Vertragsrecht: Ratenzahlung darf bei betagten Kunden versagt werden

Ein Kaufmann darf älteren Kunden eine Ratenzahlung verweigern. Er begeht dadurch keine schadenersatzpflichtige Altersdiskriminierung.

Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München im Fall eines Onlinehändlers. Dieser bot für seine Produkte verschiedene Bezahlmöglichkeiten an, unter anderem Teilzahlungen. Eine 84-jährige Kundin wählte als gewünschte Zahlungsform Teilzahlung in Raten. Der Händler lehnte das Angebot der Kundin ab. Er begründete das damit, dass die Kundin die intern festgelegte Altersgrenze für die Kreditvergabe überschreite. Er könne hier nur die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte anbieten.

Die Kundin behauptet, sie sei allein wegen ihres Alters nachteilig behandelt worden. Sie verlangte wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR. Diese Benachteiligung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es sei keine individuelle Bonitätsprüfung durchgeführt worden. Der Kundin sei die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am Rechtsverkehr auf eine zutiefst persönlichkeitsverletzende und menschenverachtende Art und Weise genommen worden. Die Gefahr des Ablebens bestehe sowohl bei alten als auch jungen Menschen. Sofern man auf die statistischen Erhebungen zur Lebenserwartung älterer Menschen abstelle und gerade hieraus eine wirtschaftliche Gefahr für den Händler ableiten wolle, würde gerade das Merkmal, weswegen die Kundin gesetzlich geschützt werde, zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Dies sei ein vollkommen unzulässiger Zirkelschluss, da man die Benachteiligung der Kundin durch ihren Nachteil als gerechtfertigt ansehe.

Der Händler lehnte eine Zahlung ab. Es handele sich nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft im Sinne des AGG. Vielmehr komme es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person an, da der Händler ein wirtschaftliches Risiko eingehe. Er frage nicht nur das Alter des Bestellers ab, sondern auch dessen Adresse. Zudem hole er eine individuelle Bonitätsauskunft ein. Selbst wenn man von einem Massengeschäft ausginge, gäbe es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von jüngeren und älteren Kunden.

Der Richter sah keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen unzulässiger Diskriminierung: Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen. Es gibt auch Erhebungen zur statistischen Lebenserwartung. Ein Teilzahlungsgeschäft ist definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar sind ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Allerdings steigt mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens an. In diesem Fall gehen die Forderungen des Gläubigers (Kreditgeber) gegen die verstorbene Person auf den Nachlass über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen geht auf diese Weise verloren. Der Gläubiger kann sich zunächst an den Nachlass wenden. Zum einen ist dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, da der Erbe, die Erben oder die Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden muss. Zum anderen besteht auch ein weiteres wirtschaftliches Risiko, da nicht absehbar ist, wer den Nachlass erben wird, und ob dieser Erbe überhaupt faktisch zu greifen sein wird. So sei nur an die Kinder zu denken, die nach Übersee ausgewandert sind.

Das Urteil, vom Berufungsgericht bestätigt, ist nach Rücknahme der Revision rechtskräftig. (Amtsgericht München, Urteil vom 13.4.2016, 171 C 28560/15)