Rechtsform: „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Namenszusatz
Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH).
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und damit dem Registergericht recht gegeben. Dieses hatte sich geweigert, eine UG mit dieser Abkürzung einzutragen.
Die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer Unternehmergesellschaft enthalten sein darf, sei nach der Entscheidung des OLG buchstabengetreu einzuhalten. Anders als bei der GmbH gibt es für die UG keine entsprechende Regelung im GmbH-Gesetz (GmbHG). § 4 S. 2 GmbHG erlaubt die Abkürzung „gGmbH“ ausdrücklich. Für die UG dagegen fehlt eine entsprechende Regelung in § 5a Abs. 1 GmbHG.
HINWEIS: Gegen den Zusatz „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ hatte das Registergericht dagegen ausdrücklich keine Bedenken. Er ist zulässig. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.4.2019, 11 W 59/18 (Wx))