Gesellschaftsrecht: GbR als Außengesellschaft ist kein Verbraucher

Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Streitfall. Die Richter verdeutlichten, dass dies unabhängig davon gelte, ob die Gesellschaft lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist. (BGH, Urteil vom 30.3.2017, VII ZR 269/15)

Vorsteuerabzug: Eindeutige Leistungsbeschreibung auch im Niedrigpreissegment erforderlich

Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Das hat das Finanzgericht Hessen in zwei Verfahren klargestellt.

Hintergrund

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie einige Pflichtangaben enthalten. So muss u. a. eine eindeutige Leistungsbeschreibung vorhanden sein.

Sachverhalte

In einem Verfahren war die Unternehmerin im Textilhandel tätig und vertrieb Damenoberbekleidung im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise bewegten sich im unteren einstelligen EUR-Bereich.

Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen den Vorsteuerabzug, weil eine konkrete Leistungsbeschreibung fehle. Die Bezeichnungen beschränkten sich auf die pauschale und grobe Bezeichnung einer Warenklasse (z. B. Blusen, Jacken) und die Angabe einer großen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich.

In dem zweiten Verfahren handelte die Unternehmerin mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment. Das Finanzamt lehnte auch hier den Vorsteuerabzug ab, weil die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Kette, Ohrring, Mütze) keine handelsübliche Bezeichnung darstelle.

In beiden Verfahren gab das Finanzgericht (FG) Hessen dem Finanzamt Recht.

Eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung

Was für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht wird – und das war hier nicht der Fall.

Das FG stellte insbesondere heraus, dass bei Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.

Die bloße Angabe einer Gattung stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die erforderliche weitergehende Umschreibung könnte z. B. über die Herstellerangaben oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. Auch die Benennung von Material, ggf. Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.

Das FG hat die Revision in beiden Verfahren zugelassen. Gegen das Urteil im zweiten Verfahren ist die Revision beim Bundesfinanzhof inzwischen anhängig. (FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 547/14, Rev. zugelassen)

Vertragsrecht: Ratenzahlung darf bei betagten Kunden versagt werden

Ein Kaufmann darf älteren Kunden eine Ratenzahlung verweigern. Er begeht dadurch keine schadenersatzpflichtige Altersdiskriminierung.

Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München im Fall eines Onlinehändlers. Dieser bot für seine Produkte verschiedene Bezahlmöglichkeiten an, unter anderem Teilzahlungen. Eine 84-jährige Kundin wählte als gewünschte Zahlungsform Teilzahlung in Raten. Der Händler lehnte das Angebot der Kundin ab. Er begründete das damit, dass die Kundin die intern festgelegte Altersgrenze für die Kreditvergabe überschreite. Er könne hier nur die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte anbieten.

Die Kundin behauptet, sie sei allein wegen ihres Alters nachteilig behandelt worden. Sie verlangte wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR. Diese Benachteiligung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es sei keine individuelle Bonitätsprüfung durchgeführt worden. Der Kundin sei die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am Rechtsverkehr auf eine zutiefst persönlichkeitsverletzende und menschenverachtende Art und Weise genommen worden. Die Gefahr des Ablebens bestehe sowohl bei alten als auch jungen Menschen. Sofern man auf die statistischen Erhebungen zur Lebenserwartung älterer Menschen abstelle und gerade hieraus eine wirtschaftliche Gefahr für den Händler ableiten wolle, würde gerade das Merkmal, weswegen die Kundin gesetzlich geschützt werde, zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Dies sei ein vollkommen unzulässiger Zirkelschluss, da man die Benachteiligung der Kundin durch ihren Nachteil als gerechtfertigt ansehe.

Der Händler lehnte eine Zahlung ab. Es handele sich nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft im Sinne des AGG. Vielmehr komme es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person an, da der Händler ein wirtschaftliches Risiko eingehe. Er frage nicht nur das Alter des Bestellers ab, sondern auch dessen Adresse. Zudem hole er eine individuelle Bonitätsauskunft ein. Selbst wenn man von einem Massengeschäft ausginge, gäbe es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von jüngeren und älteren Kunden.

Der Richter sah keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen unzulässiger Diskriminierung: Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen. Es gibt auch Erhebungen zur statistischen Lebenserwartung. Ein Teilzahlungsgeschäft ist definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar sind ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Allerdings steigt mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens an. In diesem Fall gehen die Forderungen des Gläubigers (Kreditgeber) gegen die verstorbene Person auf den Nachlass über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen geht auf diese Weise verloren. Der Gläubiger kann sich zunächst an den Nachlass wenden. Zum einen ist dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, da der Erbe, die Erben oder die Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden muss. Zum anderen besteht auch ein weiteres wirtschaftliches Risiko, da nicht absehbar ist, wer den Nachlass erben wird, und ob dieser Erbe überhaupt faktisch zu greifen sein wird. So sei nur an die Kinder zu denken, die nach Übersee ausgewandert sind.

Das Urteil, vom Berufungsgericht bestätigt, ist nach Rücknahme der Revision rechtskräftig. (Amtsgericht München, Urteil vom 13.4.2016, 171 C 28560/15)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Ehegattenarbeitsverhältnis: Dienstwagen statt Minijob-Gehalt zulässig oder nicht?

Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht (FG) Köln.

Sachverhalt

Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 EUR monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 EUR (Ein Prozent des Bruttolistenpreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Zuge einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich.

Zwar ist die Gestaltung, so das Finanzgericht, bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch der Inhalt und die Durchführung des Vertrags entsprechen noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Eine Frage des Fremdvergleichs

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Finanzämter bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen ganz genau hinschauen. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Demzufolge sollten etwaige Verträge aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden.

Das vor dem FG Köln unterlegende Finanzamt hat Revision eingelegt – und Erfolgsaussichten dürften durchaus bestehen. Denn in einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof Ende vergangenen Jahres folgende Ansicht vertreten: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof jetzt entscheiden wird. (FG Köln, Urteil vom 27.9.2017, 3 K 2547/16, Rev. BFH X R 44/17)

Haftungsrecht: Werkunternehmer haftet, wenn er die Sache des Kunden nicht sicher verwahrt

Wer eine Sache zur Inspektion gibt, geht davon aus, sie heil zurückzubekommen. Aber wer haftet, wenn dem Werkunternehmer, der die Inspektion durchführen sollte, die Sache gestohlen wird?

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden. Geklagt hatte ein Mann aus Wilhelmshaven. Er hatte nach der Sommersaison seinen Yamaha-Bootsmotor zur Inspektion gegeben. Der Werkunternehmer lagerte den Motor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück, das teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesichert war. An einem Wochenende wurde der Motor über Nacht gestohlen.

Das Landgericht wies die Klage des Mannes auf Schadenersatz ab. Dem Werkunternehmer sei kein Vorwurf zu machen. Der Mann habe nicht erwarten können, dass der Motor über Nacht eingeschlossen und das Betriebsgrundstück mit mehr als einem Maschendrahtzaun gegen Diebstahl gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Wilhelmshavener erfolgreich Berufung beim OLG ein. Nach der Auffassung der dortigen Richter hat der Werkunternehmer eine Nebenpflicht aus dem Vertrag über die Inspektion verletzt. Er hätte den Motor nicht nachts auf dem unzureichend gesicherten Grundstück stehen lassen dürfen. Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Dabei seien die Anforderungen an das Zumutbare umso höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei. Im konkreten Fall sei der Bootsmotor, der einen Neuwert von 6.800 EUR gehabt habe, auf dem Transportgestell einfach abzutransportieren gewesen. Der Maschendrahtzaun sei ohne besondere Kenntnisse leicht zu überwinden gewesen, ein Herunterdrücken habe gereicht. Es wäre dem Unternehmer auch zumutbar gewesen, den Motor nachts einzuschließen oder das Grundstück – wie im Nachhinein geschehen – durchgehend mit einem schwer zu überwindenden Metallzaun zu sichern.

Der Schadenersatzanspruch des Mannes entfalle auch nicht etwa deshalb, weil der Unternehmer ihm schon fünf Tage vor dem Diebstahl angeboten hatte, den Motor abholen zu können. Angesichts der Größe und des Gewichts des Motors sei es von dem Mann nicht zu erwarten gewesen, den Motor umgehend abzuholen. Eine solche Abholung erfordere eine gewisse Vorbereitung.

Der Unternehmer muss dem Mann jetzt den damaligen Zeitwert des Motors ersetzen. Das sind ca. 3.800 EUR. (OLG Oldenburg, Urteil vom 6.11.2017, 9 U 22/17)

Steuergestaltung: Günstige Rechtsprechung zur Schuldenzuordnung bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern dürfen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wirtschaftsguts stehen, nicht mit übertragen werden, da sonst die Unentgeltlichkeit gefährdet wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun den Weg dafür geebnet, Verbindlichkeiten bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich zurück zu behalten.

Beispiel: Der alleinige Kommanditist L überließ ein Grundstück unentgeltlich an die GmbH & Co. KG 1 (KG 1). Das Grundstück wurde durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert. Grundstück und Darlehensverbindlichkeit ordnete L seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG 1 zu. Den Zinsaufwand machte er als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Mit Wirkung zum 1.11.17 übertrug L das Grundstück unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG 2 (KG 2) unter Zurückbehaltung der Verbindlichkeit. An der KG 2 war L zu 70 Prozent beteiligt.

Frage: Ist die Verbindlichkeit weiter in vollem Umfang betrieblich veranlasst und im Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zu erfassen oder liegt nur in Höhe der Beteiligungsquote von 70 Prozent eine betriebliche Veranlassung vor?

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen.

Die Darlehensverbindlichkeit ist wegen der Zurückbehaltung der Verbindlichkeit in vollem Umfang dem Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zuzuordnen. Der Zinsaufwand ist dementsprechend in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand zu berücksichtigen.

Ein betrieblicher Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang des Darlehens liegt auch nach der Übertragung des Grundstücks vor. L hat das Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen der KG 1 entnommen und in das Gesamthandsvermögen der KG 2 eingelegt. Der betriebliche Zusammenhang der Darlehensverbindlichkeit wird hierdurch nicht gelöst.

Hätte die KG 2 die Verbindlichkeit demgegenüber in das Gesamthandsvermögen übernommen, wäre von einem – für die Buchwertfortführung – schädlichen Entgelt auszugehen gewesen. Nach der Verwaltungsauffassung käme es dann zur anteiligen Aufdeckung der im Grundstück enthaltenen stillen Reserven anhand des Verhältnisses der Schuldübernahme zum gemeinen Wert des Grundstücks (strenge Trennungstheorie).

Beachten Sie: Die Frage der Anwendung der strengen oder der modifizierten (= Gewinnrealisierung nur, soweit die Gegenleistung über dem Buchwert liegt) Trennungstheorie liegt derzeit dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vor. (BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16)

Umsatzsteuer: Anträge im Vorsteuervergütungsverfahren sind bis 30.9.2018 zu stellen

Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat möchte Englisch als Gerichtssprache zulassen

Der Bundesrat möchte, dass Landgerichte Kammern für internationale Handelssachen einrichten dürfen, vor denen in englischer Sprache verhandelt wird. Er beschloss, dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

In Deutschland gibt es zahlreiche Richter, die hervorragend Englisch sprechen und in der Lage sind, eine mündliche Verhandlung sowie das Verfahren entsprechend zu führen, begründet der Bundesrat seinen Vorschlag.

Obwohl das deutsche Recht und die deutsche Justiz international hohe Anerkennung genießen, leide der Gerichtsstandort Deutschland bisher darunter, dass noch immer nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt sei. Dies trage dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zumeist im Ausland ausgetragen würden – zum Nachteil des Gerichtsstandorts Deutschland und deutscher Unternehmen. Durch die Einführung von Englisch als zulässiger Gerichtssprache könne sowohl Deutschland als Gerichtsstandort als auch das deutsche Recht in hohem Maße an Attraktivität gewinnen.

Schon zweimal hatte der Bundesrat einen entsprechenden Entwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht: 2010 und 2014 beschlossen die Länder jeweils gleichlautende Gesetzentwürfe, die jedoch vom Bundestag nicht verabschiedet wurden und daher mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode der Diskontinuität unterfielen (BR-Drs. 93/14 (B) [PDF, 228KB]).

Um dem Anliegen noch einmal Nachdruck zu verleihen, verabschiedete der Bundesrat nun zum dritten Mal eine entsprechende Initiative. Als nächstes wird sie über die Bundesregierung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Feste Fristen für die dortigen Beratungen gibt es nicht. (Plenarsitzung des Bundesrats am 2.3.18)

Kapitalgesellschaften: Folgen überhöhter Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in gleich drei Urteilen entschieden. In zwei Fällen hatten die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbHs zu überhöhten Preisen vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. In einem weiteren Fall veräußerte der Bruder des Gesellschafters, der den überhöhten Kaufpreis bestimmt hatte, Aktien an die GmbH.

Die Finanzämter setzten wegen der überhöhten Entgelte verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter an. Zudem behandelten sie die Zahlungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach Maßgabe des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes.

Aufgrund seiner geänderten Beurteilung ist der BFH dieser Handhabung nicht gefolgt: Die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat.

Der BFH deutete aber an, dass eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen kann. Da dies aber nicht zu entscheiden war, bleibt die nähere Konkretisierung der weiteren Rechtsprechung vorbehalten. (BFH, Urteile vom 13.9.2017, II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16)

Arbeitnehmereigenschaft: Senior Partner und Geschäftsführer einer Gesellschaft ist kein Arbeitnehmer

Der Wechsel vom Arbeitnehmerstatus zum Geschäftsführer hat meist finanziell erhebliche Vorteile. Der Betroffene muss sich aber auch darüber im Klaren sein, dass sein Kündigungsschutz damit verloren geht.

Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2004 bei der Beklagten als „vice president“ (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt wurde. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein „transfer agreement“, nach dem der Mann zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben. Die Beklagte bestellte im Jahre 2005 über 100 Partner zu Geschäftsführern. Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht. Zu den Aufgaben des Mannes gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Ihm wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Mann weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach der Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Mann bezog zuletzt als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500,00 EUR brutto. Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Mann hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Die Richter am LAG wiesen die Berufung des Mannes gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück und ließ die Revision nicht zu. Nach der mündlichen Verhandlung war für sie entscheidend, dass der Mann nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Die Parteien hatten im „transfer agreement“ von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet. Es war vielmehr ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet worden. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für die Kammer nicht ausreichend erkennbar. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war die Behauptung des Mannes ausreichend, Arbeitnehmer zu sein. (LAG Köln, Urteil vom 18.1.2018, 7 Sa 292/17)