgesellschaften: Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Kann der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihm unliebsame Entscheidungen nicht verhindern, ist er als abhängig Beschäftigter anzusehen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) aktuell in zwei Verfahren bestätigt. Das Gericht erläuterte, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur dann nicht abhängig beschäftigt ist, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält.

Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn

  • er exakt 50 Prozent der Anteile hält oder
  • bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende (echte/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

In beiden aktuellen Fällen betonte das BSG zudem, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Geschäftsführer im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit (z. B. bei den Arbeitszeiten) eingeräumt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Merke | Schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind regelmäßig ungeeignet, um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu gestalten. Dies ergibt sich u. a. aus den Entscheidungen des BSG aus 2015. (BSG, Urteil vom 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R)

Umsatzsteuerzahler: Kleinunternehmerregelung: Zur Anwendung bei Differenzbesteuerung

Der Europäische Gerichtshof soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) klären, ob für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf den vollen Verkaufspreis oder die geringere Handelsspanne abzustellen ist.

Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

Die Differenzbesteuerung betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt. Die Differenzbesteuerung ist insbesondere bedeutsam im Secondhandgeschäft, beim Gebrauchtwagenhandel und im Kunst- und Antiquitätengeschäft.

Sachverhalt: In 2009 und 2010 betrugen die Umsätze eines Gebrauchtwagenhändlers (K) bei Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 EUR und 25.115 EUR. Die Bemessungsgrundlage ermittelte K aber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis mit 17.328 EUR und 17.470 EUR. K nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht, da der Gesamtumsatz in 2009 (gemessen an den vereinnahmten Entgelten) über der Grenze von 17.500 EUR lag.

Der BFH hält eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Er neigt jedoch dazu, auf die Differenzbeträge abzustellen. (BFH, Beschluss vom 7.2.2018, XI R 7/16)

Aufsichtsrat: Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten

Für die Entscheidung, ob sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem sog. Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) oder nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestimmungsG) richtet, ist allein die Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entscheidend.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. Der Antragsteller des Verfahrens ist Aktionär einer im Bereich der Arzneimittelproduktion tätigen Aktiengesellschaft (AG). Im Aufsichtsrat der AG sitzen derzeit 1/3 Arbeitnehmervertreter auf Basis des DrittelbG. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Arbeitnehmer müssten paritätisch neben den Anteilseignern mit der Hälfte der Sitze vertreten sein (MitbestimmungsG). Er hat ein sog. gerichtliches Statusverfahren eingeleitet und beantragt, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gerichtlich zu entscheiden.

Der Antrag wurde in allen Instanzen zurückgewiesen. Das OLG wies darauf hin, dass der Aufsichtsrat zutreffend nach den Grundsätzen des DrittelbG gebildet worden sei. Für die Berechnung der maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer komme es allein auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer an.

Maßgeblich für den Anteil der im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer sei die Anzahl der Beschäftigten. Übersteige diese den Schwellenwert von 2000, sei das MitbestimmungsG anwendbar und eine paritätische Besetzung vorgeschrieben. Liege sie darunter, belaufe sich der Anteil nach den Vorgaben des DrittelbG auf ein Drittel. Die Zahl der Arbeitnehmer der AG überschreite hier nur dann die Schwelle von 2000, wenn man neben den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern auch die Beschäftigten mitberücksichtige, die in ausländischen Tochtergesellschaften der AG tätig sind.

Der Wortlaut des MitbestimmungsG spreche zwar allein von Arbeitnehmern, ohne zwischen inländischen und ausländischen Betrieben zu unterscheiden. Das Gesetz nehme aber auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Bezug. Dort „gilt jedoch seit jeher das Territorialprinzip“, führt das OLG zur Begründung aus. Daher seien ausschließlich die im Inland Beschäftigten maßgeblich. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Die vom Antragsteller angeführte Gefahr, dass so weitere Anreize zur Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland geschaffen würden, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Die Frage der Mitbestimmung dürfte bei der Standortwahl auch nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Es verstoße auch nicht gegen Europarecht, wenn die Arbeitnehmer in ausländischen Betrieben bei der Zählweise nicht berücksichtigt würden. Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit scheide aus. Die Zählweise wirke sich allgemein auf die Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus. Sie treffe damit inländische und ausländische Arbeitnehmer gleichermaßen.

Der deutsche Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht berührt. Aktives und passives Wahlrecht zum Aufsichtsrat stünden – aus Gründen des Territorialprinzips – allein im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zu. Folglich sei es auch sachgerecht, den Umfang der Mitbestimmung an der Anzahl dieser Wahlberechtigten auszurichten. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.5.2018, 21 W 32/18)

Entgeltumwandlung: Direktversicherung kann im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht zur Schuldentilgung gekündigt werden

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, eine im Rahmen der Entgeltumwandlung bestehende Direktversicherung zu kündigen, weil er mit dem Erlös Schulden tilgen will.

So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der mit seiner Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen hatte. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000 EUR in eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer, dass die Arbgeberin den Versicherungsvertrag kündigt. Er befinde sich in einer finanziellen Notlage.

Das BAG hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Der Arbeitnehmer hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden. (BAG, Urteil vom 26.4.2018, 3 AZR 586/16)

Geldwerter Vorteil: Betriebsveranstaltungen: Kosten für Shuttle-Bus nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen

Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag (bis 2014: Freigrenze) von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Das heißt: Bis zu diesem Betrag fallen keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat nun entschieden, dass Kosten für einen Bustransfer zu einer Jubilarfeier bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht bleiben.

Ein Unternehmen hatte in 2008 eine Abendveranstaltung zur Ehrung von Jubilaren ausgerichtet. Eingeladen war die gesamte Belegschaft. Einige Arbeitnehmer nutzten die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Betriebs zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigte das Unternehmen die Kosten für den Shuttle-Bus nicht. Das Finanzamt hingegen verteilte diese Kosten auf alle Teilnehmer und kam so auf 112,67 EUR.

Zur Begründung verwies das Finanzamt auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur ab 2015 geltenden Rechtslage und argumentierte, dass Reisekosten auch dann einzubeziehen sind, wenn die Fahrt keinen Erlebniswert habe. Nur wenn dem Arbeitnehmer die Organisation der Anreise obliege und wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Betriebsstätte stattfinde, handele es sich um steuerfreien Werbungskostenersatz. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG Düsseldorf statt.

Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Finanzamt die Transferkosten allen Arbeitnehmern zugerechnet. Denn zugute kamen diese Kosten nur den Arbeitnehmern, die sich für den Service angemeldet hatten.

Aber auch diese Arbeitnehmer waren durch die Beförderungskosten nicht bereichert. Denn hierbei handelt es sich um Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert, die nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.

Für die Beurteilung von Reisekosten zu einer solchen Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil ist es nicht primär entscheidend, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer die Anreise organisieren. Derartige beruflich veranlasste Reisekosten führen bereits deshalb nicht zu einer Bereicherung, weil sie wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln sind.

Obwohl das Urteil zur Rechtslage bis 2014 ergangen ist, wurde bereits auf die ab 2015 geltende Verwaltungsmeinung Bezug genommen. Hiernach gilt: In Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme organisiert und abgewickelt werden, sind die Aufwendungen den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen.

Dieser Ansicht hat das FG Düsseldorf nun widersprochen. Eine höchstrichterliche Klärung wird es jedoch vorerst nicht geben, da die Verwaltung keine Revision eingelegt hat. Somit müssen Arbeitgeber (weiter) mit einer profiskalischen Handhabung der Finanzämter rechnen. (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2018, 9 K 580/17 L)

Personengesellschaften und deren Gesellschafter: Angemessene Gewinnverteilung zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten

Ein Gewinnvorab für eine am Vermögen einer GmbH & Co. KG nicht beteiligte Komplementär-GmbH (bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit) stellt keine unangemessene Gewinnverteilung dar.

Damit hat das Finanzgericht (FG) Münster dem Finanzamt widersprochen, das eine derartige Gewinnverteilung als unangemessen angesehen hat. Im Streitfall sah der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG vor, dass die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhalten sollte. Der nach Abzug des Vorabgewinns verbleibende Gewinn sollte unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt werden.

Beide Kommanditisten, die auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin waren, tätigten aus ihren Kapitalkonten laufend monatliche Entnahmen, die von den Gewinnanteilen gedeckt waren. Eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit der beiden Gesellschafter (und zugleich Kommanditisten) zahlte die Komplementärin nicht.

Das Finanzamt sah diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Gewinnvorab zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass die Geschäftsführertätigkeit auf der Ebene der KG bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten erbracht werde. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster statt.

Die beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede stellt keine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung dar. Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung steht der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu – und zwar unabhängig davon, ob sie diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergibt.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer sind frei in ihrer Entscheidung, ihre Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich zu erbringen. Die Folge, dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG in den Bereich der Komplementär-GmbH „verlagert“ und dort thesauriert wird, macht die Gestaltung nicht unangemessen. Sie ist die Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Personengesellschaften und Körperschaften unterschiedlich zu besteuern. Ein wirtschaftlicher „Durchgriff“ auf die Kommanditisten ist mit dem Trennungsprinzip unvereinbar.

Beachten Sie: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. (FG Münster, Urteil vom 23.2.2018, 1 K 2201/17 F)

Umsatzsteuerzahler: Vorsteuerabzug: Fehlender Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben

Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Rechnungserteilung über die Lieferung von PKWs entschieden. |

Hintergrund: Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

In seinem Urteil legte der BFH die Regelung in der UStDV zugunsten der Unternehmer weit aus: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern muss auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

Das Urteil des BFH ist zu begrüßen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmer den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung indes (weiterhin) explizit angeben. Denn der BFH stellte auf die Verhältnisse des Einzelfalls ab.

In der Praxis hatte man diesem Revisionsverfahren eine enorme Bedeutung beigemessen. Denn das Finanzgericht München hatte im Vorverfahren einen anderen Weg eingeschlagen und sich mit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung beschäftigt. Hierbei geht es um die Frage, ob bzw. in welchen Fällen eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt. Denn wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährt.

Es wurde erwartet, dass der BFH grundsätzlich klären würde, ob der Rechnungsempfänger selbst fehlende oder falsche Rechnungsangaben durch eigene Unterlagen heilen kann. Doch dies ist leider nicht geschehen. (BFH, Urteil vom 1.3.2018, V R 18/17)

Personengesellschaften und deren Gesellschafter: Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Pkw-Nutzung

Befindet sich ein Pkw im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden.

So entschied es das Finanzgericht (FG) Münster im Fall einer GmbH & Co. KG, die im Betriebsvermögen einen BMW X3 hielt. Dieser wurde von verschiedenen Arbeitnehmern für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. An der Gesellschaft waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt. Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es nach der Ein-Prozent-Regelung berechnete. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt.

Zwar entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Insoweit besteht ein Anscheinsbeweis, der ausnahmsweise erschüttert werden kann. Der Steuerpflichtige muss zwar nicht beweisen, dass keine private Nutzung stattgefunden hat. Allerdings ist es erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – wird, der es ernstlich möglich erscheinen lässt, dass sich die Sache anders als nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen abgespielt hat.

Im Streitfall war das FG davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden ist, da den Kommanditisten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern verhält sich die Rechtslage anders. Hier führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens für die Privatnutzung zu einem lohnsteuerlichen Vorteil – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich.

Hat der Arbeitgeber allerdings ein Nutzungsverbot ausgesprochen, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Das Nutzungsverbot muss durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen werden.

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht dem Nutzungsverbot ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Privatnutzung gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. (FG Münster, Urteil vom 21.3.2018, 7 K 388/17 G,U,F)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst,- Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale, die ab dem 1.1.2019 gelten, hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Alle drei Jahre werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, sodass die ab 1.1.2019 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2019 bis 2021 maßgebend sind.

Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen ab 1.1.2016 (Prüfungsturnus 2016 bis 2018) aufgeführt:

Klassifizierung für Handelsbetriebe

Größenklasse

Umsatz (in EUR)

Gewinn (in EUR)

Großbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

8.000.000

8.600.000

310.000

335.000

Mittelbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

1.000.000

1.100.000

62.000

68.000

Kleinbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

190.000

210.000

40.000

44.000

(BMF-Schreiben vom 13.4.2018, IV A 4 – S 1450/17/10001)

Strafprozessrecht: Bei Verdacht der Insolvenzverschleppung ist eine Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig

Um bei einem Beschuldigten eine Durchsuchung anordnen zu können, muss der konkrete Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Beschluss erneut hervorgehoben. Aufgrund einer Anzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Anschließend beantragte sie für die Firmenräume und die Privatwohnung des Geschäftsführers beim Ermittlungsrichter sofort einen Durchsuchungsbeschluss. Der wurde auch zeitnah vollzogen. Nachdem sich die Ermittlungen ein Jahr hingezogen hatten, wurde das Verfahren mangels Nachweis einer Straftat eingestellt. Eine vorangegangene Beschwerde des Beschuldigten gegen die richterliche Anordnung war erfolglos geblieben. Das BVerfG stellte demgegenüber einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) fest.

Die Richter machten deutlich, dass mit einer Durchsuchung stets ein schwerwiegender Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte räumliche Lebenssphäre des Einzelnen verbunden ist. Um diesen zu rechtfertigen, ist ein erheblicher Anfangsverdacht erforderlich. Dieser muss über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und auf konkreten Tatsachen beruhen. Eine Durchsuchung darf daher nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines solchen Anfangsverdachts erst erforderlich sind. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der allgemeingültige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine derartige staatliche Maßnahme ist unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des im jeweiligen Verfahrensabschnitt bestehenden Tatverdachts steht.

Diese Prinzipien sahen die Richter als verletzt an, weil aus ihrer Sicht schon kein hinreichender Anfangsverdacht gegeben war. Nähere Erkenntnisse zu den finanziellen Verhältnissen der GmbH fehlten zu Beginn der Ermittlungen vollständig. Außerdem hatte der Geschäftsführer explizit erklärt, die – unstreitigen – offenen Mietforderungen sollten mit konkreten Gegenforderungen verrechnet werden. Bei dieser Sachlage hätten die Ermittlungsbehörden vor einer Durchsuchung zuerst alle naheliegenden, weniger eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen in Betracht ziehen müssen. (BVerfG, Beschluss vom 10.1.2018, 2 BvR 2993/14)