Altersbegrenzung: Keine Ausbildungsförderung nach dem 65. Lebensjahr

Eine förderungsfähige berufsbildende Ausbildung liegt dann nicht vor, wenn sie in einem so hohen Alter (hier: 65 Jahre) aufgenommen wird, dass sie erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen sein wird. So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg.

Der Betroffene hatte im Fall des OVG daher keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung. So hatte es bereits das OVG Weimar entschieden (30.1.01, 3 EO 862/00). (OVG Hamburg, Urteil vom 23.6.2020, 4 Bf 173/16)

Verwahrentgelte: Negativzinsen sind zulässig

Die Regelungen über Negativzinsen oder Verwahrentgelte stellen Preisnebenabreden dar, die als solche nicht kontrollfähig sind. Das ist jedenfalls die Auffassung des Landgerichts (LG) Leipzig, das eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine Sparkasse abgewiesen hat.

Die Sparkasse hatte das Verwahrentgelt nur bei einem Kontowechsel erhoben und die Regelung in eine Anlage “Verwahrentgelt Girokonto“ zum Kontovertrag übernommen und sich unterzeichnen lassen. Damit ist der Streit aber noch nicht zu Ende. Die Verbraucherzentrale hat umgehend die Berufung angekündigt. Es ist zu erwarten, dass der BGH die Frage abschließend wird entscheiden müssen.

Es sind gegen verschiedene weitere Banken entsprechende Klagen anhängig. Sollte der BGH die Verwahrentgelte oder Negativzinsen letztlich für unzulässig halten, müssten die Banken diese zurückzahlen. Anders als das LG Leipzig hatte bereits das LG Tübingen entschieden. (LG Leipzig, Urteil vom 8.7.2021, 5 O 640/20; LG Tübingen, Urteil vom 25.5.2018, 4 O 225/17)

Haftung: Im Stadion gestolpert? Schadenersatz möglich!

Wer einen Verkaufsstand betreibt, muss zum einen dafür sorgen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden. Zum anderen muss er verhindern, dass Sicherungsmaßnahmen (z. B. Abdeckmatten) keine neuen Stolperfallen begründen, weil diese im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus den aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind. Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt hingewiesen.

Das war geschehen

Die Beklagte betrieb in einem großen Fußballstadion anlässlich eines Bundesligaspiels Verkaufsstände. Der Kläger besuchte das Fußballspiel. Nach dem Abpfiff stürzte er, als er an einem der Verkaufsstände der Beklagten vorbeikam, auf der Höhe einer von dieser verlegten Kabelmatte. Mit dieser Matte wurden Elektrokabel überdeckt. Ob der Kläger über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt war, ist zwischen den Parteien umstritten.

Der Kläger erlitt Wunden im Gesicht. Deutliche Narben in der unteren Gesichtshälfte sind davon zurückgeblieben. Er verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz von fast 10.000 Euro.

So sah es die erste Instanz

Das Landgericht (LG) Dortmund hatte dem Kläger zwar einerseits in erster Instanz Schmerzensgeld und Schadenersatz zugesprochen, diesen Anspruch aber andererseits um 1/3 gekürzt. Die Gummimatte habe sich nämlich aufgrund von Rissen und Wellen in einem derart schlechten Zustand befunden, dass sie nicht mehr hätte verwendet werden dürfen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger über die Gummimatte und nicht etwa davor oder dahinter gestürzt sei. Der Kläger habe aber durch seine Nachlässigkeit zu seinem Sturz beigetragen, weshalb er sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen müsse. Denn er habe erkennen können, dass an der Stelle eine Gummimatte gelegen habe.

Das sagt das Oberlandesgericht

Ihre Berufung hat die Standbetreiberin wieder zurückgenommen. Denn das OLG hatte deutlich auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen: Es habe die Pflicht bestanden, das Stromkabel durch geeignete Maßnahmen abzusichern, weil es eine Stolperfalle dargestellt habe. Hierzu sei eine Gummimatte auch grundsätzlich geeignet. Aber: Hier habe die Matte im Randbereich nicht flach auf dem Boden gelegen. Dadurch habe das Risiko bestanden, dass die Stadionbesucher u. U. gedanklich noch mit dem Fußballereignis beschäftigt zwar die Matte als solche, aber nicht deren welligen Randbereich so rechtzeitig haben erkennen können, um dort nicht zu stürzen.

Der Sturz des Klägers habe seinen Ausgang an der Gummimatte genommen. Andere Sturzursachen seien nicht ersichtlich. Die Matte habe sogar eine neue Gefahrenquelle geschaffen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die ordnungsgemäße Verlegung der Gummimatte nicht nur zu Beginn des Fußballspiels, sondern während des gesamten Zeitraums, in dem sich Zuschauer im Stadion aufhielten, zu gewährleisten. Dies hätte nur durch stabile, sich nicht verformende und bewegende Matten oder ggf. durch ein Abkleben der Ränder erreicht werden können. Das dem Kläger vorzuwerfende Mitverschulden habe das LG mit 1/3 richtig angesetzt. (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 7.5.2021, 7 U 27/20, PM vom 17.6.2021)

Irreführende Werbung: Auch für Kleinbeträge gelten Regeln

Die Werbeaussage „50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“ ist irreführend, wenn der Nachlass nur gewährt wird, falls der Kunde auch neue Getränke im Laden erwirbt. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg.

Die Beklagte betrieb Discount-Supermärkte. Sie warb u. a. mit der Aussage „50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“. Kunden erhielten den Vorteil aber nur, wenn sie bei einem neuen Einkauf auch Mehrweggetränke erwarben.

Das OLG: Dies ist irreführend. Denn auf die tatsächlichen Gegebenheiten weise die Beklagte nicht hin. Sie täusche damit den Kunden unabhängig davon, ob es sich letztlich nur um 50 Cent handele. Im Discounter-Bereich sei der Preiskampf besonders ausgeprägt. Selbst geringe Preisreduzierungen würden eingesetzt, um Kunden zu gewinnen wie hier.

Das OLG hob hervor: Üblicherweise sei die Pfandrückgabe von Rabatten ausgenommen, da die Pfandbeträge durchlaufende Posten des Händlers seien. Eine Gutschrift, die an die Rückgabe von Leergut geknüpft sei, sei daher ungewöhnlich. Sie könne preissensible Kunden besonders ansprechen und für Aufmerksamkeit sorgen. (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.3.2020, 3 U 86/20)

Haushaltsführungsschaden: Wie wirken sich Tiere aus?

Die Berücksichtigung der Versorgung eines im Haushalt des Geschädigten lebenden Haustiers bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens kommt grundsätzlich in Betracht. Zu diesem Thema gibt es nun zwei aktuelle Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG).

Das sagt das Oberlandesgericht Koblenz

Das OLG verlangt vom Geschädigten, dass er hierfür seine konkreten und individuellen Lebens- und Wohnverhältnisse darlegt, wie die Größe des Hauses, die Ausstattung des Hauses, die Zahl der zu versorgenden Personen und eine eventuelle Berufstätigkeit. Weiter muss er den genauen Umfang der Haushaltstätigkeit vor dem Unfall darlegen. Im Klartext: Was wurde täglich erledigt, was nur wöchentlich, was eventuell monatlich. Dem muss er den Umfang der (noch möglichen) Haushaltstätigkeiten nach dem Unfall gegenüberstellen. Er muss also die Frage beantworten: Was ist noch möglich? Im Zweifel muss er diese Tatsachen beweisen.

Bei der Versorgung von Tieren hat das OLG sehr strenge Maßstäbe angelegt. Fische und Hasen seien als Liebhaberei nicht zu berücksichtigen. Bei einem untergebrachten Pferd seien allenfalls die Pensionskosten als selbstständiger materieller Schaden zu berücksichtigen. Das Ausführen eines Hundes sei regelmäßig möglich und zu kompensieren.

Das sagt das Oberlandesgericht Celle

Dass man das anders sehen kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Celle zu einem ähnlichen Sachverhalt. Das OLG: Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Haustieres ist grundsätzlich erstattungsfähig. Es erscheint aber angebracht, nicht den gesamten hierfür erforderlichen Aufwand zu berücksichtigen, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht. Das OLG hat daher den Aufwand nach Stunden geschätzt, einen Abschlag vorgenommen und am Ende vier Stunden wöchentlich mit einem Stundensatz von 8 EUR berücksichtigt. (OLG Koblenz, Urteil vom 1.3.2021, 12 U 1297/20)

Rechtsgeschäfte: Natürliche Personen handeln grundsätzlich als Verbraucher

Oft haben Privatpersonen auch ein Gewerbe oder sind selbstständig tätig. Schließt eine solche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, handelt sie als Verbraucher. Etwas anderes gilt nur, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig darauf hinweisen, dass die Privatperson in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber bedeutend, weil daran sowohl materiell-rechtliche als auch formelle Rechte und Pflichten anknüpfen. Die Entscheidung des BGH lässt am Ende nur die Einschätzung zu, dass der Gläubiger seinen Geschäftspartner eine eindeutige Erklärung zur Handlung als Verbraucher oder Unternehmer abgeben lässt oder die natürliche Person im Zweifel immer als Verbraucher behandelt. (BGH, Urteil vom 7.4.2021, VIII ZR 191/19)

Vertragsrecht: Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Der Kunde einer Partnervermittlungsagentur verliert sein Widerrufsrecht nicht dadurch, dass diese die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt, ohne sie dem Kunden bereits überlassen zu haben, auch wenn allein dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Hauptleistung“ bestimmt ist. Zudem ist der Wertersatzanspruch der Partnervermittlungsagentur nach dem Widerruf, von Ausnahmen abgesehen, zeitanteilig zu berechnen.

Was war geschehen?

Die Klägerin schloss in ihrer Wohnung im Verlauf des Besuchs eines Vertreters der beklagten Agentur einen Partnervermittlungsvertrag. In den Vertragsunterlagen war u. a. bestimmt, dass die Beklagte als „Hauptleistung“ 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstelle. Hierauf sollten 90 Prozent und auf die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von zwölf Monaten“ 10 Prozent des Honorars entfallen. Außerdem unterzeichnete die über ihr Widerrufsrecht belehrte Klägerin eine Erklärung, sie wünsche ausdrücklich, dass die Beklagte mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginne; ihr sei bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.

Am folgenden Tag zahlte die Klägerin an die Beklagte das vereinbarte Honorar in Höhe von 8.330 Euro. Am selben Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin drei Kontakte, die dieser jedoch nicht zusagten. Die Klägerin „kündigte“ daraufhin nach einer Woche den Vertrag. Die Beklagte macht geltend, das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben.

Landgericht und Oberlandesgericht uneins

Das Landgericht (LG) hat die auf Rückzahlung des o. g. Betrags gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (OLG) die Beklagte hingegen zur Rückzahlung verurteilt. Von der Klageforderung seien aber 1.191 Euro abzuziehen, da die Klägerin drei der insgesamt 21 geschuldeten Partnervorschläge erhalten habe und der Beklagten daher Wertersatz in dieser Höhe schulde.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von 7.139 Euro gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin kann den Großteil des an die Beklagte geleisteten Betrags zurückverlangen.

Im Fall des wirksamen Widerrufs eines Verbrauchervertrags sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Parteien hatten einen widerruflichen Verbrauchervertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Der von der Klägerin erklärte Widerruf war wirksam.

Das Widerrufsrecht der Klägerin war nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ihre Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht hatte. Dies hätte erfordert, dass sie jedenfalls ihre Hauptleistungspflicht vollständig erfüllt hätte. Für die Auslegung, welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, ist entscheidend, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grad ankam, also was sie unter allen Umständen erlangen wollte.

Hier hatte die Beklagte ihre Leistung nicht vollständig erbracht. Die Erstellung des Partnerdepots war nicht (ausschließliche) Hauptleistungspflicht der Beklagten. Vielmehr ist für den Kunden der Beklagten allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Diese Leistung hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht. Darüber hinaus ist der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutzt, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden sind.

Für ein anderes Verständnis kann sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen die „Hauptleistung“ (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liegt. Diese Bestimmung ist unwirksam. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden.

Europäisches Recht

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8.10.2020 ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Daraus ergibt sich hier kein Anspruch der Beklagten, der 1.191 EUR übersteigt. Eine Ausnahme von einer zeitanteiligen Berechnung gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden; ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. (BGH, Urteil vom 6.5.2021, III ZR 169/20, PM Nr. 92/21)

Kfz-Kaufvertrag: Verkauf eines Gebrauchtwagens mit nicht zugelassenen Felgen: Käufer kann nicht zurücktreten

Wird ein Gebrauchtwagen mit Felgen verkauft, die keine Zulassung haben, berechtigt dies den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kauf. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zugunsten des Verkäufers entschieden.

Nicht zugelassene Felgen

Im Kaufvertrag über einen gebrauchten BMW 525d xDrive Touring stand folgender Zusatz: „Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder wird nachgereicht).“ Was dem Käufer bekannt war: Die Felgen waren für das Fahrzeug nicht zugelassen. Die versprochene ABE wurde aber nicht nachgeliefert, sodass der Käufer vom Kauf zurücktreten wollte. Damit kam er jedoch nicht durch.

Mangel unerheblich

Dass der BMW im Zeitpunkt der Auslieferung einen Sachmangel hatte, war unstreitig. Dreh- und Angelpunkt des Streits waren vor allem zwei Anschlussfragen: War der Mangel zu beseitigen und, wenn ja, wodurch? Hat er das für einen Rücktritt erforderliche Gewicht oder handelt es sich nur um eine Bagatelle?

Zu beseitigen war der Mangel entweder durch Lieferung von Winterrädern mit zugelassenen Felgen oder durch Beschaffung einer Einzelbetriebserlaubnis für die mitverkauften Felgen. Damit konzentrierte sich alles auf die zweite Frage: Liegt ein erheblicher Mangel oder eine Bagatelle vor? Ein Sachverständiger musste klären, ob durch die Montage von Winterrädern mit Felgen ohne ABE die Betriebserlaubnis erloschen ist. Eine nachträgliche Veränderung eines Fahrzeugs führt nämlich nur zum Erlöschen seiner Betriebserlaubnis, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Eine solche Gefährdung hat der Gutachter verneint. Die Betriebserlaubnis war also nicht erloschen.

Sowohl die Beschaffung einer Einzelerlaubnis als auch die Lieferung mangelfreier Felgen, also ein Felgenaustausch, sind zu vergleichsweise geringen Kosten zu erlangen. Somit kam das OLG zum Schluss, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Der Käufer durfte deshalb nicht vom Kauf zurücktreten. (OLG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2021, 10 U 46/18)

Instagram-Influencer: Postings sind nicht stets explizit als Werbung zu kennzeichnen

Ein Instagram-Influencer muss seine Postings nicht explizit als Werbung kennzeichnen. Vielmehr kann sich der kommerzielle Charakter bereits aus den näheren Umständen ergeben. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden.

Die Beklagte war Influencerin auf der Social-Media-Plattform Instagram und hatte mehrere Postings mit werblichem Inhalt vorgenommen. In der ersten Instanz war sie verurteilt worden, dies zu unterlassen, weil sie die Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet hatte. Daher hatte das Landgericht (LG) einen Fall von Schleichwerbung angenommen.

Dem schloss sich das OLG Hamburg nicht an und wies die Klage ab. Es sah zwar ein geschäftliches Handeln und auch Werbung, der kommerzielle Charakter ergebe sich aber bereits unmittelbar aus den Postings. Er müsse daher nicht besonders hervorgehoben werden. Für den durchschnittlichen Betrachter sei offensichtlich, dass es sich nicht um private Nachrichten handle, sondern eine geschäftliche Absicht dahinterstecke: „Fashion Bloggerinnen“ werden namentlich genannt und ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, auf mehreren Seiten Mode und Accessoires vorzustellen, bei denen wiederum jeweils die Hersteller benannt sind. Redakteurinnen stellen in Zeitschriften ihre persönlichen Modefavoriten unter Nennung der Hersteller/Händler vor (vgl. die zur Berufungsbegründung eingereichten Zeitschriften). Der Unterschied zu den Posts der Beklagten liegt nur darin, dass aufgrund des Papiermediums keine direkte Verlinkung zu Herstellern möglich ist.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass mögliche unerfahrene, minderjährige User mitlesen würden, die besonderen Schutz bedürften: Denn die Beklagte wende sich offensichtlich nicht an Jugendliche.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BGH (AZ.: I ZR 125/20) läuft. Verhandlungstermin ist am 29.7.21. (OLG Hamburg, Urteil vom 2.7.2020, 15 U 142/19)

Bußgeld: Was ist ein öffentlicher Weg?

Darf man mit einem Mountainbike im Wald fahren? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg auseinandergesetzt.

Ein Mann war in Niedersachsen mit seinem Mountainbike in einem Waldgebiet unterwegs. Die Stadt erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid über 150 Euro mit der Begründung, der Mann sei außerhalb öffentlicher Wege gefahren.

Nach dem Niedersächsischen Waldgesetz darf man mit Fahrrädern auch auf sogenannten „tatsächlichen öffentlichen Wegen“ fahren. Das sind solche Wege, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander- Reit- und Freizeitwege, nicht aber z.B. Fuß- und Pirschpfadwege. Auch die von „Downhill-Bikern“ eigenständig geschaffenen Wege gehören nicht dazu. Dort, so steht es im Bußgeldbescheid, sei das Fahrradfahren verboten. Die Schädigung des Waldes durch eine solche Nutzung Erosion und Verletzung von Bäumen sei deutlich erkennbar. Der Mann habe durch seine illegale Fahrt während der Brut- und Setzzeit auch eine hochtragende Ricke aufgeschreckt.

Der Mann wollte den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren und legte Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht (AG) Bad Iburg hatte er keinen Erfolg. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mann auf einem Trampelpfad und nicht auf einem tatsächlich öffentlichen Weg unterwegs gewesen sei.

Der Mann begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim OLG. Er argumentierte, er sei davon ausgegangen, den Weg nutzen zu dürfen. Das OLG wies den Antrag zurück. Das AG habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Grundstückseigentümer der öffentlichen Nutzung des Wegs nicht zugestimmt habe und dass dies für den Mann auch erkennbar gewesen sei. Es sei auch von dem Grundstückseigentümer nicht zu fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle, zumal alle tatsächlich öffentlichen Wege durch Schilder freigegeben seien. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.1.2021, 2 Ss OWi 25/21, PM Nr. 11/21 vom 15.4.2021)