Schriftsteller, Künstler und Co.: Erhöhte Betriebsausgabenpauschalen ab 2023

Unternehmer können ihre tatsächlichen Betriebsausgaben von ihren Betriebseinnahmen absetzen und so den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Manche Unternehmer können aber auch pauschale Betriebsausgaben geltend machen und diese Pauschalen wurden durch das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Wirkung ab 2023 deutlich angehoben.

Die Höhe der Pauschale ist von der jeweiligen Berufsgruppe und der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen abhängig. Es gibt folgende Pauschalen:

1. Fallgruppe

Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 3.600 Euro (zuvor: 2.455 Euro)

2. Fallgruppe

Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des Einkommensteuergesetzes ([§ 3 Nr. 26 EstG] „Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro“) handelt:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 900 Euro (zuvor: 614 Euro); wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt

Beachten Sie: Selbstverständlich haben die Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.

Quelle: BMF, Schreiben vom 6.4.2023, IV C 6 – S 2246/20/10002 :001

Werbungskosten: Aufwendungen für unangemessene Feiern sind nicht abzugsfähig

„Feste feiern aber (steuerlich) richtig“, das musste jüngst ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg erfahren. Denn die Aufwendungen für seine Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 Euro erkannte das FG nicht als Werbungskosten an.

Ein ehemaliger angestellter Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) hatte seine Abschiedsfeier an einem ehemaligen Rittergut mit aufwändigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm veranstaltet. Die Gesamtaufwendungen 586,30 Euro pro Person waren nach Ansicht des FG nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Grund: Es handelt sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 9 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG).

Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Aufwendungen pro Person (586,30 Euro) überstiegen die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen erheblich. Sie lagen auch weit über dem Freibetrag von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), der hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen als Maßstab herangezogen werden kann.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, 3 K 51/22

Alleinerziehende: Grundentlastungsbetrag: Wann liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor?

Seit dem Jahr 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 Euro pro Jahr (davor waren es 4.008 Euro). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes (§ 24b EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg musste sich nun mit der Frage beschäftigen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Es kam im vorliegenden Fall zu positiven Ergebnissen.

Nimmt eine alleinerziehende Mutter neben ihren Kindern zwei syrische Brüder, von denen einer volljährig und einer minderjährig ist, in ihren Haushalt auf, ist die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft mit dem volljährigen Syrer widerlegt, wenn dieser als Mieter im Haushalt wohnt, als Mieter typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt ist und typischerweise auch nicht verpflichtet ist, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Steuerpflichtigen zu leisten.

Die gesetzliche Vermutung erfasst lediglich einen Volljährigen, der nicht als Mieter und/oder Flüchtling im Haushalt lebt, sondern aufgrund einer persönlichen Beziehung zum Steuerpflichtigen (z. B. als Freund oder Freundin) dort wohnt und sich typischerweise am Haushalt finanziell oder tatsächlich beteiligen wird.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.2.2023, 6 K 6205/19

Spekulationssteuer: Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung mitunter zu versteuern

Da in Deutschland rund jede dritte Ehe wieder geschieden wird, hat folgende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine gewisse Breitenwirkung: Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt in beiden Alternativen voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt keine Nutzung als Hauptwohnung voraus. Zudem muss sich dort nicht der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden.

Beachten Sie: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Das war geschehen

Der Ehemann zog im August 2015 aus dem im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhaus (Kaufvertrag: Dezember 2008) aus. Die Ehe, aus der ein in 2007 geborener Sohn hervorging, wurde im Juni 2017 geschieden.

In der Folge drohte die Ehefrau dem Ehemann die Zwangsversteigerung des Hauses an, sollte er seinen Miteigentumsanteil nicht an sie veräußern. Mit Scheidungsfolgenvereinbarung (August 2017) veräußerte er schließlich seinen Miteigentumsanteil an die Ehefrau.

Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Dies bestätigten sowohl das Finanzgericht (FG) München als nun auch der BFH.

Keine Zwangslage im Streitfall

Eine ein privates Veräußerungsgeschäft ausschließende Zwangslage (wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung) lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser seinen Anteil an dem Einfamilienhaus aber freiwillig veräußert.

Beachten Sie: Der Steuerpflichtige hat seinen Miteigentumsanteil im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung willentlich veräußert. Ob er sich dabei in einer wirtschaftlichen oder emotionalen Zwangssituation befand, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Motivlage kommt abgesehen von den Fällen, in denen der Verlust des Eigentums (wegen eines Hoheitsakts) der freien Willensentschließung des Steuerpflichtigen entzogen ist regelmäßig keine Relevanz zu.

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Im Streitfall erfolgte keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Denn ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

Beachten Sie: In seiner Urteilsbegründung stellte der BFH heraus: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen (wie Kinder) typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehören. Dies ist bei dauernd getrenntlebenden Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, jedoch nicht der Fall. Damit erfolgte im Streitfall eine schädliche Mitbenutzung des Einfamilienhauses durch die geschiedene Ehefrau.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.2.2023, IX R 11/21

Steuersparmodell: Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder kann Gestaltungsmissbrauch sein

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat folgender Gestaltung eine Absage erteilt: Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Nießbrauchsbestellung noch minderjährigen Kinder. Da die Eltern die Revision eingelegt haben, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird. Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.

Vor allem bei Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern kommt es hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung oft zum Streit mit dem Finanzamt, wenn dieses einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung (§ 42 AO) unterstellt.

Das war geschehen

Eltern hatten ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist.

Finanzgericht: unangemessene Gestaltung

Das FG hat sich in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und die vorliegende Gestaltung abgelehnt.

Im Kern ergibt sich die Nichtanerkennung des Nießbrauchs daraus, dass bei der Prüfung der jeweiligen Kriterien die von den Eltern (im Wechsel der Elternteile) beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden kann.

Zudem führte das FG aus: Die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrags zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder erscheint unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt sowie überflüssig und erweist sich nur als formale Maßnahme zur Steuerersparnis zur Ausnutzung der Grundfreibeträge der Kinder und des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Kindern.

Beachten Sie: Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2022, 16 K 4112/20, Rev. BFH, IX R 8/22

Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung mit dem eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (hier: § 9 Abs. 6 EStG) begründet.

Gemäß EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn dieser zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Beachten Sie: Scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus, bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr.

Da während einer Umschulung oft keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos. Denn hier ist keine jahresübergreifende Verrechnung möglich.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.2.2023, VI R 22/21

Bilanzierung: Mitarbeiterboni ohne Rechtsanspruch: Rückstellung dennoch möglich

Eine (steuermindernde) Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt u. a. voraus, dass mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster kann sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Verbindlichkeit auch aus der seit Jahren bestehenden ständigen Übung ergeben, Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung auszuzahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das war geschehen

Die A-GmbH zahlte ihren Mitarbeitern Boni, ohne dass hierüber schriftliche Verträge gefasst wurden. Neue Mitarbeiter erhielten bei der Einstellung u. a. folgende Informationen: „Für Jahre mit gutem Geschäftsverlauf und guter Perspektive zahlt A im Frühjahr des folgenden Kalenderjahrs einen Bonus an die Mitarbeiter. Beim Bonus handelt es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.“

Tatsächlich zahlte die A-GmbH in den Vorjahren, im Streitjahr 2014 und in den Folgejahren Mitarbeiterboni. Im Streitjahr erfolgte eine Zuführung zur Rückstellung in Höhe von ca. 300.000 Euro. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung aber nicht an. Begründung: Die Arbeitnehmer hätten keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Boni. Zudem würden sich die freiwilligen Bonusleistungen nicht nur am Betriebsergebnis des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs, sondern auch an der zukünftigen Ertragslage orientieren.

In der Folge argumentierte die A-GmbH, dass die Zahlung der Mitarbeiterboni auch nach außen kommuniziert werde. Auf ihrer Website werde die verbindliche Regelung von anlassbezogenen Zuwendungen und von Boni erläutert. Der Freiwilligkeitsvorbehalt bedeute lediglich, dass in einem Verlustjahr kein Bonus gezahlt werde.

Das FG Münster erkannte die Rückstellung an.

Gemäß Handelsgesetzbuch (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB) kann eine Rückstellung nicht nur dann gebildet werden,

  • wenn eine Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit Sicherheit besteht und nur ihre Höhe ungewiss ist,
  • sondern auch dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei zudem deren Höhe ungewiss sein kann.

Finanzgericht: Überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben

In seiner Urteilsbegründung beschäftigte sich das FG insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal der „Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach“, wobei es bereits ausreicht, dass die Verpflichtung überwiegend wahrscheinlich ist („51 %“).

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Verbindlichkeit auf Auszahlung der Mitarbeiterboni ergab sich im Streitfall insbesondere aus der jahrelangen ständigen Übung der A-GmbH, Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung an die Mitarbeiter auszuzahlen. Äußerlich erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass die A-GmbH im Streitjahr beabsichtigte, von dieser ständigen Übung Abstand zu nehmen, waren nicht ersichtlich.

Zudem hatte die künftig entstehende Verbindlichkeit ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag 31.12.2014. Denn der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung lag in der Vergangenheit.

Beachten Sie: Das Finanzamt hatte in der mündlichen Verhandlung auf den Doppelcharakter der Mitarbeiterboni (Abgeltung der im abgelaufenen Geschäftsjahr erbrachten Leistung sowie künftige Bindung an das Unternehmen) hingewiesen. Nach Ansicht des FG Münster löst dieser Doppelcharakter aber keinen Automatismus in dem Sinne aus, dass wegen eines bestehenden Zukunftsbezugs keine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag mehr vorliegen kann. Vielmehr sind die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte und Zielsetzungen der Mitarbeiterboni zu gewichten und hier war der Aspekt der Mitarbeiterbindung nur ein positiver Nebeneffekt.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 16.11.2022, 13 K 3467/19 F

Energiepreispauschale: Antrag für Studierende und Fachschüler ist endlich möglich

Studierende und Fachschüler können aufatmen: Denn seit dem 15.3.2023 kann die einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 200 Euro bis spätestens zum 30.9.2023 beantragt werden. Nach Informationen der Bundesregierung erfolgt die Auszahlung zügig: Das Geld ist meist innerhalb von zwei Werktagen auf dem Konto.

Knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen können von der EPP profitieren. Für die Auszahlung ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war.

Die EPP unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Die EPP kann über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden (www.einmalzahlung200.de/eppsg-de). Hier erhalten Studenten und Fachschüler auch zahlreiche Informationen, insbesondere zur Antragstellung.

Antragsteller benötigen einen Zugangscode, den sie von ihrer Ausbildungsstätte erhalten. Zur Anmeldung benötigen sie dann ein BundID-Konto. Um hiermit die Identität nachzuweisen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • den Online-Ausweis, wozu z. B. der Personalausweis genutzt werden kann, oder
  • das persönliche ELSTER-Zertifikat, das ggf. vorher bei der Finanzverwaltung beantragt werden muss.

Wer weder den Online-Ausweis noch ELSTER nutzen kann, erhält von der Ausbildungsstätte eine PIN zum Zugangscode, die im Antrag einzugeben ist. Für die Variante mit PIN wird ebenfalls ein BundID-Konto benötigt, wobei hier die sogenannte Basisregistrierung für das BundID-Konto mit Benutzername und Passwort genügt.

Darüber hinaus ist bei der Antragstellung eine Kontoverbindung anzugeben.

Quelle: Studierenden-Energiepreispauschalengesetz, BGBl I 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ mit Stand vom 29.3.2023

Einkommensteuer: Fahrtenbuchmethode: Keine Anwendung bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs

Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (im Streitfall: Treibstoffkosten) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Hintergrund: Die Privatnutzung für einen Pkw kann nach der Ein-Prozent-Regel oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Welche Methode steuerlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet aber oft Vorteile, wenn

  • eine überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw (= geringe Privatnutzung) erfolgt und
  • ein Pkw mit einem hohen Bruttolistenpreis gefahren wird.

Hohe Anforderungen an Fahrtenbuch

An ein Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Ansatzpunkte für Kritik am Fahrtenbuch bei nicht zeitnahen Aufzeichnungen der Fahrten, bei unschlüssigen Angaben und bei elektronischen Aufzeichnungen gegeben sind. Beanstandungen sind häufig:

  • Im Fahrtenbuch ist ein anderer Kilometerstand als auf einer Werkstatt- oder TÜV-Rechnung vom selben Tag vorhanden.
  • Bei mehrtägigen Reparaturen lt. Reparaturrechnung erfolgen weiterhin fortlaufende Eintragungen im Fahrtenbuch.
  • Die Tankbelege passen im zeitlichen und mengenmäßigen Bezug nicht zu den Kilometerangaben (z. B. laut Fahrtenbuch 2.000 km gefahren, ohne zu tanken).
  • Die Eintragungen werden über einen längeren Zeitraum mit gleichem Schriftbild und Stift getätigt („zeitnahe Eintragung“).

Das war geschehen

Eine GmbH überließ zwei Angestellten (A und B) jeweils ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung zu privaten Fahrten und dem Angestellten A zusätzlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Beide Arbeitnehmer führten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Fahrzeuge wurden an einer betriebseigenen Tankstelle betankt, die weder über eine Anzeige der Abgabemenge noch des Abgabepreises verfügte.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH die Treibstoffkosten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach Durchschnittswerten bzw. per Schätzung bemessen hatte. Zwar legte die GmbH die Einkaufsrechnungen für den insgesamt im Streitzeitraum bezogenen Treibstoff vor; die anteiligen Treibstoffkosten je Pkw hatte sie aber nur anhand des vom Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauchs sowie des durchschnittlichen Liter-Kraftstoffpreises ermittelt und damit nicht durch Belege nachgewiesen. Daraufhin ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil nach Maßgabe der pauschalen Ein-Prozent-Regel.

So sahen es die Gerichte

Das Finanzgericht (FG) München erachtete die Bemessung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode dem Grunde nach als zulässig, berechnete den geldwerten Vorteil jedoch neu. Der BFH sah das aber anders.

Die Fahrtenbuchmethode ist nicht schon dann anzuwenden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, welches das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten nachweist. Denn das Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) setzt weiter voraus, dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden.

Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten der überlassenen Fahrzeuge schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode folglich aus. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen oder eines „Sicherheitszuschlags“ bei der Bemessung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode vermeintlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20

Grundrentenzuschlag: Steuerbescheide der betroffenen Rentner werden automatisch korrigiert

Das Gesetz zum Grundrentenzuschlag ist bereits am 1.1.2021 in Kraft getreten. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Grundrentenzuschlag dann gemäß Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 14a EStG) rückwirkend steuerfrei gestellt Wurde dieser im (bestandskräftigen) Einkommensteuerbescheid für 2021 als steuerpflichtig behandelt, muss kein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt werden. Die Änderung erfolgt automatisch.

Den Grundrentenzuschlag kann nur erhalten, wer mindestens 33 Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat. Das eigene Einkommen sowie das des Ehegatten darf bestimmte Grenzen nicht übersteigen.

Beachten Sie: Der durchschnittliche Zuschlag zur Rente beträgt nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 86 Euro. Die tatsächliche Höhe wird individuell berechnet.

Automatische Prüfung der Anspruchsberechtigung

Seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Rentenanträgen, ob für die Antragsteller ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Zeitgleich startete die Prüfung bei den Bestandsrentnern. Diese Prüfung wurde Ende 2022 abgeschlossen.

Beachten Sie: Wer Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag hat, wurde entsprechend informiert.

Weiterführende Informationen zum Grundrentenzuschlag erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (unter www.iww.de/s7902) sowie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung (unter www.iww.de/s3892).

Korrektur der Steuerbescheide

Haben Empfänger im Jahr 2021 einen Grundrentenzuschlag erhalten, wurde dieser Teilbetrag in den Rentenbezugsmitteilungen für den Veranlagungszeitraum 2021 an die Finanzverwaltung gemeldet und (mangels Steuerfreistellung) als steuerpflichtig behandelt.

Durch die rückwirkende Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dazu verpflichtet, insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt zu übermitteln. Sobald das Finanzamt diese geänderte Rentenbezugsmitteilung für 2021 vorliegen hat, wird der Einkommensteuerbescheid 2021 geändert und der Grundrentenzuschlag steuerfrei gestellt. Andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt. Geregelt ist dies in § 52 Abs. 4 S. 5 bis 8 EStG.

Beachten Sie: Wegen der späten Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 im Dezember 2022 kann es nicht ausgeschlossen werden, dass auch Rentenbezugsmitteilungen für 2022 den Grundrentenzuschlag noch in der Bruttorente ausweisen. Auch hier dürften zeitnah geänderte Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt übermittelt werden.

Quelle: Jahressteuergesetz 2022, BGBl I 2022, S. 2294; Grundrentengesetz, BGBl I 2020, S. 1879