Werbungskosten: Das häusliche Arbeitszimmer in der Corona-Pandemie

Wegen der Coronapandemie arbeiten viele Arbeitnehmer in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Hier stellt sich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Sonderregelungen bekannt gegeben.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abziehbar:

  • Bis zu 1.250 Euro jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Dem Arbeitnehmer steht auch dann kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er die Entscheidung über das Tätigwerden im häuslichen Arbeitszimmer ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung, bzw. der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Coronapandemie wird dabei der Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021 angenommen.

Für den Tätigkeitsmittelpunkt ist der qualitative Schwerpunkt der Betätigung maßgeblich. In der Coronazeit ist davon auszugehen, dass die Arbeiten im Betrieb und im Arbeitszimmer qualitativ gleichwertig sind, sodass die zeitlichen Aspekte entscheidend sind.

Beispiel: Ein Arbeitgeber gestattet nur eine Person pro Großraumbüro. Der Arbeitnehmer verfügt über ein häusliches Arbeitszimmer und arbeitet fortan an drei Tagen pro Woche zu Hause. Folge: Er kann die Kosten für sein Arbeitszimmer ohne Höchstgrenze absetzen.

Beachten Sie: Alternativ (oder ohne häusliches Arbeitszimmer) kommt eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro für jeden Tag in Betracht, an dem die Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird (max. 600 Euro im Jahr). (BMF, Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6 – S)

Fahrten zum Sammelpunkt: Hier gilt für Steuerpflichtige die Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale kann auch ohne erste Tätigkeitsstätte relevant sein. Betroffen sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Festlegungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort (Sammelpunkt) oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss. Mit den Voraussetzungen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun (erstmals) näher befasst.

Sachverhalt

Ein Baumaschinenführer gelangte zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen er (mehrtägig) übernachtete. Die Einsätze auf den „Fernbaustellen“ dauerten in der Regel die gesamte Woche. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zur Sammelstelle nur mit der Entfernungspauschale.

Hintergrund

Für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten hat die Festlegung als Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin auswärts beruflich tätig wird. Vielmehr legt die Regelung des Einkommensteuergesetzes (EstG, §9) „nur“ die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu dem Sammelpunkt, bzw. zu dem nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet, fest. Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen sind hier nicht möglich.

Gerichtliche Entscheidung

Ob ein Arbeitnehmer (ohne erste Tätigkeitsstätte) zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Entscheidend ist hier die sog. ex- ante-Sicht, das heißt, die Sicht im Voraus.

Das Wort „typischerweise“ verlangt nicht, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das Gebiet im Veranlagungszeitraum ausnahmslos aufsuchen muss. Es ist nur erforderlich, dass er ihn nach der Anweisung „typischerweise arbeitstäglich“ aufzusuchen hat. Es kommt nicht darauf an, dass hierbei eine bestimmte prozentuale oder tageweise Grenze überschritten wird. Maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer den Ort in der Regel aufsuchen muss. Ausnahmen sind durchaus möglich (z.B. unvorhergesehener Einsatz). Ein dauerhaftes Aufsuchen liegt vor, wenn die Anordnung des Arbeitgebers zum Aufsuchen desselben Orts oder desselben weiträumigen Tätigkeitsgebiets unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt.

Weil das Finanzgericht (FG) Thüringen als Vorinstanz einen Sammelpunkt gemäß EStG allein wegen der Anzahl der dorthin unternommenen Fahrten im Verhältnis zu den Gesamtarbeitstagen des Steuerpflichtigen angenommen hat, hat der BFH den Fall zurückverwiesen. Das FG muss nun aufklären, ob der Steuerpflichtige den Sammelpunkt auch typischerweise arbeitstäglich aufsuchen sollte. Ob dies der Fall ist, wird entscheidend davon abhängen, ob von vornherein feststand, dass der Steuerpflichtige nicht nur auf eintägigen Baustellen eingesetzt werden würde, sondern auch auf mehrtägigen Fernbaustellen. Hierfür kann auch die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eine Rolle spielen. Ist dies der Fall, läge aus der ex-ante-Sicht kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Betriebssitzes des Arbeitgebers vor. (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen: neues Schreiben der Finanzverwaltung

Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 30.6.2021 nun angepasst. Gegenüber dem bisherigen Schreiben aus dem Jahr 1994 wurden insbesondere Aspekte zur Erstellung einer Bewirtungsrechnung mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem und zur Digitalisierung der Rechnung und des Eigenbelegs aufgenommen.

Nachweis durch den Steuerpflichtigen

Bei Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass erfolgt eine Abzugsbeschränkung, nach der nur 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln.

Zum Nachweis (Eigenbeleg) der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben machen:

  • Ort,
  • Datum,
  • Teilnehmer,
  • Anlass der Bewirtung sowie
  • Höhe der Aufwendungen.

Erfolgte die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte, ist die Rechnung zum Nachweis beizufügen. Dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.

Beachten Sie: Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (nach Ablauf des Geschäftsjahres ist jedenfalls nicht mehr zeitnah).

Inhalt der Rechnung bis zu oder über 250 Euro

Die Rechnung muss grundsätzlich den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 UStG) genügen, maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro müssen mindestens die Anforderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§ 33 UStDV) erfüllt sein. Dies sind:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb),
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und
  • der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie
  • der anzuwendende Steuersatz.

Zusätzlich sind bei Rechnungen über 250 Euro die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb) erforderlich.

Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen. Verpflichtende Angaben nach der Kassensicherungsverordnung (§ 6 KassenSichV) bleiben unberührt.

Gemäß KassenSichV werden weitere Anforderungen an einen Beleg gestellt. Danach muss ein Beleg auch enthalten: den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung, die Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen. Die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Angaben der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht. Bezeichnungen, wie beispielsweise „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen, sind indes nicht zu beanstanden.

Rechnungen bis zu 250 Euro müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen nicht enthalten. Bei Rechnungen über 250 Euro bestehen keine Bedenken, wenn der Bewirtungsbetrieb den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen handschriftlich auf der Rechnung vermerkt.

Erstellung der Bewirtungsrechnung

Das BMF hat mit dem neuen Schreiben erstmals auch zur Erstellung einer Bewirtungsrechnung aus Sicht des Bewirtungsbetriebs Stellung genommen. Dies war wegen der Verschärfungen im Bereich der elektronischen Kassensysteme erforderlich.

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne des Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist nach der AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen.

Beachten Sie: Der Beleg, der die Angaben gemäß KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 Euro eine ordnungsgemäße Rechnung dar. Rechnungen in anderer Form (z. B. handschriftlich oder nur maschinell erstellte), erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht. Die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (Verschärfung gegenüber der bisherigen Praxis).

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass die Rechnung maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch mittels QR-Codes dargestellt werden.

Digitale oder digitalisierte Rechnungen und Belege

Der Eigenbeleg kann digital erstellt oder digitalisiert werden. Die Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der Angaben zu gewährleisten, die im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.

Beachten Sie: Die Bewirtungsrechnung kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form übermittelt werden. Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen im Anschluss digitalisiert werden.

Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index) ist zulässig. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung angebracht werden. Das BMF fordert in diesem Zusammenhang zahlreiche Punkte, damit die Nachweiserfordernisse als erfüllt angesehen werden können. So müssen u. a. die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfüllt sein.

Bewirtungen im Ausland: analoge Regeln mit Ausnahmemöglichkeiten

Bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Regelungen. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht erhalten konnte, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht.

Beachten Sie: Liegt ausnahmsweise nur eine handschriftlich erstellte Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

Anwendungsregelungen

Das neue Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei zwei Übergangsregelungen gewährt werden:

  • Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.
  • Führen die Regelungen (über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus) im Vergleich zum Schreiben vom 21.11.1994 zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind sie erst für Bewirtungsaufwendungen verpflichtend, die nach dem 1.7.2021 anfallen. (BMF-Schreiben vom 30.6.2021, IV C 6 – S 2145/19/10003 :003)

Doppelbesteuerung der Renten: Verfassungsbeschwerden eingelegt

Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Klagen zur Doppelbesteuerung der Renten als unbegründet abgewiesen. Für spätere Rentenjahrgänge zeichnet sich für den BFH wegen der Abschmelzung des Rentenfreibetrags indes eine Doppelbesteuerung ab. Hiergegen haben die Steuerpflichtigen nun Verfassungsbeschwerden eingelegt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierauf insofern reagiert, dass Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 vorläufig ergehen, in denen Leibrenten oder andere Leistungen aus einer Basisversorgung erfasst sind.

Beachten Sie: Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat angekündigt, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die Vorgaben des BFH erfüllt. Gemäß Pressemitteilung scheint das BMF aber Änderungen (erst) für künftige Rentenjahrgänge ab 2025 anzustreben. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten. (Verfassungsbeschwerden: 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21; BMF, PM vom 3.6.2021 „Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rentenbesteuerung“; BMF, Schreiben vom 30.8.2021, IV A 3 – S 0338/19/10006 :001)

Einkommen-/Gewerbesteuer: Sind Online-Pokergewinne steuerpflichtig?

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster hat der Steuerpflichtige Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.

Das FG: Bei der vom Steuerpflichtigen gespielten Variante Texas Hold‘em handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Der Pokerspieler hat insbesondere auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Denn er hat über eine gewisse Dauer hinweg Pokergewinne erzielt und die Online-Pokerspiele mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. (FG Münster, Urteil vom 10.3.2021, 11 K 3030/15 E,G)

Kinderbetreuungskosten: Steuerfrei gezahlte Arbeitgeberzuschüsse sind nicht steuerlich abzugsfähig

Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).

Kinderbetreuungskosten können nach dem Einkommensteuergesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein.

Folgende Aspekte sind hier zu beachten: Der Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen ist möglich, maximal 4.000 Euro im Jahr (wirksam damit 6.000 Euro).

Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder bei Vorliegen oder Eintreten einer Behinderung vor dem 25. Lebensjahr). Grundsätzlich erforderlich sind Rechnung und Überweisungsbeleg.

Nicht abziehbar sind Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach- oder Sportunterricht).

Sachverhalt

Eltern zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.

Das Finanzamt kürzte die von den Eltern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, sodass sich folgende Berechnung ergab:

  • Aufwand Kindergarten: 926 Euro
  • abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: 600 Euro
  • verbleiben: 326 Euro
  • davon 2/3 als abziehbare Sonderausgaben: 218 Euro

Bestätigung durch den Bundesfinanzhof

Diese Handhabung des Finanzamts wurde vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und durch den BFH bestätigt.

Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraus. Daher vertrat der BFH die Ansicht, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (vgl. § 3 Nr. 33 EStG), wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.

Beachten Sie: Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen. (BFH, Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20)

Arbeitslohn: Bei Betriebsveranstaltungen ist auf die Anwesenden abzustellen

Absagen von Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich zulasten der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und sich so der Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) angeschlossen.

Hintergrund

Grundsätzlich sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 Euro pro Arbeitnehmer.

Beachten Sie | Ein wichtiges Merkmal einer Betriebsveranstaltung ist, dass sie grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. So gelten beispielsweise Incentive-Aktionen für Führungskräfte oder für verdiente Mitarbeiter nicht als Betriebsveranstaltungen. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises ist allerdings erlaubt, wenn die Veranstaltung auf eine Abteilung oder auf mehrere eng zusammenarbeitende Abteilungen beschränkt ist.

Sachverhalt

Eine GmbH hatte einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Die GmbH verteilte die Aufwendungen auf die angemeldeten Arbeitnehmer. Demgegenüber stellte das Finanzamt auf die teilnehmenden Personen ab, sodass sich ein höherer Betrag ergab. Das Finanzgericht (FG) Köln gab der GmbH Recht – nicht aber der Bundesfinanzhof.

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Beachten Sie: Damit hat der BFH dem FG Köln eine Absage erteilt. Das hatte in der Vorinstanz noch die Meinung vertreten, Absagen von angemeldeten Arbeitnehmern dürften steuerrechtlich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Eine dahingehende Aufteilung der Gesamtkosten ist, so der BFH, weder im Gesetzeswortlaut angelegt noch entspricht sie dem Sinn und Zweck der Regelung. (BFH, Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18)

Werbungskosten: Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Bei den Umzugsauslagen ist nach folgenden Personengruppen zu unterscheiden:

Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes bereits eine Wohnung hatten:

  • ab 1.6.2020: 860 Euro
  • ab 1.4.2021: 870 Euro
  • ab 1.4.2022: 886 Euro

Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):

  • ab 1.6.2020: 573 Euro
  • ab 1.4.2021: 580 Euro
  • ab 1.4.2022: 590 Euro

Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes (noch) keine Wohnung hatten:

  • ab 1.6.2020: 172 Euro
  • ab 1.4.2021: 174 Euro
  • ab 1.4.2022: 177 Euro

Beachten Sie: Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EstG) als haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommt. (BMF-Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002)

Corona-Schutzmasken: Betriebsausgaben oder Werbungskosten „Ja“, pauschalierte Sonderausgaben „Nein“

Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, für Schutzmasken (ab 2021: OP-Masken oder Masken der Standards FFP 2, N95 oder KN95 oder einem mindestens vergleichbaren Standard) einen pauschalen Sonderausgabenabzug in Höhe von 200 Euro bei Einzel- und 400 Euro bei Zusammenveranlagung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewähren. Dies sollte für die Steuererklärungen 2020 und 2021 gelten. Doch dem hat die Bundesregierung nun eine Absage erteilt.

In anderen Bereichen ist die Beschaffung von Schutzmasken allerdings begünstigt:

  • Die Kosten der Schutzmasken, die der Arbeitgeber für sich oder seine Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind beim Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die von ihm für die berufliche Nutzung angeschafft werden (z. B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers), sind Werbungskosten. Eine private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung ist unschädlich.
  • Schutzmasken, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind kein Arbeitslohn. Sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt. (Bundesrat vom 22.2.2021, BR-Drs. 50/1/21; Bundesregierung vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27632)

Werbungskosten: Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei einer verbilligten Vermietung

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die ortsübliche Marktmiete grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.

Die maßgebliche ortsübliche Marktmiete ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel. Hierzu gehören sowohl der einfache Mietspiegel als auch der qualifizierte. Dabei ist jeder der Mietwerte (nicht nur der Mittelwert) als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist. Erst die Über- oder Unterschreitung der jeweiligen Grenzwerte führt zur Unüblichkeit.

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete

Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden (z. B.: keine regelmäßige Anpassung an die Marktentwicklung) oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete alternativ ermittelt werden, z. B.:

  • mithilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
  • durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder
  • unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen.

Beachten Sie: Nach Ansicht des BFH ist jeder dieser Ermittlungswege grundsätzlich gleichrangig.

Hintergrund: Bei einer verbilligten Vermietung gilt die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken bis zum Veranlagungszeitraum 2020 bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Dann ist der volle Werbungskostenabzug eröffnet. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Totalüberschussprognose und Einkunftserzielungsabsicht

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde die Grenze von 66 % auf 50 % herabgesetzt. Das bedeutet: Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen. (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20)