Umsatzsteuerzahler: Bundesfinanzhof klärt Fragen zur Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun in zwei Verfahren zu den Voraussetzungen der Ist-Besteuerung in Neugründungsfällen geäußert.

Hintergrund

Das Finanzamt kann nach § 20 Umsatzsteuergesetz auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

  • dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat oder
  • der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 Abgabenordnung befreit ist oder
  • soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ausführt,

die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Der BFH ist der mit der Revision vorgetragenen Meinung des Unternehmens nicht gefolgt, dass bei jeder Unternehmens-Neugründung im Erstjahr stets die Voraussetzung für eine Ist-Besteuerung hinsichtlich der definierten Umsatzgrenze (600.000 Euro) erfüllt ist. Vielmehr ist es bei Neugründungen erforderlich, den Gesamtumsatz bis zum 31.12. des Erstjahrs zu schätzen und diesen voraussichtlichen Gesamtumsatz auf einen für das ganze Jahr prognostizierten Gesamtumsatz hochzurechnen.

Beachten Sie: Die Umsätze des Erstjahrs sind nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung (also nach vereinbarten Entgelten) zu schätzen. Die Ist-Besteuerung ist erst dann anzuwenden, wenn sie das Finanzamt genehmigt hat. (BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 40/18)

Wettbewerbsrecht: Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.

Die Klägerin sieht darin u. a. einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage abgewiesen.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Die vom OLG zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen das Gesetz verstoßen.

Eine Vereinbarung ist unwirksam, die den Schuldner verpflichtet, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu zahlen. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Entgelt für Zahlungsauslösedienst

Bei der Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird. Das von der Beklagten bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

PayPal

Auch bei der Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift oder einem kartengebundenen Zahlungsvorgang kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Entgeltverbot für „normale“ Zahlweisen nicht tangiert

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht schließlich das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte nicht entgegen. (BGH, Urteil vom 25.3.2021, I ZR 203/19, PM Nr. 67/21)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen

Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Fotovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine Broschüre „Hilfe zu Fotovoltaikanlagen“ neu aufgelegt und beantwortet insbesondere einkommen- und umsatzsteuerliche Fragen. Sie können die 46-seitige Broschüre (Stand März 2021) unter www.iww.de/s4766 abrufen.

Corona-Pandemie: Geschäftsraum: Im Lockdown nur halbe Miete

Ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund Corona-bedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für das Ladenlokal nur 50 Prozent der Kaltmiete zahlen. In solchen Fällen ist von einer Störung der Geschäftsgrundlage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 313 BGB) auszugehen, die eine Mietanpassung erforderlich macht, um die Belastungen zu teilen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden.

Das OLG: Es ist für eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht erforderlich, dass der Mieter durch die staatlichen Schließungsanordnungen in eine existenzgefährdende Lage gerät. Bei einem Mietvertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Miete werde für die Nutzung eines bestimmten Zeitabschnitts, regelmäßig für einen Monat gezahlt. Daher sei es für den Mieter unzumutbar, die Miete für ein Mietobjekt zu zahlen, das er aus von ihm nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Gründen nicht nutzen könne.

Da aber auch der Vermieter die Schließung nicht zu vertreten und bei Abschluss des Mietvertrags auch nicht vorhergesehen habe, sei eine Reduzierung der Miete um 50 Prozent eine angemessene Vertragsanpassung.

Beachten Sie: Das OLG Karlsruhe hat im Februar 2021 für einen weltweit tätigen Gewerberaummieter anders entschieden: Dieser sei auch während einer Corona-bedingten Filialschließung verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.

Sowohl die Entscheidung des OLG Dresden als auch die des OLG Karlsruhe waren zum Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig. (OLG Dresden, Urteil vom 24.2.2021, 5 U 1782/20)

Vogelschutz: Windenergie und Artenschutz müssen sich nicht widersprechen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Klage des NABU gegen eine vom Hochsauerlandkreis im Jahr 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine etwa 150 m hohe Windenergieanlage abgewiesen.

In der Nähe des Standorts halten sich jährlich von Februar bis Oktober vermehrt Rotmilane auf, die dort brüten oder sich an Gemeinschaftsschlafplätzen sammeln. Der Rotmilan ist eine nach der EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte tagaktive Zugvogelart. Da er als kollisionsgefährdet gilt, muss die Windenergieanlage zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten abgeschaltet werden, um das Tötungsrisiko auf ein artenschutzrechtlich zulässiges Maß zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg gab der Klage des NABU statt und hob die Genehmigung auf, weil es die festgesetzten Abschaltzeiten für unzureichend hielt. Die dagegen eingelegten Berufungen des Anlagenbetreibers und des Hochsauerlandkreises als Genehmigungsbehörde hatten nun vor dem OVG Erfolg.

Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende das OVG ausgeführt: Die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen, die der Kreis nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, zuletzt im Dezember 2020, mehrfach nachgebessert habe, reichten nach Auffassung des Senats nun aus, um insbesondere Rotmilane ausreichend zu schützen. Zur Klarstellung fügte sie hinzu, dass es bei Verfahren dieser Art nicht darum gehe, ob der gesetzlich vorgeschriebene Artenschutz oder der vom Gesetzgeber ebenfalls geforderte Ausbau erneuerbarer Energien wichtiger sei; vielmehr bedürfe es jeweils einer einzelfallbezogenen Prüfung. Der Artenschutz des Rotmilans erfordere in aller Regel nicht, auf ein konkretes Windenergievorhaben ganz zu verzichten. Es gehe vielmehr darum, das Tötungsrisiko, das auch nach den artenschutzrechtlichen Vorgaben nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden müsse, durch temporäre Abschaltungen zu reduzieren. Das sei hier jetzt gewährleistet.

Der Vortrag des NABU, dass der Standort der Anlage in einem sogenannten faktischen Vogelschutzgebiet liege, hatte ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage geführt. Das OVG: Zwar lägen aufgrund von ornithologischen Kartierungen, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) geprüft habe, Anhaltspunkte dafür vor, dass u. a. in Marsberg ein europäisches Vogelschutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen. Das Verfahren zur förmlichen Unterschutzstellung des Gebiets sei eingeleitet. Dass der konkrete Anlagenstandort außerhalb der vom LANUV vorgeschlagenen Gebietsabgrenzung liege, schließe zwar nicht grundsätzlich aus, dass auch diese Fläche in das der EU-Kommission zu meldende Vogelschutzgebiet einbezogen und vorerst als faktisches Vogelschutzgebiet behandelt werden müsse. Nach Auswertung des Karten- und Datenmaterials und Anhörung von Sachverständigen sah das OVG aber keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass auch die Fläche, auf der die Windenergieanlage errichtet worden sei, von mindestens gleichem ornithologischen Wert sei wie die nach dem derzeitigen Stand des Meldeverfahrens ausgewählten Gebiete.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidet. (OVG Münster, Urteil vom 1.3.2021, 8 A 1183/18, PM vom 1.3.2021)

Offenlegung der Jahresabschlüsse: Erneute Aufschiebung von Ordnungsgeldverfahren

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2019 endete bereits am 31.12.2020. Ord-nungsgeldverfahren wegen Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Ge-schäftsjahr 2019 werden aber erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet. Damit hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) seine ursprüngliche Aufschiebung (kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 1.3.2021) verlängert.

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundes-anzeiger elektronisch einreichen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird dann aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt und dabei schrittweise erhöht werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. (Steuerberaterkammer Thüringen, Mitteilung vom 1.3.2021 „Offenlegung von Jahresabschlüssen Einleitung von Ordnungsgeldverfahren weiter verschoben“)

Corona-Pandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden

Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es z. B. für Einzelhändler oft teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten. Wegen der Corona-Beschränkungen hat sich aber nun eine Sondersituation ergeben. Vor allem Saisonware hat sich in großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwer abzusetzen ist. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einer Billigkeits- bzw. Ausnahmeregelung reagiert.

Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind. Diese Regelung gilt nur für Spenden zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2022. (BMF-Schreiben vom 18.3.2021, III C 2 – S 7109/19/10002 :001)

Messstellen für Stromverbrauch: Intelligente Stromzähler vorläufig ausgebremst

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgesetzt.

Mit dieser Allgemeinverfügung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Diese Feststellung beruht auf der Annahme, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen. Die Feststellung der technischen Möglichkeit löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme. Nunmehr sagt das OVG: Es dürfen vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden. Bereits möglicherweise auch in Privathaushalten verbaute intelligente Messsysteme müssen aber nicht ausgetauscht werden.

Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Die o. g. Allgemeinverfügung sei voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten.

Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht. Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten.

Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Allgemeinverfügung) ist noch beim Verwaltungsgericht (VG) Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim 21. Senat des OVG noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern (insbesondere Stadtwerken) anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird. (OVG Münster, Eilbeschluss vom 4.3.2021, 21 B 1162/20, PM vom 5.3.2021)

Informationstool: Brexit-Chatbot ist in Betrieb

Welche Auswirkungen hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) auf den umsatzsteuerrechtlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr? Was ist bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bezüglich Umsätzen mit Unternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu beachten? Antworten auf diese Fragen kann ein neues Informationstool des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) liefern. Der mehrsprachig gestaltete Brexit-Chatbot steht unter www.bzst.de zur Verfügung und beantwortet Fragen in Dialogform.  (BZSt, Meldung vom 19.3.2021 „Das BZSt nimmt Brexit-Chatbot in Betrieb“)

E-Mobilität: Bald mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge möglich

In Gebäuden müssen künftig mehr Ladesäulen vorgesehen bzw. geplant werden. So ist es geregelt im „Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ (GEIG), das der Bundesrat am 5.3.2021 gebilligt hat.

Das Gesetz will den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen plant, muss deshalb künftig die Leitungsinfrastruktur berücksichtigen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Möglich sind auch Quartierslösungen, d. h. Vereinbarungen von Bauherren oder Immobilieneigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dem Gesetz. Das Gesetz gilt nicht für Gewerbeimmobilien kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen. (Bundesrat Kompakt vom 5.3.2021)