Straßenverkehrsordnungs-Reform: „Geblitzt“? Es bleibt teuer!

Trotz Fehler bei der Reform der Straßenverkehrsordnung bleiben Bußgelder für zu schnelles Fahren zulässig. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken.

Ein Amtsgericht (AG) hat einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Er war im September 2019 u. a. auf einer Autobahn nach Toleranzabzug mit 28 km/h zu schnell unterwegs. Erlaubt waren dort 100 km/h.

Der Betroffene machte beim OLG daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte Straßenverkehrsordnung sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der Straßenverkehrsordnungs-Reform auch zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage zwar zugelassen. Es hält aber am Bußgeld fest. Der Betroffene habe zwar Recht, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Es stimme auch, dass bei der Reform der Straßenverkehrsordnung das sog. Zitiergebot nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten. Das OLG hat aber entschieden, dass damit weder die Straßenverkehrsordnung noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Stattdessen gelten die bisherigen Regelungen weiter, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war.

Beachten Sie: Demnächst werden sich die Bußgelder bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung empfindlich erhöhen, wenn ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft tritt. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.11.2020, 1 OWi 2 Ss Rs 124/20)

Unfallkosten: Geschädigter darf trotz Reparatur fiktiv abrechnen

Wer trotz durchgeführter Reparatur fiktiv abrechnen möchte, muss die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten nicht offenlegen. Das bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München.

Der Versicherer hatte eine „Fantasiezahl“ (5.000 Euro statt rund 9.400 Euro laut Sachverständigengutachten) in den Raum gestellt und entsprechend abgerechnet. So wollte er den Geschädigten dazu zwingen, die aufgewendeten Kosten offenzulegen. Das ist ihm nicht gelungen. Denn müsste der Versicherer lediglich irgendeinen Betrag in den Raum stellen, um den Kläger im praktischen Ergebnis zur Vorlage der Reparaturkostenrechnung zu zwingen, sei dies mit der Wahlmöglichkeit des Geschädigten zwischen einer Abrechnung auf der Grundlage tatsächlicher oder fiktiver Reparaturkosten unvereinbar, so das OLG. (OLG München, Urteil vom 17.12.2020, 24 U 4397/20)

Schadenminderungspflicht: Überangebot bei nahezu zeitgleichem Verkauf verspätet

Bereits vor etwa elf Jahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Ein von der gegnerischen Versicherung übermitteltes höheres Restwertangebot („Überangebot“) ist zu berücksichtigen, falls das unfallbeschädigte Fahrzeug bis dahin noch nicht zum Restwert aus dem vom Geschädigten eingeholten Gutachten verkauft wurde. Nun stellt das Amtsgericht (AG) Lübeck klar: Geht ein Restwert-Überangebot des Versicherers ein, ist es möglich, dass sich dieses mit dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zum gutachterlich ermittelten Wert überschneidet. Der Geschädigte verstößt dann nicht gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er zum niedrigeren Betrag verkauft.

Im Fall des AG ging das Überangebot per Mail um 10:30 Uhr beim Anwalt des Geschädigten ein. Am gleichen Tag um 11:04 Uhr schickte der Geschädigte den Nachweis an die Kanzlei, dass er das unfallbeschädigte Fahrzeug kurz zuvor verkauft hatte.

Der eintrittspflichtige Versicherer meinte, das Überangebot habe vor dem Verkauf vorgelegen. Denn es komme darauf an, wann es beim Anwalt eingeht. Schließlich sei der Anwalt der Vertreter des Geschädigten. Davon abweichend könne man sich den Fall ja auch so denken, dass der Geschädigte nach der Arbeit zu seinem Händler fährt und verkauft, aber ein Überangebot seit ein paar Stunden bei ihm im Briefkasten liegt.

Das sah das AG anders. Denn nach der Verkehrsanschauung könne auch vom Anwalt nicht erwartet werden, dass er von einer E-Mail unmittelbar nach dem Eingang Kenntnis erlangt. (AG Lübeck, Hinweisbeschluss vom 10.2.2021, 27 C 2389/20)

Kaskoversicherung: Schlüsseleinwurf in Werkstatt-Briefkasten: Kfz-Diebstahl

Eine bekannte Situation: Ein Versicherungsnehmer wirft seinen Autoschlüssel in den Briefkasten eines Autohauses. Was geschieht, wenn das Fahrzeug anschließend gestohlen wird? Das Landgericht (LG) Oldenburg hat entschieden: Der Kaskoversicherer muss den Versicherungsnehmer ungekürzt entschädigen, wenn er davon ausgehen durfte, dass der Briefkasten ausreichend gesichert ist.

Nach Ansicht des LG bestand für den Versicherungsnehmer aufgrund der Örtlichkeiten der Eindruck, als befinde sich der Briefkasten in einem geschützten Bereich. Er musste bei diesem äußeren Bild keine Bedenken haben, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde.

Zudem habe der Versicherungsnehmer angegeben, er habe darauf geachtet, dass der Schlüssel nach unten fällt. Vor diesem Hintergrund sah das LG keine Anhaltspunkte dafür, dass er grob fahrlässig gegen seine Obliegenheit verstoßen hätte. Folge: Der Kaskoversicherer muss den Schaden ungekürzt ersetzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Beachten Sie: Das Urteil zeigt, dass für den Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht besteht, sich zu vergewissern, dass der Autoschlüssel in einem Autohaus-Briefkasten zumindest dem Anschein nach sicher aufgehoben ist. (LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020, 13 O 688/20)

Schadenersatz: Wenn ein Baum auf einen Porsche stürzt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich mit der Frage befasst, wann eine Stadt dafür haften muss, dass ein Straßenbaum umstürzt und hierdurch ein Fahrzeug beschädigt wird.

Der klagende Eigentümer eines Porsche 911 Carrera Cabriolet befuhr im Juni 2016 eine Straße in der Ruhrgebietsstadt Essen. An diesem Tag stürzte ein hangabwärts befindlicher Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche quer über diese Straße, nachdem bereits einige Zeit zuvor ein hangaufwärts der Straße abgewandt stehender Stämmling dieser Esche abgebrochen war. Baumkontrolleure der beklagten Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.

Der Kläger wirft der Stadt vor, nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um Gefahren durch einen Abbruch des Stämmlings zu vermeiden. Deshalb habe dieser auf seinen Porsche stürzen und ihn beschädigen können. Die beklagte Stadt sei ihm gegenüber daher verpflichtet, Schadenersatz von mehr als 50.000 Euro zu zahlen (v. a. Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung). Das LG Essen hatte dem Kläger Schadenersatz von rund 47.500 Euro zugesprochen. Die Berufung der beklagten Stadt war nur zum Teil erfolgreich.

Das OLG: Zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren müssten die Maßnahmen getroffen werden, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich seien, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar seien. Schon aus ökologischen Gründen sei eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstünden, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhten, müssten als unvermeidbar hingenommen werden. Dennoch dürften Anzeichen nicht übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen würden. Vor diesem Hintergrund seien die bloßen Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure der beklagten Stadt unzureichend gewesen. Bei den von ihnen festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen des Baums wären weitergehende Untersuchungen unter Zuhilfenahme eines Sondierstabs erforderlich gewesen. Hierdurch hätte die Ursache für das Abbrechen beider Stämmlinge, nämlich eine fortgeschrittene Fäulnisbildung, festgestellt werden müssen, woraufhin die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage hätte angeordnet werden müssen. Dann wäre es nicht mehr dazu gekommen, dass der Stämmling auf den Porsche hätte stürzen können.

Dem Kläger stünde allerdings der Höhe nach nur ein Anspruch auf Schadenersatz von gut 38.000 Euro zu, weil der vom LG zugesprochene Schadensbetrag wegen der von seinem zum Schadenszeitpunkt im Betrieb befindlichen Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr um 20 Prozent zu mindern sei. Das Urteil ist rechtskräftig. (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020, 11 U 34/20, PM vom 28.1.2021)

Parkplatz: Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen

Wird auf dem Parkplatz eines Supermarkts ein Pkw durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt, macht sich der Schädiger nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Dortmund klargestellt.

Während der Schädiger auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums seine Einkäufe in den Kofferraum seines Pkw lud, rollte der von ihm genutzte Einkaufswagen gegen das Fahrzeugheck des gegenüber geparkten Pkw. An dessen Heckklappe entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.300 Euro. Obwohl der Schädiger den Unfall bemerkte und den Einkaufswagen vom beschädigten PKW zurückholte, entfernte er sich von der Unfallstelle, ohne die erforderlich gewordenen Feststellungen zu ermöglichen.

Das AG lehnte es jedoch ab, einen Strafbefehl zu erlassen. Es bestehe kein hinreichender Verdacht einer Straftat, insbesondere nicht auf ein sog. „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Bei dem zugrunde liegenden Vorfall handelt es sich nämlich nicht um einen Unfall im Straßenverkehr im Sinne des Strafrechts.

Unter einem „Unfall im Straßenverkehr“ ist nach allgemeiner Ansicht ein plötzliches, unerwartetes Ereignis im Verkehr zu verstehen, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das einen nicht nur völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Allgemein anerkannt ist hierbei, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr „nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen“ ausreicht. Vielmehr ist ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen. Es müssen sich also in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. An einem solchen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlt es nach Auffassung des AG in „Einkaufswagen“-Fällen. Der Unfall ist nicht spezifisch Ausdruck jener Gefahren, die mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung verbunden sind.

Ein Unfall im Straßenverkehr kann nur dort angenommen werden, wo das Unglück Folge willentlicher Fortbewegung wenigstens eines Beteiligten ist. Denn „Verkehr“ findet nicht bereits dort statt, wo Gegenstände (mögen sie auch grundsätzlich Fortbewegungszwecken dienen) etwa aufgrund unzureichender Sicherung, äußerer Witterungseinflüsse u.ä. „von sich aus“ in Bewegung geraten; sie „verkehren“ damit noch nicht. Dies ist vielmehr erst der Fall, wenn ihre Bewegung von einem entsprechenden menschlichen Fortbewegungswillen getragen wird. (AG Dortmund, Beschluss vom 1.9.2020, 723 CS 268 Js 1007/20 276/20)

Schadenersatz: Hundepfote verletzt – Physiotherapie zu erstatten

Das Landgericht (LG) München I hat nach dem Unfall zwischen einem Pkw und einem Hund auf dem Gelände eines Gewerbeparks den Pkw-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, Schadenersatz von rund 20.000 Euro zu zahlen.

Denn bei einem Unfall zwischen einem Pkw und einem knapp vier Monate alten, angeleinten Hund verwirkliche sich keine typische Tiergefahr. Ein Mitverschulden des Halters sei damit ausgeschlossen. Zudem sei eine Physiotherapie bei der Fraktur der linken Vorderpfote des noch im Wachstum befindlichen Hundes medizinisch notwendig gewesen, so das Gericht.

Was war geschehen? Bei dem o. g. Unfall wurde der Hund an seiner linken Vorderpfote verletzt. Das LG vernahm Zeugen zum Unfallhergang auf dem Privatgelände und hörte einen Gutachter zur Unfallbedingtheit der Verletzungen des Hundes und zur Angemessenheit der geltend gemachten Behandlungskosten an. Ein Angestellter des Besitzers des zum Unfallzeitpunkt knapp vier Monate alten Rhodesian Ridgeback Rüden, der auf dem Gelände als Wachhund eingesetzt werden sollte, hatte den Hund am Tag des Unfalls an der Leine auf dem Privatgelände des Gewerbeparks spazieren geführt (Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km/h). Als der Beklagte sich in seinem Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h näherte, erfasste er den Hund mit seinem Pkw an der linken Vorderpfote.

Zur Überzeugung des Gerichts hat sich die Betriebsgefahr des Pkw verwirklicht. Hinzu komme das Verschulden des Fahrers durch die überhöhte Geschwindigkeit. Ein Mitverschulden des Hundehalters bzw. seines Angestellten etwa durch die Verwirklichung der sogenannten Tiergefahr schloss das Gericht vor diesem Hintergrund aus.

Weiter folgte das LG den Ausführungen des Gutachters, der die Verletzungen des Hundes als mit dem Autounfall kompatibel bewertete und die Behandlungskosten für angemessen hielt. Insbesondere die Physiotherapie sei notwendig gewesen, da der junge Hund sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Wachstum befunden habe. Die Beklagten haften auch für zukünftige Verletzungsfolgen, da diese laut Gutachten nicht ausgeschlossen werden können. Das Urteil ist rechtskräftig. (LG München I, Urteil vom 15.9.2020, 20 O 5615/18, PM 3/21 vom 26.1.2021)

Bußgeldverfahren: Handy oder Haarbürste – das ist die Frage

Mitunter kommt es zu „interessanten“ Erklärungsversuchen, um sich einem Bußgeld zu entziehen. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. hat entschieden: Es handelt sich um eine bloße Schutzbehauptung, wenn ein Verkehrsteilnehmer angibt, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen.

Der Betroffene war mit einem von ihm gelenkten Omnibus in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von „Handyverstößen“ geraten. Ein Beamter fertigte eine Fotosequenz an, auf der zu erkennen war, dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält. Im Verfahren trug der Betroffene Zweierlei vor: Zum einen habe er mit dem Fahrzeug bei dem vermeintlichen Bußgeldverstoß gestanden. Zum anderen würden die aufgenommenen Bilder lediglich zeigen, dass er seinen Bart mit einer weißen Bürste kämme. Es sei auch zu sehen, dass sich seine Hände gar nicht am Lenkrad befunden hätten.

Trotz seiner Einwände hat das AG gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro festgesetzt. Die Benutzung einer weißen Haarbürste stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei. Des Weiteren zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Bus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar u. U. Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.6.2020, 971 Owi 363 Js 72112/19, PM Nr. 1/2021)

Stadt Berlin: Vorerst kein Rückbau von Pop-up-Radwegen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden: Die temporären Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet müssen vorerst nicht zurückgebaut werden. Damit hat es auf die Beschwerde des Landes Berlin den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 4.9.2020 aufgehoben, dessen Vollziehung bereits im Oktober 2020 vorläufig ausgesetzt worden war.

Voraussetzungen für die Anordnung von Radwegen

Das VG hatte dem Antrag eines Verkehrsteilnehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen stattgegeben, weil die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei. Im Beschwerdeverfahren hat die zuständige Senatsverwaltung erstmals die erforderliche Gefahrenprognose durch Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u.ä. belegt sowie die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen durch verkehrsbezogene Ermessenserwägungen ergänzt.

Sicherheitsgründe: Trennung von Rad- und Kraftfahrzeugverkehr

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG u.a. ausgeführt: Unter Berücksichtigung der nun vorgelegten Unterlagen sei der Beschluss des VG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Der Antragsgegner habe jetzt zutreffend auf die Kriterien der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen abgestellt, um die Gefahrenlagen anhand der jeweils ermittelten Verkehrsstärken im Verhältnis zu den gefahrenen Geschwindigkeiten beurteilen zu können. Danach seien die maßgeblichen Straßenzüge überwiegend den Belastungsbereichen III oder IV zuzuordnen, bei denen eine Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr aus Sicherheitsgründen gefordert sei. Dieser öffentliche Belang überwiege die privaten Interessen des Antragstellers.

Minimale Fahrzeitverlängerung eines Autofahrers

Als eigenen Belang habe er nur pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht wie gewohnt durch die Stadt bewegen zu können. Die von ihm zum Nachweis der behaupteten Fahrzeitverlängerung im Beschwerdeverfahren nachgereichten Zahlen bezögen sich auf das gesamte Land Berlin und das Jahr 2019. Sie seien daher bereits im Ansatz ungeeignet, Stauzeiten durch die erst im Frühjahr 2020 angelegten Radfahrstreifen auf den hier maßgeblichen Straßenabschnitten zu belegen. Nach den vom Antragsgegner für die konkreten Straßenabschnitte eingereichten Unterlagen verlängerten sich die Fahrtzeiten nur minimal. Dies sei vom Antragsteller bis zur Entscheidung über seine Klage hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.1.2021, OVG 1 S 115/20; PM 1/21 vom 6.1.2021)

Schadenersatz: Mietwagenkosten auch ohne Ersatzbeschaffung

Auch wenn der Geschädigte nach dem Unfall mit Totalschaden keinen anderen Pkw kauft, muss der Versicherer die Mietwagenkosten erstatten, soweit er den Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sinnvoll erklären kann. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass ein Nutzungswille fehlt, entschied jetzt das Amtsgericht (AG) Bochum.

Der Unfall hatte dazu geführt, dass der (ältere) Geschädigte sich nach und nach im Straßenverkehr nicht mehr sicher fühlte. Daraufhin gab er das Autofahren auf. Bereits das Nutzen des Mietwagens zeige aber, so das AG, dass der Geschädigte ursprünglich einen Nutzungswillen hatte. (AG Bochum, Urteil vom 19.11.2020, 45 C 139/20)