Corona-Pandemie: Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das auf den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020 basiert, ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt.

1. Umsatzsteuersätze

Der Umsatzsteuersatz wurde für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 gesenkt:

  • Der reguläre Steuersatz beträgt dann nicht 19 %, sondern 16 %.
  • Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) beträgt 5 % (bisher 7 %).

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz.

Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer sofern noch nicht geschehen schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.

Aber nicht nur die kurzfristige Umsetzung der Steuersatzsenkung bereitet(e) vielen Unternehmen Probleme. So gibt es auch zahlreiche Abgrenzungsfragen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem begleitenden Schreiben eingegangen ist. Hierbei handelt es sich derzeit aber nur um einen Entwurf (Stand vom 23.6.2020).

2. Anwendungsbeginn

Die neuen Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt werden.

Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.

3. Preisauszeichnung

Die Senkung der Steuersätze erfordert nicht nur Anpassungen/Änderungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen. Zu denken ist auch an die aufwendige korrekte Neu-Auszeichnung der Waren (vor allem im Einzelhandel). Hier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun mit Schreiben vom 10.6.2020 einen Lösungsweg über Pauschalrabatte aufgezeigt. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung aller Artikel ändern zu müssen.

Diese Möglichkeit kann für preisgebundene Artikel (wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel) nicht angewendet werden.

4. Dauerleistungen/Teilleistungen

Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr oder 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Dauerleistungen werden bei einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet bei wiederkehrenden Lieferungen (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme) am Tag jeder einzelnen Lieferung.

Für umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht wurden, gilt der Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Dauerleistungen sind mit 16 % bzw. 5 % zu besteuern.

Beispiel: In einem Mietvertrag über zwei Jahre wurde eine monatliche Mietzahlung vereinbart. Es liegen monatliche Teilleistungen vor. Soweit die Teilleistungen auf den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 entfallen, beträgt der Steuersatz 16 %, anderenfalls 19 %.

Sind Verträge über Dauerleistungen als Rechnung anzusehen, ist ggf. eine Ergänzung notwendig. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in den Verträgen der konkrete Steuersatz (19 % oder 7 %) genannt ist, und nicht nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

5. Gutscheine

Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Entwurfsschreiben auf folgende Vereinfachungsmöglichkeit hin:

Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersätzen von 19 % zu berichtigen. Bei einer Erstattung nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Für Umsätze zum ermäßigten Steuersatz gilt dies entsprechend.

Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit seiner Ausgabe. Somit ist hier der Steuersatz im Zeitpunkt der Ausgabe maßgebend. Die Differenzierung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein ist also weiter aktuell.

6. Falsche Anwendung des Steuersatzes

Wird die Umsatzsteuer zu hoch (z. B. 19 % anstatt 16 %) ausgewiesen, schuldet der Unternehmer neben der gesetzlich geschuldeten Steuer (16 %) auch den erhöht ausgewiesenen Steuerbetrag (3 %) gegenüber dem Finanzamt.

Übergangsregelung nach dem Entwurfsschreiben: Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6. und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung 19 % anstelle von 16 % (bzw. 7 % anstelle von 5 %) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, muss er den Steuerausweis nicht berichtigen. Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger erhält in diesen Fällen aus Gründen der Praktikabilität einen Vorsteuerabzug auf Basis des ausgewiesenen Steuersatzes.

7. Weitere Gesetzesaspekte

Haben Eltern für mindestens einen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld, erhalten sie einen einmaligen Bonus von 300 EUR.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben (beabsichtigter Liquiditätseffekt).

Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag, der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021).

Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.

Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde. Der nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020 pauschalierte Verlustrücktrag von 15 % wurde aufgehoben.

Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt, wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) gewährt.

Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen je gefahrenen km haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abziehen. Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abläuft, wurde diese um ein Jahr verlängert.

Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

Mit Wirkung ab 2020 wurde der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-Fache (bislang das 3,8-Fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.

Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag

(z. B. Schuldzinsen) erhöht (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR). (Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Zustimmung Bundesrat am 29.6.2020; BMF-Schreiben im Entwurf (Stand: 23.6.2020), III C 2 – S 7030/20/10009 :004)

Entfernungspauschale: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Arbeitnehmer machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht (FG) Münster noch beim BFH Erfolg.

Die Entfernungspauschale deckt zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, kann folglich auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 EUR also 0,15 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehen.

Beachten Sie: Das FG Münster (Vorinstanz) hatte eine andere Sichtweise vertreten: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Pauschale zu berücksichtigen.

Im Sachverhalt des Streitfalls führten beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier wäre die Ansicht des FG Münster günstiger gewesen. (BFH, Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17)

Aktuelle Gesetzgebung: Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.2020 Änderungen ergeben haben (BGBl I 2019, S. 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert.

Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen:

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR.

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung: 860 EUR
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 EUR
  • Berechtigte ohne Wohnung: 172 EUR

Beispiel: Eine berechtigte Person zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 EUR (Berechtigter) + 573 EUR (Ehefrau) + 573 EUR (Kind) = 2.006 EUR

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt. (BMF-Schreiben vom 20.5.2020, IV C 5 – S 2353/20/10004 :001)

Aktuelle Gesetzgebung: Corona-Krise: Bundesregierung beschließt milliardenschweres Konjunkturprogramm

Kurz nach Pfingsten hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Wichtige (steuerliche) Aspekte werden vorgestellt.

1. Steuerliche Aspekte

Der Umsatzsteuersatz soll vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt werden. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel und Bücher) beträgt dann 5 % (bisher 7 %). Hier gilt es, Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vorzunehmen. Ein begleitendes Schreiben der Finanzverwaltung liegt bereits im Entwurf vor (BMF mit Stand vom 11.6.2020, Az. III C 2 – S 7030/20/10009 :004).

Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag, der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Wegen des in Zeiten von Corona erhöhten Betreuungsaufwands soll der Betrag von 1.908 EUR auf 4.000 EUR angehoben werden (gilt für 2020 und 2021).

Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, sollen im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden.

Als Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 eingeführt werden. Der Abschreibungssatz darf höchstens das 2,5-fache des linearen Satzes betragen (maximal 25 % pro Jahr).

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. EUR (bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) erweitert werden. Derzeit gelten 1 Mio. EUR bzw. bei einer Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR.

Beachten Sie: Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, damit sich der Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 auswirkt (z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage). Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.

Das Körperschaftsteuerrecht soll modernisiert werden u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-fache (bislang das 3,8-fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Bei der Gewerbesteuer soll der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht werden (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR).

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden (Liquiditätseffekt).

Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage daher zum 1.1.2021 hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem soll die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030 verlängert werden.

Beachten Sie: Auch der Kauf von Elektrofahrzeugen soll (weiter) angekurbelt und die Prämien des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 EUR die Förderung des Bundes von 3.000 EUR auf 6.000 EUR steigt. Diese Maßnahme soll bis Ende 2021 befristet werden.

2. Programm für Überbrückungshilfen

Zur Existenzsicherung von kleinen und mittleren Unternehmen wird für einen Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt (Volumen: maximal 25 Mrd. EUR). Die branchenübergreifende Hilfe wird für Juni bis August gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % andauern.

Beachten Sie: Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 EUR für drei Monate. Bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 EUR, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 EUR nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

3. Weitere Punkte im Überblick

Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen Familien unterstützt werden. Beim Kurzarbeitergeld will die Bundesregierung im September eine verlässliche Regelung für den Bezug ab dem 1.1.2021 vorlegen.

Die EEG-Umlage droht wegen des Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen. Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, soll eine Senkung der EEG-Umlage erfolgen, sodass diese in 2021 bei 6,5 ct/kWh und in 2022 bei 6,0 ct/kWh liegen wird. Derzeit beträgt sie 6,756 ct/kWh.

Kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie (2.000 EUR) erhalten, die nach dem Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, sollen für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 EUR erhalten. („Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020“, BMF vom 3.6.2020)

Vermieter: Verbilligte Vermietung: Bestimmung der „ortsüblichen Marktmiete“

Eine Vermietung zu Wohnzwecken gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 Prozent des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Thüringen ist als Vergleichsgrundlage („ortsübliche Marktmiete“) jedenfalls dann nicht der ggf. günstigere örtliche Mietspiegel heranzuziehen, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet. Da gegen diese Entscheidung die Revision (IX R 7/20) anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. (FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Neue Corona-Maßnahmen: Höheres Kurzarbeitergeld, Lockerungen beim Elterngeld …

Auch in dieser Ausgabe stehen wieder Maßnahmen im Mittelpunkt, mit denen soziale und wirtschaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden sollen.

1. Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld sollen erhöht werden

Der Bundestag hat am 14.5.2020 ein Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) beschlossen. Dabei geht es u. a. um Verbesserungen beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld.

Hintergrund: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Netto-Entgelt. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. 67 Prozent werden gezahlt, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Nun soll das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, erhöht werden und zwar ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts und ab dem 7. Monat auf 80 Prozent. Für Haushalte mit Kindern gelten 77 Prozent bzw. 87 Prozent. Die Aufstockung soll längstens bis zum 31.12.2020 gelten.

Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit sollen befristet bis Ende 2020 die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden. Zuvor war ein Zuverdienst nur in den Bereichen privilegiert, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten.

Wer schon vor der Krise arbeitsuchend war und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat, hat derzeit geringe Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Daher soll das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert werden, deren Anspruch zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 enden würde.

2. Umsatzsteuer für die Gastronomie wird auf 7 Prozent gesenkt

Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird derzeit (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 Prozent besteuert.

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung („Corona-Steuerhilfegesetz“) soll nun für die Zeit ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 generell der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erhoben werden.

3. Vorauszahlungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuer sollen herabgesetzt werden

Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen.

Merke: Von einer Betroffenheit geht die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020, Az. IV C 8 – S 2225/20/10003 :010) regelmäßig aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million EUR bzw. zwei Millionen EUR bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Beispiel: A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat für 2019 bereits 24.000 EUR Einkommensteuer vorausgezahlt. Dieser Vorauszahlung lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 EUR zugrunde. Für das 1. Quartal 2020 hat A 6.000 EUR vorausgezahlt. Wegen der Corona-Pandemie bricht der Umsatz nahezu komplett ein, während die unvermeidlichen Ausgaben (Fixkosten) weiter zu bezahlen sind. Das Finanzamt hat daher die Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2020 bereits antragsgemäß erstattet.

Zusätzlich beantragt A die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf Basis eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 EUR (15 Prozent von 80.000 EUR) auf 18.000 EUR herab. Die Überzahlung von 6.000 EUR wird erstattet.

Bei der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 EUR, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet.

In 2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab. Hier gibt es nun zwei Varianten:

Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 EUR führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen werden nicht festgesetzt.

Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

4. Elterngeld

Nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestags (die zu erwartende Zustimmung des Bundesrats stand bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch aus) werden die Regelungen zum Elterngeld rückwirkend zum 1.3.2020 gelockert. Nachfolgende Informationen basieren auf einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22.4.2020:

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds.

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern wegen der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld), die Eltern wegen der Corona-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren.

Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldberechnung ausnehmen.

5. Lohnsteuer-Anmeldungen

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden. Dies gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (23.4.2020, Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :005) soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt maximal zwei Monate.

6. Offenlegung der Jahresabschlüsse

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird dann aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie: Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Nach einer Mitteilung des BfJ vom 8.4.2020 besteht die Offenlegungsfrist zwar weiterhin. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachgeholt, wird das angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Alle Steuerzahler: Neue Formulare für die Einkommensteuererklärung

Die Formulare für die Einkommensteuererklärung 2019 wurden anders strukturiert. So wurde der bisher vierseitige Mantelbogen auf zwei Seiten reduziert. Dafür gibt es jetzt eine Vielzahl neuer Anlagen (z. B. Anlage Sonderausgaben und Anlage Außergewöhnliche Belastungen).

Zahlreiche Daten liegen der Finanzverwaltung wegen elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vor (eDaten). Dies betrifft z. B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge sowie bestimmte Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung. In die entsprechend gekennzeichneten Zeilen müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 keine Eintragungen mehr gemacht werden.

Beachten Sie: Die dem Finanzamt vorliegenden eDaten haben keine Bindungswirkung. Steuerpflichtige können somit weiterhin eigene Angaben machen. Sie müssen diese Zeilen/Bereiche weiter ausfüllen, wenn ihnen bekannt ist, dass die eDaten nicht oder nicht zutreffend übermittelt wurden.

Aktuelle Gesetzgebung: Corona-Pandemie: Ein Überblick über Hilfspakete und Sofortmaßnahmen

Der Kampf gegen das Corona-Virus hat die Bevölkerung fest im Griff und bestimmt das Berufsleben und den Alltag. Die (wirtschaftlichen) Folgen sind bereits jetzt immens. Insbesondere Hoteliers und Gastronomen trifft die Corona-Krise mit voller Härte. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge haben Bundestag und Bundesrat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik verabschiedet.

Vorbemerkungen

Bei den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie verliert man schnell den Überblick. Dies liegt zum einen an der Vielzahl der unterschiedlichen Maßnahmen. Zum anderen gibt es hier fast täglich Neuerungen zu vermelden.

Die Übersicht enthält sowohl Aspekte aus dem von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Hilfspaket als auch weitere, wichtige Hilfsmaßnahmen.

Soforthilfe für Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen

Um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, erhalten Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Landwirte) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) eine finanzielle Soforthilfe, die als Einnahme steuerbar ist:

  • Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 EUR.
  • Bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten beträgt der Zuschuss bis zu 15.000 EUR.

Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet-/Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf Monate ansetzen.

Beachten Sie | Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Die Anträge sind spätestens bis zum 31.5.2020 zu stellen. Dieses Soforthilfe-Programm ergänzt die spezifischen Programme der Bundesländer. Die Anträge werden deshalb aus einer Hand von den Bundesländern bearbeitet. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie unter www.iww.de/s3501.

Neben der dargestellten finanziellen Soforthilfe fördert das Bundeswirtschaftsministerium Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 EUR ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für beanspruchte professionelle Beratungsleistungen gelten bis Ende 2020.

Kredite

Mit erleichterten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung will die Bundesregierung Unternehmen schützen. Beispielsweise wurden die Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) gelockert. Zudem ging am 23.3.2020 das neue KfW-Sonderprogramm 2020 an den Start.

Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienstmöglichkeiten

Durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 (BGBl I 2020, S. 493) gibt es beim Kurzarbeitergeld einige Erleichterungen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (sofern tarifvertraglich geregelt) kann verzichtet werden.

Zusätzlich wurde es ermöglicht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.

Stundung von Steuerzahlungen und SV-Beiträgen

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert (BMF-Schreiben vom 19.3.2020, Az. IV A 3 – S 0336/19/10007 :002 und gleich lautende Ländererlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 19.3.2020). Das erleichterte Prozedere gilt bis 31.12.2020 für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige.

Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben vom 24.3.2020 (unter www.iww.de/s3502) eine erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen empfohlen. In dem Rundschreiben wurde u. a. auf Folgendes hingewiesen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.

Vorrangig vor einer Stundung müssen Betroffene das Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nutzen. Das gilt etwa für Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesfinanzministeriums und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.

Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vom 1.3. bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Voraussetzung: Diese werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.

Beachten Sie | Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.

Betreuung wegen Schul- oder Kitaschließung

Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl I 2020, S. 587) wurde § 56 Infektionsschutzgesetz um einen Abs. 1a bzw. eine neue Entschädigungsregelung ergänzt. Dadurch wird der Verdienstausfall von solchen Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten selbst betreuen müssen.

Durch § 56 Abs. 2 S. 4 Infektionsschutzgesetz wurde bestimmt, dass die Entschädigung in Höhe von 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt wird; für einen vollen Monat werden höchstens 2.016 EUR gezahlt.

Voraussetzung: Es mangelt an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen. Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Miete und Verbraucherdarlehen

Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 2020, S. 569) wurde Folgendes geregelt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Bei vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.

Voraussetzung: Der Verbraucher hat wegen der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist.

Vermieter: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

Ob dauerhafte Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung anzuerkennen sind, hängt vor allem von zwei Aspekten ab: Kein Vorbehalt einer Selbstnutzung und die ortsübliche Vermietungszeit. Mit dem zweiten Punkt hat sich nun das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern befasst.

Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschussprognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf.

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr bis auf ortsübliche Leerstandszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich.

Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt bei mindestens 25 Prozent.

Nach Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern hatte das Finanzamt im Streitfall zu Unrecht eine Prognoserechnung vorgenommen, da im Streitjahr und in den beiden Folgejahren 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen in A erreicht wurden. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabs ist auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben in der Stadt A abzustellen.

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit sind die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in A (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und sonstige Unterkünfte) abzustellen. Die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen sind mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar.

Ob die Beurteilung des Finanzgerichts zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, 3 K 276/15, Rev. BFH Az. IX R 33/19)

Arbeitnehmer: Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2020

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2020 enthält.

Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.