Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für einen Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht (FG) Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt.
Das gehört zu den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltführung
Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu den Unterkunftskosten zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung zählen dazu die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
Das gehört nicht zu den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung
Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören nach der Entscheidung des BFH aus 2019 die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung. Denn bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 EStG) als Werbungskosten abziehbar sind.
So argumentiert das Finanzgericht Saarland
Das FG Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.
Das sollten Arbeitnehmer beachten
Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. (FG Saarland, Gerichtbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17)