Wiederholte Verkehrsdelikte: So wird man seinen Ferrari los

Ende 2021 hatte das Landgericht (LG) Hannover einen Mann wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hatte es insbesondere die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten angeordnet eines Ferraris mit einem geschätzten Wert von 70.000 bis 100.000 Euro. Die hiergegen von dem Angeklagten eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle nun verworfen.

Das OLG folgte dabei in vollem Umfang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Insbesondere hielt es die Einziehung für verhältnismäßig.

Der Angeklagte war bereits wiederholt wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten. Die in Frage stehende Tat hatte er nur kurze Zeit nach dem Erlass eines Strafbefehls wegen einer Trunkenheitsfahrt begangen. Neben dem Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte er Verkehrsordnungswidrigkeiten in Form eines Rotlichtverstoßes und einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklicht. Zudem war er noch kurz vor der erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Verurteilung wiederum ohne Fahrerlaubnis mit einem anderen Pkw gefahren. Die Einziehung des Ferraris vernichte entgegen der Darstellung des Angeklagten auch nicht dessen wirtschaftliche Existenz. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 27.4.2022, 2 Ss 46/22, PM vom 2.5.2022

Preisminderung: Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen

Das Amtsgericht (AG) München verurteilte einen Automobilhersteller, im Wege der Minderung 1.000 Euro des bereits gezahlten Kaufpreises eines Sportwagens an die Klägerin wieder zurückzuzahlen.

Das war geschehen

Die Klägerin erwarb Ende des Jahres 2019 in einer Münchner Niederlassung des Automobilherstellers einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90 Euro für 54.604,10 Euro. Der Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zurzeit des Kaufs in einer anderen Niederlassung des Automobilherstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht. Nur etwa einen Monat, nachdem die Klägerin ihren Wagen erhalten hatte, musste sie die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Batterie defekt war. Zudem stellte sie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten, fest.

Fahrzeug fabrikneu oder gebraucht?

Die Klägerin meint, sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten. Der ihr übergebene Wagen sei bereits benutzt und darüber hinaus auch beschädigt gewesen. Man habe ihr beim Kauf gesagt, dass sie ein Lagerfahrzeug kaufe, das aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Davon, dass dieses dort auch ausgestellt worden sei, habe sie jedoch nichts gewusst. Sie forderte daher eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro.

Die Beklagte war der Ansicht, es handle sich trotz der vorherigen Ausstellung des Pkw noch um ein Neufahrzeug, denn schließlich sei dieses erstmals auf die Klägerin zugelassen worden. Es seien auch keine Probefahrten damit durchgeführt worden. Daher sei das Auto neu und kein Vorführwagen. Die beschädigte Batterie ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn.

So sah es das Amtsgericht

Das AG gab der Klägerin grundsätzlich Recht: „Der gegenständliche Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein Neuwagen. Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen.“ Das Gericht ging davon aus, dass ein „unbenutztes“ Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet, dass es wie hier noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde, sondern dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass es nicht mehr als „unbenutzt“ im Sinne der Neuwagendefinition des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt.

Ausstellungsfahrzeug: nicht unbenutzt im Sinne von Neuwagendefinition

Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc. Ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers unterliegt somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr unbenutzt.

5.000 Euro Minderung waren zu hoch angesetzt

Lediglich in der Höhe ihrer Forderung musste die Klägerin Abstriche machen. Eine Minderung um 5.000 Euro erschien dem Gericht überhöht. Bei Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zurzeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; die Minderung ist, soweit erforderlich, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 441 Abs. 3 BGB) durch Schätzung zu ermitteln. Das AG schätzte hier den Minderungsbetrag auf 1.000 Euro. Dabei ließ es u. a. einfließen, dass einerseits die Vereinbarung „Neuwagen“ ein feststehender Begriff mit besonderer Relevanz beim Autokauf sei, andererseits jedoch bei Vertragsschluss bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden sei.

Quelle: AG München, Urteil vom 17.12.2021, 271 C 8389/21, PM 8/22 vom 25.2.2022

9-Euro-Ticket: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers

Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets lohnsteuerlich zu behandeln sind.

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Für Juni, Juli und August 2022 wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Jahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden für 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Beachten Sie: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 15 EStG) mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 30.5.2022, IV C 5 – S 2351/19/10002 :007

Kfz-Kaskoversicherung: „Nachtrunk“ befreit Versicherung von Leistungspflicht

Kommt es zu einem Unfall, ist eine KFZ-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheit, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Über einen solchen Fall hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.

Was war geschehen?

Der klagende Versicherungsnehmer fuhr mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h gegen eine Laterne. Er wartete nicht an der Unfallstelle, sondern begab sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern. Seine Eltern nahmen die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang. Die von der Polizei ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe des Klägers wies 2,79 Promille auf. Der Kläger behauptete, nach dem Unfall eine Flasche Wodka (0,7 Liter) getrunken und sich schlafen gelegt zu haben. Mit seiner Klage begehrte er den Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne. Die beklagte Versicherung lehnte dies aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Klägers ab. Den behaupteten „Nachtrunk“ erachtete sie nicht als plausibel.

Landgericht hat Klage abgewiesen

Das Landgericht (LG) Braunschweig hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es sei aufgrund des gesamten Akteninhalts und der erhobenen Beweise von einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe danach kein Versicherungsschutz. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung mit der Begründung ein, der seitens des Gerichts bestellte Gutachter habe letztendlich nicht ausschließen können, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen sei.

Oberlandesgericht bestätigt Vorinstanz

Das OLG sah hingegen keine Veranlassung, weiter aufzuklären, ob der Kläger das Fahrzeug alkoholisiert geführt habe, oder ob der hohe Blutalkoholwert auf einen „Nachtrunk“ zurückzuführen sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des geltenden Versicherungsvertrags nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient. Die Auskunftspflicht erschöpft sich dabei nicht nur in der bloßen Weitergabe von Informationen. Sie erfasst auch das Verhalten des Versicherten am Unfallort.

Autofahrer hat Aufklärung vereitelt

Danach obliegt es dem Versicherten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen, z. B. zum Drogen- und Alkoholkonsum des Fahrers, zu ermöglichen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen, aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte, zu überprüfen. Dies hat der Kläger mit seinem behaupteten Nachtrunk vereitelt. Eine verlässliche Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt, die in diesem Fall am Unfallort routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, war nicht mehr durchführbar.

Berufung zurückgenommen

Nachdem der Senat den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat der Kläger seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

Quelle: OLG Braunschweig, PM vom 26.4.2022

Unfallschaden: Welche Bagatellgrenze gilt für Sachverständigengutachten?

Das Amtsgericht (AG) Greifswald sieht die Bagatellgrenze für ein Gutachten nicht als festen Betrag. Vielmehr sei sie je nach Schadensbild, das sich dem Geschädigten als Laien zeigt, im Bereich von 700 bis etwa 1.000 Euro anzusiedeln.

Eine Schadenshöhe von 1.002,73 Euro netto liegt darüber, so das AG. Somit ist ein Gutachten gerechtfertigt.

Quelle: AG Greifswald, Urteil vom 23.3.2022, 44 C 267/21

Verkehrsunfall: Gestaltung der Reparaturpreise ist Werkstattsache

Bei einer Unfallschaden-Reparatur kontrollieren regulierende Versicherungen die Rechnungspositionen sehr genau. In einem Fall des Amtsgerichts (AG) Bergisch-Gladbach führte dies allerdings zu weit.

Vor der Lackierung eines Unfallschadens musste das Kfz besonders gründlich gereinigt werden und am Ende der Schleifarbeiten musste der Schleifstaub entfernt werden. Das war unstreitig. Der Versicherer meinte jedoch, das dürfe nicht gesondert berechnet werden, sondern dies sei bereits in den Lackierkosten eingepreist. Das hat das AG Bergisch-Gladbach anders gesehen.

Das AG stellte klar: Die Werkstatt ist nicht gezwungen, ihre Leistung in der vom Versicherer für richtig gehaltenen Weise zu kalkulieren. Doch selbst, wenn das anders wäre, unterfiele das dem Werkstattrisiko, das dem Schädiger zuzurechnen ist. Dem Geschädigten könne nämlich nicht zugemutet werden, die fünf Seiten lange Rechnung so zu „durchleuchten“, dass ihm eine Position als überflüssig auffiele, die gerade rd. 2,5 Prozent des Gesamtbetrags ausmache. Hier kam hinzu, dass die Rechnung mit 7.380 Euro fast 4.000 Euro unter dem Betrag von 11.300 Euro lag, den das Sachverständigengutachten auswies. Allein schon deshalb war es seitens der Versicherung von vornherein nicht notwendig, die Rechnung derart kritisch „unter die Lupe“ zu nehmen, so das AG.

Quelle: AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 10.3.2022, 66 C 11/22

Werkstattreparatur: Probefahrtkosten als Unfallschaden erstattungsfähig

Probefahrtkosten werden von den Versicherern bekämpft. Eine neue Variante der dortigen Argumentation hatte nun das Amtsgericht (AG) Deggendorf auf dem Tisch. Die Lohnkosten des Meisters, der die Probefahrt mache, seien in den Gemeinkosten enthalten und damit über den Stundenverrechnungssatz bereits bezahlt. Dazu sagt das AG: „Abwegig“.

Der Arbeitnehmer, der z. B. einen neuen Kotflügel an ein Fahrzeug schraubt, erhält hierfür einen Arbeitslohn, der in den Gemeinkosten des Unternehmens enthalten ist. Gleichwohl müssen die Arbeitswerte, die er an dem Fahrzeug erbringt, vergütet werden. Das Gleiche gilt auch für einen Arbeitnehmer, der anschließend eine Probefahrt durchführt, so das AG.

Quelle: AG Deggendorf, Urteil vom 7.3.2022, 3 C 664/21

Reparaturkosten: Auch bei Abtretung kein Anspruch auf Lackiererrechnung

Durch die Abtretung wird ein Anspruch inhaltlich nicht verändert. Deshalb muss die Rechnung des Lackierers an die Werkstatt auch dann nicht offengelegt werden, wenn die Werkstatt die restlichen Reparaturkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten einklagt. So entschied es das Landgericht (LG) Bremen.

Das war geschehen

Am 22.1.2020 wurde der PKW der Geschädigten bei einem Verkehrsunfall durch den haftpflichtversicherten PKW eines Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt. Die Beklagte teilte der Geschädigten wenig später mit, dass sie für den Schaden an ihrem Fahrzeug dem Grunde nach aufkommen wird. Die Geschädigte ließ ihren PKW bei der Klägerin reparieren. Die Klägerin stellte anschließend Leistungen in Höhe von rund 3.000 Euro in Rechnung, hiervon rund 1.160 Euro netto als Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte die Klägerin der Beklagten lediglich eine geschwärzte Rechnung des ausführenden Lackierunternehmens an die Klägerin. Nach den Zahlungen der Beklagten verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von rund 1.900 Euro. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden an die Klägerin ab. Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Restbetrag zu zahlen.

Die Beklagte zahlte aber nicht. Als Grund nannte sie unter anderem: Sie könne die geschwärzte Rechnung nicht berücksichtigen. Ihr stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Unterschiedliche Sichtweise der gerichtlichen Instanzen

Während das Amtsgericht (AG) der Beklagten noch überwiegend Recht gegeben hatte, sah das LG dies anders. Das LG: Es kommt nicht darauf an, dass die Werkstatt anders als der Geschädigte selbst die Rechnung hat und offenlegen könnte. Es kommt nur darauf an, dass die von der Werkstatt an den Geschädigten berechneten Lackierungskosten dem Vereinbarten oder dem Üblichen entsprechen. Der Versicherer hätte allenfalls dann gegenüber der klagenden Werkstatt einen Anspruch auf Offenlegung der Fremdleistungskosten, wenn der Geschädigte einen entsprechenden Anspruch gegen die Werkstatt aus dem mit ihr geschlossenen Werkvertrag hätte. Mangels eigener Rechtsbeziehungen zwischen der Werkstatt und dem Versicherer können die Ansprüche infolge der Abtretung nicht weiter gehen als in Fällen, in denen keine Abtretung erfolgt ist.

Gängige Praxis: Einzelleistungen durch Subunternehmen

Hintergrund: Der Geschädigte schließt mit seiner Werkstatt einen Reparaturvertrag, dem die Berechtigung innewohnt, dass die beauftragte Fachwerkstatt Subunternehmer für einzelne Leistungen heranziehen kann, die sie selbst nicht erbringen kann; dies ist zumeist die gängige Praxis. Mangels Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Subunternehmer hat der Geschädigte gegen den Subunternehmer keinen Anspruch auf Offenlegung der Rechnung.

Auch aus dem Werkvertrag mit der beauftragten Fachwerkstatt kann der Geschädigte die Offenlegung der Fremdleistungsvereinbarung mit dem Subunternehmer nicht verlangen. Der Geschädigte hat „nur“ die Pflicht, die angefallenen Reparaturkosten dem Schädiger gegenüber geltend zu machen. Dieser Pflicht wird er durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung gerecht.

Quelle: LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021, 4 S 187/21

Verkehrsunfall: Schnell zum Arzt bei Verletzung der Halswirbelsäule

Wer sich bei einem Verkehrsunfall verletzt, muss das auch aktenkundig machen. Die Klage eines Autofahrers gegen einen prominenten Fußballspieler vor dem Landgericht (LG) München I wegen eines Auffahrunfalls blieb aufgrund nicht mehr zu beweisender Verletzungen ganz überwiegend erfolglos, da sich der Patient nicht zeitnah zum Arzt begab.

Hintergrund: Der Kläger konnte seine behaupteten, unfallbedingten Verletzungen nicht beweisen. Bei einem Streitwert von rund 50.000 Euro hat das Gericht dem Kläger lediglich etwa 4.500 Euro für die Reparatur seines Pkw sowie ein Ersatzfahrzeug und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen einer vom Kläger vorgetragenen Sensibilitätsstörung seiner rechten Hand und einem sog. Schleudertrauma (HWS-Distorsion) erhielt er hingegen nicht.

Das war geschehen

Der Kläger hatte einen Spurwechsel mit seinem Maserati durchgeführt. Der Beklagte war im weiteren Verlauf mit seinem Mercedes aufgefahren. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden hier zum Tragen komme und somit der Beklagte dem Grunde nach für den Verkehrsunfall verantwortlich sei. Deshalb seien dem Kläger die Reparaturkosten, die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zuzusprechen.

Landgericht: Verletzungen nicht mehr beweissicher feststellbar

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten jedoch weder ein Schmerzensgeldanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden, bzw. entgangenem Gewinn zu, da der Kläger den Eintritt unfallbedingter Verletzungen nicht habe beweisen können. Eine HWS-Distorsion beim Kläger sei nicht beweissicher feststellbar, ebenso wenig die vom Kläger geltend gemachten Sensibilitätsstörungen der rechten Hand. So komme zum einen das eingeholte biomechanisch und orthopädisch/unfallchirurgische Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger vorgetragenen Sensibilitätsstörungen der rechten Hand nicht dem streitgegenständlichen Unfall anzulasten seien. Sowohl aus biomechanischer als auch medizinischer Sicht sei nach dem Unfallhergang schon nicht eindeutig, dass der Kläger die unfallkausal geltend gemachten Beschwerden sicher erlitten habe.

Unverzüglicher Arztbesuch blieb aus

Zum anderen habe sich der Kläger nach eigener Einlassung erst ca. ein Monat nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben, dies jedoch nicht wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule, sondern wegen der Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Hand. Hätte der Kläger entsprechende HWS-Distorsionsbeschwerden unfallbedingt erlitten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich unverzüglich zum Arzt begeben und dort die entsprechenden Symptome geschildert hätte, was nicht geschehen sei.

Dem Kläger stehe deshalb gegen den Beklagten mangels eindeutig unfallbedingter Verletzung weder ein Schmerzensgeldanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden/entgangenem Gewinn zu.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I, Urteil vom 11.3.2022, 19 O 16989/20, PM 8/2022 vom 18.3.2022

Betäubungsmittelgesetz: Kokainabhängigem Busfahrer ist Fahrerlaubnis zu entziehen

Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) entfällt die Fahreignung nach der Fahrerlaubnisordnung. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein.

Dieser Grundsatz gelte unabhängig von der Häufigkeit des Konsums und der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration. Folge: Auch ein kokainabhängiger Busfahrer, der noch im berauschten Zustand unabhängig von Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilnimmt, ist fahruntüchtig. Es ist also schon dann gerechtfertigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ihm einmalig harte Drogen im Körper nachgewiesen wurden oder er deren Einnahme eingeräumt hat. Das gilt aber nicht für die Einnahme von Cannabis.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.2.2022, 5 MB 2/22