Zweites Familienentlastungsgesetz: Gesetzgebung: Kindergeld steigt um 15 Euro monatlich

Das Zweite Familienentlastungsgesetz wird nach der Zustimmung des Bundesrats in Kraft treten. Damit steigen ab 2021 das Kindergeld und die -freibeträge, der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag.

Beim Kindergeld ist eine Erhöhung um 15 Euro je Kind und Monat zu verzeichnen. Dies bedeutet ab 2021:

  • jeweils 219 Euro für das erste und zweite Kind,
  • 225 Euro für das dritte Kind und
  • 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Der Kinderfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2021 von 5.172 Euro (2.586 Euro je Elternteil) auf 5.460 Euro (2.730 Euro je Elternteil) erhöht.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurde von 2.640 Euro (1.320 Euro je Elternteil) auf 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil) angehoben.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.408 Euro auf 9.744 Euro (2021) und 9.984 Euro (2022) erhöht. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an diese Werte angepasst. (Zweites Familienentlastungsgesetz, BR-Drucksache 660/20 vom 27.11.2020)

Einkommensteuergesetz: Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner restriktiven Linie hinsichtlich des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Ein Abzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.

Nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist laut Einkommensteuergesetz ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig (§ 33 EStG). „Existenzgrundlage“ ist dabei allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung ist aber die immaterielle Existenzgrundlage betroffen. (BFH, Urteil vom 13.8.2020, VI R 15/18)

Arbeitnehmer: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 für Ehegatten und Lebenspartner

Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. |

Beachten Sie: Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte: Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Konsequenz dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Die Fahrtkosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar.

Seit der Neuregelung des Reisekostenrechts (ab dem Veranlagungszeitraum 2014) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung sind nur noch mit der Entfernungspauschale d. h. 0,30 Euro je Entfernungskilometer und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht.

Beachten Sie: Ein Abzug ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.

Nach der aktuellen BFH-Entscheidung ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (im Streitfall: viermonatiger Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit). Denn die gesetzliche Regelung verlangt keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme.

Beachten Sie: Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. (BF, Urteil vom 14.5.2020, VI R 24/18)

Schenkungsteuer: Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag von Enkeln

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht Urenkeln für eine Schenkung nur der schenkungsteuerliche Freibetrag i. H. von 100.000 Euro zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht (FG) ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Dieser restriktiven Sichtweise ist der BFH gefolgt. (BFH, Beschluss vom 27.7.2020, II B 39/20)

Doppelte Haushaltsführung: Wöchentliche Familienheimfahrten im Fokus

Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, bleibt es nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen auch dann bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen.

Was war geschehen? Der Arbeitnehmer beteiligte sich für seine Privatnutzung nicht nur pauschal an den Kosten des Pkw (0,5 % des Listenpreises), sondern auch noch kilometerabhängig an den Tankkosten. Vergeblich begehrte er bei Finanzamt und -gericht den Werbungskostenabzug seiner tatsächlichen Kosten für die Familienheimfahrten ohne Erfolg.

Nun liegt die Sache beim Bundesfinanzhof (BFH). Der Ausgang ist offen, denn bislang haben sich weder die Finanzrechtsprechung noch die steuerrechtliche Literatur mit dieser Sachverhaltskonstellation Familienheimfahrten bei teilentgeltlicher Dienstwagenüberlassung befasst. (FG Niedersachsen, Urteil vom 8.7.2020, 9 K 78/19)

Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für einen Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht (FG) Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt.

Das gehört zu den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltführung

Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu den Unterkunftskosten zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung zählen dazu die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.

Das gehört nicht zu den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung

Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören nach der Entscheidung des BFH aus 2019 die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung. Denn bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 EStG) als Werbungskosten abziehbar sind.

So argumentiert das Finanzgericht Saarland

Das FG Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.

Das sollten Arbeitnehmer beachten

Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. (FG Saarland, Gerichtbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17)

Mindestlohnanpassung: Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen

Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 1.1.2021 stufenweise erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2020. |

Hintergrund: Nach dem Mindestlohngesetz kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats verbindlich machen.

Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahresschritten von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde (im Jahr 2020) jeweils zum

  • 1.1.2021 auf 9,50 Euro
  • 1.7.2021 auf 9,60 Euro
  • 1.1.2022 auf 9,82 Euro
  • 1.7.2022 auf 10,45 Euro

(Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „Mindestlohn steigt“, Mitteilung vom 28.10.2020)

Außergewöhnliche Belastungen: Gemeinsame Wohnung mit Lebensgefährten: Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Höchstbetrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu kürzen.

Hintergrund: Der Unterhaltshöchstbetrag für 2020 beträgt 9.408 EUR zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen. Zudem darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt jedoch außen vor.

Im Streitfall machten Eltern Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Sachsen und letztlich auch der BFH entschieden.

Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson.

Hier lagen im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Höchstbetrags nicht vor. Dabei stellte der BFH u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung des Lebensgefährten für die Tochter hätte begründen können. Denn diese war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbedürftig.

Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der Tochter hätten angesetzt werden können, da er an die Tochter keine Unterhaltszahlungen geleistet hat. Vielmehr haben beide die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. Die Tochter hatte die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestritten und ihr Lebensgefährte die darüber hinausgehenden Kosten aufgewandt. Unerheblich ist insoweit, dass der Lebensgefährte die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war.

Verfügen unverheiratete Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, gewähren sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt. Vielmehr kommt jeder für den eigenen Lebensunterhalt (durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten) auf. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere, ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich. (BFH, Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17)

Sonderausgaben: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung dar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn durch den Bonus ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Im vorliegenden Fall hatte ein gesetzlich krankenversicherter Steuerpflichtiger von seiner Krankenkasse Boni für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ i. H. von 230 Euro erhalten. Er wies gegenüber seiner Krankenkasse einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie ein gesundes Körpergewicht nach.

Das Finanzamt behandelte die Boni wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug. Dagegen wertete das Finanzgericht (FG) Sachsen die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussen, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösen.

Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Bonuszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V, § 65a) nimmt der BFH hier eine differenzierte Betrachtung vor:

Auch pauschale Boni mindern nicht die Sonderausgaben und sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Der eigene Aufwand fehlt z. B. bei Schutzimpfungen oder der Zahnvorsorge, da diese Maßnahmen bereits vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Hier liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. (BFH, Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18)