Verbraucherschutz: Servicetelefonnummer müssen in Muster-Widerrufsbelehrung genannt werden

Unterhält das Unternehmen Telefonnummern im Kontakt mit vorhandenen Kunden, muss er diese auch in seiner Widerrufsbelehrung nennen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Falle eines Unternehmens hin, das über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen vertreibt. Das Unternehmen verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab es seine Telefonnummer nicht an, obwohl es über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind.

Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, will mit seiner Klage erreichen, dass das Unternehmen die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das Landgericht Kiel hat das Unternehmen antragsgemäß verurteilt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt. Das Unternehmen hat die ihm obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil es eine Telefonnummer, die es für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten.

So ist es bei dem Unternehmen. Es nutzt verschiedene Telefonnummern, über die es von seinen Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss es über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegennehmen. (OLG Schleswig, Urteil vom 10.1.2019, 6 U 37/17)

Umsatzsteuer: BFH konkretisiert das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“

Eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung erfordert die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Nach geänderter Rechtsprechung und Verwaltungssichtweise reicht jede Art von Anschrift (einschließlich einer Briefkastenanschrift) aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das zeitliche Moment „Erreichbarkeit“ hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun präzisiert.

Danach ist für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ (nur) der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger. (BFH-Urteil vom 5.12.2018, XI R 22/14)

Personengesellschaften: Volles Elterngeld durch Gewinnverzicht

Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entschieden. Nach derem Gesellschaftsvertrag erhielten wegen Elternzeit nicht beruflich tätige Gesellschafter keinen Gewinnanteil. Eine Gesellschafterin gebar am 6.11.2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der Elternzeit jeweils 0 Prozent. Während dieser Zeit tätigte sie auch keine Entnahmen.

Die Elterngeldstelle berücksichtigte auf Basis des Steuerbescheids für 2013 jedoch einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte somit nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich.

Das Gericht sah das anders: Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung fiktiver Einkünfte sieht das Gesetz nicht vor.

Mit Rücksicht auf die Neuregelung der Einkommensanrechnung (Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.9.2012) hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung modifiziert. Danach war der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte. (BSG-Urteil vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R)

Kapitalgesellschaften: Verdeckte Gewinnausschüttung: Zeitwertkonto des Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Daher hat das Finanzgericht (FG) Münster die von der GmbH als Aufwand behandelten Zuführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft, die das Einkommen der GmbH nicht mindern.

Das FG hat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, wonach sich eine solche Vereinbarung nicht mit dem Aufgabenbild eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers verträgt. Dieser besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit” und damit eine Gesamtverantwortung. Er muss die notwendigen Tätigkeiten auch dann erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb und über die üblichen Arbeitszeiten hinaus bedeutet. Eine Vereinbarung, in der auf eine unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, entspricht nicht diesem Aufgabenbild.

Die von der GmbH eingelegte Klage war dennoch erfolgreich. Denn hier ging es um den Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen die GmbH über nicht abgeführte Lohnsteuer. Hierzu führte das FG Münster Folgendes aus:

Soweit der erfasste Aufwand aus der Lohnverpflichtung gegenüber dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer dem Zeitwertkonto zugeführt wurde, ist dieser als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Das hat auf der Ebene des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zur Folge, dass es in dieser Höhe nicht zum Zufluss von Arbeitslohn kommt. Es liegen vielmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen vor – und hierfür ist keine Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

Hinweis: Die Entscheidung betraf eine Klage der Kapitalgesellschaft. Die Frage, wann die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandelnden Gutschriften von den GmbH-Geschäftsführern zu versteuern sind, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (soweit ersichtlich) noch nicht abschließend geklärt. (FG Münster, Urteil vom 5.9.2018, 7 K 3531/16 L)

Arbeitgeber: Mindestlohn: Arbeitszeit muss nicht digital dokumentiert werden

Die Dokumentation der Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht digital erfolgen. So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.

Hintergrund: Die Aufzeichnungspflichten gelten für die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige (z. B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für geringfügig Beschäftigte. Ausnahmen regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung aus 2015. (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 19/6686 vom 21.12.2018)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Außenwirtschaft: Höhere Hürden für Firmenübernahmen

Wenn deutsche Unternehmen durch ausländische Investoren übernommen werden sollen, wird das strenger geprüft. Durch eine Änderung der Außenwirtschaftsverordnung kann die Bundesregierung in sensiblen Bereichen den Erwerb von deutschen Unternehmen durch ausländische Investoren nun besser prüfen.

Nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung kann jeder Erwerb von Unternehmensanteilen geprüft werden, durch den ausländische bzw. unionsfremde Investoren mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erlangen. Prüfungsmaßstab ist, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Grundsätzlich bleibt es bei der allgemeinen Prüfeintrittsschwelle von 25 Prozent. Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wurde die Schwelle allerdings in besonders sensiblen Bereichen auf 10 Prozent abgesenkt. Betroffen sind etwa der Bereich der Verteidigung oder sogenannte kritische Infrastrukturen. Dazu zählen Energieversorger, aber auch Lebensmittelproduzenten ab einer bestimmten Größe. Auch für Unternehmen der Medienwirtschaft gelten die verschärften Regeln.

Auseinandersetzung: GbR-Gesellschafter kann nach Ende der Gesellschaft keinen isolierten Gewinnanteil geltend machen

Wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beendet, steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu. Er hat vielmehr nur noch einen Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in einem Streit zwischen zwei Gesellschaftern. Die Richter machten dabei deutlich, dass auch nichts anderes gelte, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH führt die Auflösung einer GbR ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen. Deren Saldo ergibt dann, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Ausnahmefall vor, der ihm vorab eine isolierte Geltendmachung seines Gewinnanteils erlauben würde. Die lange Dauer der Auseinandersetzung ist keine Ausnahme. (OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 16.11.2017 und Urteil vom 15.2.2018, 3 U 176/15)

Arbeitsrecht: Bei der Mitarbeitersuche muss mit m/w/d inseriert werden

Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern muss seit Januar 2019 zwischen drei Geschlechtern unterschieden werden. Suchen Sie künftig Personal, müssen Sie entweder ganz auf Geschlechtereinträge verzichten oder „xyz (m/w/d)“ inserieren, um nicht wegen Diskriminierung belangt zu werden. Auch der positive Geschlechtseintrag „inter“ ist zugelassen.

Das sogenannte „dritte Geschlecht“ ist zu Januar 2019 in das Personenstandsregister aufgenommen worden. Damit kann zwischen männlich, weiblich und divers (m/w/d) entschieden werden. Diese Entscheidung geht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 zurück und stärkt die Rechte Intersexueller (Urteil vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16). Die Karlsruher Richter folgen mit ihrem Urteil dem in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz festgeschriebenen Grundrecht nach geschlechtlicher Identität. Dort heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Personengesellschaften und deren Gesellschafter: Abweichende Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende GbR

Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Dies muss allerdings mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein.

So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, an der drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt waren. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an den neu eintretenden Gesellschafter A. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in 1997 erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30.6.1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.

1998 entstand bei der GbR ein Verlust von rund 0,6 Mio. EUR. Das Finanzamt verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen Gesellschafter und den Neu-Gesellschafter A. Hiergegen erhob der A Klage, weil er eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres begehrte. Das Finanzgericht gab der Klage statt und auch der BFH schloss sich der Meinung des Gesellschafters an.

Grundsätzlich richtet sich die Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Gesellschafter A nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen. Denn seine Beteiligung von einem Drittel bestand nur für ein halbes Jahr.

Von dieser gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Voraussetzung ist, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für zukünftige Geschäftsjahre getroffen wird und ihr alle Gesellschafter zustimmen. Sie muss ihren Grund zudem im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Ergebnisverteilung gelockert: Werden die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten, können auch während des Geschäftsjahres eintretende Gesellschafter an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden.

Nicht entschieden wurde indes die Frage, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch eine Änderung der Ergebnisverteilung während des Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf den Beginn des Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen ist. Zumindest für gewerblich tätige Personengesellschaften hat der BFH dies 1983 verneint. (BFH, Urteil vom 25.9.2018, IX R 35/17)

Gesellschaftsrecht: Realteilung wird durch neue Verwaltungsanweisung vereinfacht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet. In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben verarbeitet die Finanzverwaltung insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur echten und unechten Realteilung. Wesentliche Punkte werden vorgestellt.

Hintergrund: Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine Realteilung verhindert werden, wenn die Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Der BFH unterscheidet zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Realteilung, wobei die Grundsätze der Realteilung für beide Ausprägungen gelten. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der „echten“ Realteilung liegt nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung

  • eines Teilbetriebs,
  • eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder
  • von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft

und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor. Der bisher bestehende betriebliche Organismus muss also nicht gänzlich zerschlagen werden.

Eine „unechte“ Realteilung liegt vor, wenn mindestens ein Mitunternehmer ausscheidet und mitunternehmerisches Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft mitnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter erhält. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter zumindest teilweise Betriebsvermögen beim Ausscheidenden bleiben.

Beachten Sie: Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung mit Buchwertfortführung (also keine Auflösung der stillen Reserven) nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren. Das BMF wendet diese Rechtsprechung des BFH aus 2015 nun ausdrücklich an. (BMF, Schreiben vom 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002)