Steuerkontrolle: 1 Milliarde Umsatzvolumen: Steuerfahndung erhält Daten von Online-Vermietungsportal

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von rund 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor.

Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der da-maligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Eurogeführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023

Steuerermäßigung: Außergewöhnliche Belastung: Kosten für eine operative Fettabsaugung

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls ab dem Jahr 2016.

Hintergrund: Bei außergewöhnlichen Belastungen gemäß Einkommensteuergesetz (§ 33 EStG) müssen dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Sie wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

Gemäß Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 EStDV) muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie) durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V]) erbringen. Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Das war geschehen

Die Steuerpflichtige litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr 2017 auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) trotz jahrelanger Prüfung immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte.

Den Aufwand machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH zu früheren Zeiträumen ab, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handle und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen.

Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht (FG) Sachsen nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt. Dies wurde nun durch den BFH bestätigt.

Seit 2016 ist Liposuktion anerkannt

Inzwischen (jedenfalls ab dem Jahr 2016) besteht über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benennt das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit ist die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar.

Krankenkasse leistet nicht, daher kann Selbstzahler steuerlich profitieren

Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA ist nach Ansicht des BFH unerheblich. Da die bei der Steuerpflichtigen durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken diente, sondern medizinisch indiziert war, hat es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen (ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen) nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20

Bundesfinanzhof: Wann sind Online-Pokergewinne steuerpflichtig?

Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das war geschehen

Ein Student hatte 2007 mit dem Online-Pokerspiel (in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“) begonnen. Ausgehend von kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

Das Finanzgericht (FG) Münster würdigte den Sachverhalt dahingehend, dass der Student ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und der von Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von rund 60.000 Euro somit der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH nun bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.

Beachten Sie: Poker ist in einkommensteuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker selbst, wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Freizeit- und Hobbyspieler: private Tätigkeit ohne Steuerpflicht

Aber nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird, ist das Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler (z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets).

Quelle: BFH, Urteil vom 22.2.2023, X R 8/21

Vorweggenommene Werbungskosten: Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 9 Abs. 6 EStG alte Fassung). Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar.

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn dieser zuvor bereits eine Erstausbildung Berufsausbildung oder Studium abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus, bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr.

Beachten Sie: Da während des Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd wirkt. Hingegen bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Das war geschehen

Ein Steuerpflichtiger nahm vom 9.7.2007 bis zum 24.8.2007 im Rahmen seines Zivildienstes bei einer Feuer- und Rettungswache an einem Lehrgang zur Erlangung der Qualifikation als Rettungshelfer teil. Der Lehrgang umfasste insgesamt 320 Stunden. Der Steuerpflichtige erlangte hierdurch die Qualifikation als Rettungshelfer.

Von Januar 2009 bis Oktober 2010 absolvierte der Steuerpflichtige dann eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Hierfür machte er in seinen Steuererklärungen Kosten von 79.589 Euro (2009) bzw. 7.913 Euro (2010) als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen aber nur in Höhe von jeweils 4.000 Euro (aktuelle Rechtslage: 6.000 Euro im Jahr) als Sonderausgaben. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz nun aber auf.

Bundesfinanzhof: Berufsausbildung war nach alter Rechtslage vorhanden

Das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG für die geltend gemachten Berufsausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer greift hier nicht, weil der Steuerpflichtige vor Beginn seiner Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bereits eine erstmalige Berufsausbildung zum Rettungshelfer abgeschlossen hatte.

In den Streitjahren setzte eine Berufsausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG weder voraus, dass sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stattfindet, noch, dass sie eine zeitliche Mindestausbildungsdauer aufweist.

Die Ausbildung zum Rettungshelfer vermittelte dem Steuerpflichtigen die für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen Grundlagen, die über die bloße Allgemeinbildung, wie sie z. B. Gegenstand eines Erste-Hilfe-Kurses sind, hinausgingen. Nach der abgeschlossenen Ausbildung war er befähigt, eine Vollerwerbstätigkeit als Rettungshelfer auszuüben und aus dieser entsprechende Einkünfte zu erzielen.

Aktuelle Rechtslage: Mindestdauer von 12 Monaten

Nach der ab 2015 geltenden (geänderten) Regelung des § 9 Abs. 6 EStG liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf Basis von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

Beachten Sie: Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.1.2023, VI R 41/20

Pkw-Unfall im Ausland: Ende der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtbenutzung wegen Verschrottung

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das wegen einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, kann die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt enden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Das war geschehen

Der Kläger (mit Wohnsitz im Inland und in Italien) war am 6.1.2020 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Unfall in Italien beteiligt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien eingezogen. Infolge der hohen Kosten verzichtete der Kläger auf eine Ummeldung und ließ das Kfz verschrotten. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20.6.2020 zur Verschrottung. Erst danach erhielt er die Fahrzeugpapiere wieder zurück und konnte das Fahrzeug zum 14.7.2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

Finanzgericht widerspricht dem Hauptzollamt

Der Kläger beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6.1.2020. Dieses stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung (20.6.2020) ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da er die Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das FG Münster allerdings anders.

Im Streitfall greift das Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG), wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat. Beweisvorsorge ist also oberstes Gebot.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 14.4.2023, 10 K 824/22 Kfz

Taxi- und Mietwagengewerbe: Ordnungsgemäße Kassenbuchführung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat in einem Schreiben vom 5.4.2023 die Pflichten für Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes dargestellt, die für eine Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unerlässlich sind.

Beachten Sie: Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist nicht nur für Unternehmen relevant, die überwiegend Barumsätze tätigen. Dies zeigen zahlreiche Betriebsprüfungen. Denn kommt es hier zu Beanstandungen, drohen oft erhebliche Hinzuschätzungen.

Quelle: OFD Karlsruhe, Schreiben vom 5.4.2023, S 0315-St 42

Arbeitsplatzverlust: Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen nur bei Zusammenballung der Einkünfte

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust nur dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hält diese Sichtweise bzw. Handhabung nicht für verfassungswidrig.

Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus und erhält er eine Abfindung, kann es sich hierbei um

  • „normal“ zu besteuernden Arbeitslohn i. S. des Einkommensteuergesetzes (§ 19 EStG) oder
  • um steuerbegünstigte Entschädigungen (nach § 24 Nr. 1 EStG) handeln.

Letztere können als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) unterliegen.

Eine Entschädigung ist aber nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums (Jahresende) entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte.

Beachten Sie: Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2023, 15 K 19/21

Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss nicht mehr angezeigt werden

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nach der Abgabenordnung (§ 138 Abs. 1 und 1b AO) nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) getroffen.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen gemäß Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 72 EStG) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gemäß Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 3 UStG) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Das BMF hat nun verfügt: Es ist nicht zu beanstanden, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von (nach § 3 Nr. 72 EStG) begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage (i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UstG) sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung (nach § 4 Nr. 12 UstG) beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung (nach § 19 UstG) anwenden, ihre Erwerbstätigkeit (nach § 138 Abs. 1 und 1b AO) nicht anzeigen. Dies gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Quelle: BMF, Schreiben vom 12.6.2023, IV A 3 – S 0301/19/10007 :012

Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet.

Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH sahen das allerdings anders.

Nach der aktuellen Entscheidung des BFH begünstigt das UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.11.2022, XI R 13/20

Werbungskosten: Berufliche Veranlassung: Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das Finanzgericht (FG) Hamburg für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

Umzugskosten müssen beruflich veranlasst sein

Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z. B. beim Einzug in eine Dienstwohnung),
  • der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

Beachten Sie: Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) in Betracht kommen.

Das war geschehen

Vor der Coronapandemie übten die steuerpflichtigen Ehegatten ihre Tätigkeiten jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie den Anweisungen bzw. Bitten ihrer Arbeitgeber folgend ihre Tätigkeit und übten diese zu Hause aus. Dies ging aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen durch ein Abwechseln der eigenen Tätigkeit und der Inkaufnahme von Störungen einher.

Das Ehepaar erkannte, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Sie zogen daher in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern (etwa 1,6 km von der bisherigen Wohnung entfernt). Die in der Steuererklärung für 2020 angesetzten Umzugskosten erkannte das Finanzamt nicht an jedoch zu Unrecht, wie das FG Hamburg entschied.

Zunächst stellte das FG heraus, dass keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten ist, denn das Homeoffice der Eheleute ist nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen. Das FG kam jedoch im Streitfall zu der Überzeugung, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen geführt hatte. Denn erst der Umzug ermöglichte eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute.

Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.

Im Übrigen wich die neue Wohnung nach Meinung des FG Hamburg auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.

Einrichtung der Arbeitszimmer waren der Grund des Umzugs

Aufgrund der Gesamtumstände ließ sich im Streitfall mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs war.

Eine private Mitveranlassung dahingehend, dass die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers in der neuen Wohnung zur ungestörten Nutzung des ansonsten mit der Arbeitsecke belasteten Wohnraums führt, steht dem nicht entgegen. Denn auch bei der Verkürzung der Wegstrecke um mehr als eine Stunde steht der private Hinzugewinn an Freizeit durch Einsparung der Fahrtstrecke der beruflichen Veranlassung nicht entgegen.

Beachten Sie: Da gegen die Entscheidung des FG Hamburg die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) offengehalten werden.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023, 5 K 190/22, Rev. BFH, VI R 3/23