Gesellschaftsrecht: GbR als Außengesellschaft ist kein Verbraucher
Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Streitfall. Die Richter verdeutlichten, dass dies unabhängig davon gelte, ob die Gesellschaft lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist. (BGH, Urteil vom 30.3.2017, VII ZR 269/15)