Außergewöhnliche Belastungen: Gemeinsame Wohnung mit Lebensgefährten: Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Höchstbetrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu kürzen.

Hintergrund: Der Unterhaltshöchstbetrag für 2020 beträgt 9.408 EUR zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen. Zudem darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt jedoch außen vor.

Im Streitfall machten Eltern Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Sachsen und letztlich auch der BFH entschieden.

Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson.

Hier lagen im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Höchstbetrags nicht vor. Dabei stellte der BFH u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung des Lebensgefährten für die Tochter hätte begründen können. Denn diese war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbedürftig.

Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der Tochter hätten angesetzt werden können, da er an die Tochter keine Unterhaltszahlungen geleistet hat. Vielmehr haben beide die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. Die Tochter hatte die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestritten und ihr Lebensgefährte die darüber hinausgehenden Kosten aufgewandt. Unerheblich ist insoweit, dass der Lebensgefährte die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war.

Verfügen unverheiratete Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, gewähren sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt. Vielmehr kommt jeder für den eigenen Lebensunterhalt (durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten) auf. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere, ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich. (BFH, Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17)