Gesetzgebung: Steuernachzahlungen und -erstattungen: Zinssatz von 0,15 % pro Monat

Nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) soll der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 247 BGB) alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1.1.2026.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 ist jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf die Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt.

Beachten Sie: Der Beschluss des BVerG erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO, wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Nach der Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.

Quelle: Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung; BMF-Referentenentwurf mit Stand vom 14.2.2022

Arbeitnehmer: Privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin: keine Werbungskosten

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.

Das war geschehen

Eine Lehrerin unterrichtete u. a. das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Bistum als Schulträger organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste u. a. Jerusalem, Haifa, Nazareth und Gottesdienste.

Das Finanzamt erkannte die von der Lehrerin begehrten Werbungskosten für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, da sich die Reise nicht von einer touristischen Reise unterscheide. Hiergegen wandte sie ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes NRW und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.

Finanzgericht: Reise auch privat veranlasst

Das FG hat die Klage der Lehrerin nun abgewiesen. Dabei ist es zunächst davon ausgegangen, dass die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen ist. Die berufliche (Mit-)Veranlassung wurde durch das von der Lehrerin vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt.

Allerdings war die Reise auch privat veranlasst gewesen. Dies folgt aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthielt, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht würden. Hiergegen sprachen auch die Gottesdienste nicht, da Gottesdienstbesuche in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung sind. Das FG berücksichtigte auch, dass sich der Arbeitgeber der Lehrerin nicht an den Kosten beteiligt hatte.

Private und berufliche Veranlassung nicht trennbar

Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise können jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie sind aber auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem einen oder anderen Bereich zugeordnet werden kann. Insbesondere ist keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 27.1.2022, 1 K 224/21 E

Negativer Basiszinssatz: Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern

Wegen des negativen Basiszinses wird (wie bereits 2021) auch für das Jahr 2022 keine zu versteuernde Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag wegen des negativen Basiszinses negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrags nicht möglich. Darauf hat aktuell das Bundesfinanzministerium (BMF) hingewiesen.

Hintergrund: Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds muss als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz (§ 18 InvStG) versteuern. Die Vorabpauschale für 2022 gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs (also am 2.1.2023) als zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3.1.2022 zu ermitteln, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Anhand der Zinsstrukturdaten hat die Deutsche Bundesbank einen Wert von -0,05 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Quelle: BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1 – S 1980-1/19/10038:005

Krankenkassen-Bonuszahlungen: 150 Euro bleiben „steuerfrei“

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage des Fünften Sozialgesetzbuchs (§ 65a SGB V) gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Eine erfreuliche Vereinfachung hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet.

Beitragsrückerstattung bei privater Vorleistung

Soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen, stellen Beitragszahlungen an die Krankenversicherung steuermindernde Sonderausgaben dar. Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen die abziehbaren Aufwendungen. Bei der Behandlung von Bonuszahlungen ist wie folgt zu differenzieren: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein) und von den Versicherten privat finanziert worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht zu mindern.

Beachten Sie: Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen Kosten nicht exakt abdecken.

Beitragsrückerstattung für aufwandsunabhängiges Verhalten

Eine die Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung liegt hingegen vor, wenn sich ein Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Finanzverwaltung nennt Grenzbetrag

Da die vorgenannte Unterscheidung schwierig sein kann, hat die Finanzverwaltung eine bis Ende 2023 geltende Vereinfachung geschaffen: Sie geht davon aus, dass Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen und den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Nur darüber hinausgehende Zahlungen sind als Beitragsrückerstattung anzusehen und reduzieren die Sonderausgaben.

Beachten Sie: Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf (unschädlichen) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 16.12.2021, IV C 3 – S 2221/20/10012 :002

Service: Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht

Der sogenannte Chatbot ViOlA („virtuelle Online-Auskunft“) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist um eine Funktion erweitert worden: Im Chat mit dem virtuellen Assistenten können Bürger falls erforderlich die erneute Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer beantragen. Bisher war für diesen Antrag ein gesondertes Formular zu verwenden.

Quelle: BZSt, Mitteilung vom 24.1.2022

Unterhaltszahlungen: Wann ist Vermögen noch als „gering“ einzustufen?

Unter gewissen Voraussetzungen sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33a EStG) abziehbar (in 2022 bis zu 9.984 Euro). Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1602 BGB). In diesem Zusammenhang musste nun das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entscheiden, wie hoch das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers sein darf.

Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann.

Nach Auffassung des FG ist diese Grenze ebenso für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze seit 1975 (damals: 30.000 DM) nicht erhöht worden ist.

Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren nun einen Anpassungsbedarf feststellt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, 6 K 1098/21; Rev. BFH VI R 21/21

Kein Gewerbe: Moderner „musizierender“ Discjockey ist ein Künstler

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jüngst (rechtskräftig) entschieden, dass ein moderner mithilfe von Hard- und Software musizierender Discjockey (DJ) als Künstler einzustufen ist. Damit erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und muss keine Gewerbesteuer zahlen.

Weisungsfreie Darbietungen

Der DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt (FA) ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein. Der DJ sah sich hingegen als Künstler und hatte damit im Klageverfahren Erfolg.

So argumentiert das Finanzgericht

Die Arbeit eines DJs hat sich in den letzten Jahren aufgrund der technischen Entwicklung verändert. Heute genügt es nicht mehr, passende Songs aneinanderzureihen und das Publikum durch eine gelungene Liederwahl, geschickte Übergänge und kreative Moderation zu unterhalten.

Ein moderner DJ spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Er gibt den Stücken durch Bearbeitung einen neuen Charakter und erbringt eine eigenschöpferische Leistung. Er mischt und bearbeitet die Musikstücke und fügt Töne sowie Geräusche hinzu. Durch die Kombination von Songs, Samples, Beats und Effekten erzeugt er ein neues Klangerlebnis.

Beachten Sie: Für die Einordnung als Künstler spielt es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der DJ auftritt. Entscheidend ist, dass er (ähnlich einer Live-Band) mithilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 12.8.2021, 11 K 2430/18 G

Sozialversicherungspflicht: Statusfeststellungsverfahren: Neuerungen ab 1.4.2022

Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung nach dem Vierten Sozialgesetzbuch (§ 7a SGB IV) können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sind nun einige Änderungen zu beachten, die ab dem 1.4.2022 gelten. |

Hintergrund: Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Beachten Sie: Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen.

Neuregelungen ab 1.4.2022

Mit Wirkung zum 1.4.2022 treten einige Neuregelungen in Kraft. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:

Neu: Prognoseentscheidung und Erwerbsstatus

Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.

Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt. Anders als bisher entscheidet die Clearingstelle also nicht mehr über die Versicherungspflicht und -freiheit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen.

Beispiel

Ab dem 1.4.2022 soll in einer Praxis für Physiotherapie ein Physiotherapeut tätig werden. Nach der Entscheidung der Clearingstelle liegt eine abhängige Beschäftigung vor, weil der Physiotherapeut nicht weisungsfrei arbeiten kann und in die Arbeitsorganisation eingebunden ist.

In welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht bzw. -freiheit besteht, muss der Arbeitgeber nun selbst entscheiden.

Beachten Sie: Beim bis zum 31.3.2022 geltenden Anfrageverfahren entscheidet die Clearingstelle auch über die Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Gruppenfeststellung

Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht. Dadurch muss der Auftraggeber bei gleichen Aufträgen keine separaten Statusfeststellungsverfahren mehr durchführen.

Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden. Auch damit können separate Statusfeststellungsverfahren vermieden werden.

Quelle: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16.7.2021, BGBl I 2021, S. 2970; Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 13.8.2021, Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime: Überschreitung der Sechs-Monats-Frist muss nicht schädlich sein

Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun näher befasst.

Zum Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Verzögert sich der Einzug wegen Renovierungsarbeiten, ist das dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die Handwerker sie aber aus Gründen (z. B. wegen hoher Auftragslage), die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig ausführen können.

Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.

Beachten Sie: Der Erbe muss keine beschleunigenden und möglicherweise kostenintensiveren Maßnahmen zur Renovierung und Schadensbeseitigung ergreifen, nur um die Sechs-Monats-Frist einzuhalten. Dieser Maßstab, den die Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Münster) angelegt hat, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu streng.

Quelle: BFH, Urteil vom 6.5.2021, II R 46/19

Koalitionsvertrag: Steuerpläne der neuen Bundesregierung

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten finden sich auch viele Absichtserklärungen. So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist wohl nicht geplant. In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung die „Gesetzesmaschinerie“ anwerfen. Man darf gespannt sein, was am Ende wie umgesetzt wird.

Geplant ist eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter, die es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglicht, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, im jeweiligen Jahr vom steuerlichen Gewinn abzuziehen („Superabschreibung“).

Die erweiterte Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer soll bis Ende 2023 verlängert werden. Zudem soll der Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Bislang ist lediglich ein Rücktrag in das Vorjahr möglich.

Nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, einen Betrag von 5 Euro abziehen, im Kalenderjahr bis höchstens 600 Euro. Diese Regelung soll bis Ende 2022 verlängert und evaluiert werden.

Der sogenannte Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Er wird nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG) gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Seit 2009 ist der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten für private Kapitalerträge ausgeschlossen. Das Gesetz gestattet nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro bei steuerlicher Zusammenveranlagung). Dieser soll nun mit Wirkung ab 1.1.2023 auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) erhöht werden.

Schrittweise bis zum Jahr 2025 sind immer größere Anteile der Rentenversicherungsbeiträge von der Einkommensteuer absetzbar (in 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar. Den Vollabzug will die neue Bundesregierung nun vorziehen (ab 2023). Darüber hinaus soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten würde damit erst ab 2060 erreicht.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, haben bisher verschiedene Optionen der Steuerklassenwahl. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen …“ Das bedeutet, die Steuerklassenkombination III und V soll abgeschafft werden. Allerdings sagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld, denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Quelle: Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit; Koalitionsvertrag 2021 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP