Verwahrentgelte: Negativzinsen sind zulässig

Die Regelungen über Negativzinsen oder Verwahrentgelte stellen Preisnebenabreden dar, die als solche nicht kontrollfähig sind. Das ist jedenfalls die Auffassung des Landgerichts (LG) Leipzig, das eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine Sparkasse abgewiesen hat.

Die Sparkasse hatte das Verwahrentgelt nur bei einem Kontowechsel erhoben und die Regelung in eine Anlage “Verwahrentgelt Girokonto“ zum Kontovertrag übernommen und sich unterzeichnen lassen. Damit ist der Streit aber noch nicht zu Ende. Die Verbraucherzentrale hat umgehend die Berufung angekündigt. Es ist zu erwarten, dass der BGH die Frage abschließend wird entscheiden müssen.

Es sind gegen verschiedene weitere Banken entsprechende Klagen anhängig. Sollte der BGH die Verwahrentgelte oder Negativzinsen letztlich für unzulässig halten, müssten die Banken diese zurückzahlen. Anders als das LG Leipzig hatte bereits das LG Tübingen entschieden. (LG Leipzig, Urteil vom 8.7.2021, 5 O 640/20; LG Tübingen, Urteil vom 25.5.2018, 4 O 225/17)