Vertragsrecht: Vertrag über Eintrag in unseriöses Online-Branchenbuch ist unwirksam

Vor unseriösen Geschäftemachern mit Branchenbüchern und Interneteinträgen wird oft gewarnt. Um einen solchen Streit ging es auch in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M.

Die Klägerin verlangte für die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch 1.270,92 EUR. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 EUR netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“ Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.

Das Amtsgericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werde, weil sie für den Empfänger überraschend sei. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim unbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.2.2018, 32 C 2278/17 (90))

Prozessrecht: Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens des Geschäftsführers bei Gericht

Ist die Partei eine juristische Person (hier: GmbH), ist bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei deren gesetzlicher Vertreter zu laden. Durch die persönliche Ladung zum Termin wird der Geschäftsführer einer GmbH aber nicht zur Partei selbst.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall das Prozessverhalten des Geschäftsführers der Partei (also der juristischen Person) zugerechnet wird. Bleibt mithin der persönlich geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin fern, kann nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden. (LAG Schleswig-Holstein, 18.2.15, 5 Ta 27/15)

Umsatzsteuer: Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books

Im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt.

In einer Pressemitteilung vom gleichen Tag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine zügige Umsetzung in Deutschland angekündigt. (BMF, PM vom 2.10.2018 „Eurogruppe und ECOFIN im Oktober 2018“)

Aktuelle Gesetzgebung: Krankenkassenbeiträge: Finanzierung wieder zu gleichen Teilen

Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge: Der Bundesrat hat das Versichertenentlastungsgesetz gebilligt. Danach zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge ab 1.1.19 wieder je zur Hälfte. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht.

Auch kleine Selbstständige werden entlastet

Von den Neuregelungen profitieren auch Selbstständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 EUR.

Abbau der Finanzpolster

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster, ihre Reserven abzubauen. So dürfen ihre Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Tun sie das, ist es den Krankenkassen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Ab 2020 sollen außerdem Abbaumechanismen greifen, um Überschüsse stufenweise für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen zu nutzen.

Der weitere Verlauf

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und zu weiten Teilen am Tag darauf in Kraft treten. (Bundesrat)

GmbH-Gesellschafter: Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht.

In dem Fall hatte der GmbH-Gesellschafter A eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapitalrücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks.

Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der BFH befand.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen.

Für die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte.

Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte. (BFH, Urteil vom 20.7.2018, IX R 5/15)

Umsatzsteuer: Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises nur bei Differenzrückzahlung an Kunden

Wer einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer-Betrag in der Rechnung ausweist, schuldet auch den überhöhten Betrag. Allerdings erlaubt § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz die Korrektur des überhöhten Umsatzsteuerausweises per Rechnungsberichtigung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Korrektur beim Finanzamt grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger zuvor den Differenzbetrag erstattet hat.

Nach Meinung des BFH ergibt es sich aus dem Systemzusammenhang, dass eine Rückerstattung des Finanzamts erst nach vorheriger Rückzahlung des Umsatzsteuer-Differenzbetrags an den Leistungsempfänger erfolgen kann. Der BFH begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass der Leistende nach Erhalt der Umsatzsteuer-Rückerstattung des Finanzamts – ohne Rückzahlungsverpflichtung – ungerechtfertigt bereichert wäre. (BFH, Urteil vom 16.5.2018, XI R 28/16)

Aktiengesellschaft: Vorstand haftet auf Schadenersatz, wenn er sich nicht an Zustimmungserfordernis hält

Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, muss der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich einholen, bevor er das Geschäft durchführt.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Die Richter erläuterten, dass die Zustimmung, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden könne. Sie könne nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.

Es ist deshalb regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Aktiengesellschaft das Vorstandsmitglied wegen einer Pflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, obwohl der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat. Allerdings kann der Vorstand gegenüber der Schadenersatzklage der Aktiengesellschaft einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte. (BGH, Urteil vom 10.7.2018, II ZR 24/17)

Gemeinnützigkeit: Vereinssatzung: Die Musterklausel zur Gemeinnützigkeit ist nahezu Pflicht

Satzungen, die sich nicht an die Musterklausel zur Gemeinnützigkeit halten, werden von Finanzämtern regelmäßig abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass das meist zu Recht geschieht. Gemeinnützige Körperschaften sind deshalb gut beraten, sich an den Mustertext aus Anlage 1 zu § 60 AO zu halten.

Der BFH hat in seiner Entscheidung drei wichtige Dinge klargestellt:

  • Aus der Satzung muss sich ergeben, dass der steuerbegünstigte Zweck nicht nur unmittelbar, sondern auch ausschließlich gefördert wird.
  • Die Satzung muss keinem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. Muster entsprechen. Es genügt, dass sie unabhängig vom Aufbau und genauen Wortlaut der Mustersatzung
  • die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke und
  • die Verwendung des Begriffs „selbstlos“ enthält.
  • Es reicht nicht, in der Satzung für den Vermögensanfall eine Körperschaft zu nennen. Es muss auch klargestellt werden, dass diese das Vermögen des Vereins, der sich auflöst, „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. (BFH, Beschluss vom 7.2.2018, V B 119/17)

Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsgesetzes

Vor dem Hintergrund des Brexits hat die Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt (19/5463). Danach soll das Umwandlungsgesetz (UmwG) unter anderem um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden.

Wie es in dem Entwurf heißt, kann sich der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Regelungen des Entwurfs sollen den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung zum Beispiel in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen, an der sich – je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft – entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden. (Deutscher Bundestag)

Umsatzsteuer: Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Wird eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt, ist sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahrs auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Finanzverwaltung.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Davon abweichend gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Jahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

In dem Fall akzeptierte das Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014, die am 8.1.15 geleistet wurde, nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2014. Die Vorauszahlung sei wegen § 108 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) nicht am Samstag (10.1.15), sondern am Montag und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden. Der BFH sah das anders.

Selbst wenn die Vorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss (was der BFH offenließ), ist dies im Streitfall erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die Frist des § 18 Abs. 1 S. 4 Umsatzsteuergesetz abzustellen. Die Verlängerung der Frist nach der AO gilt hier nicht, da es sich bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben um keine Frist, sondern um eine Abflussfiktion handelt.

Zudem, so der BFH, ist zu berücksichtigen, dass Zweck des § 108 Abs. 3 AO die Wahrung der Sonn-/Feiertagsruhe und die Berücksichtigung der in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung üblichen Fünftagewoche ist. Die Vorschrift will daher zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, nicht aber verhindern, dass die Regelung zu regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben in bestimmten Jahren wegen einer kalendarischen Konstellation zur Anwendung kommen kann. (BFH, Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16)