Umsatzsteuer: Betrieb von Geldspielautomaten: Umsatzsteuerpflicht auch nach dem 1.7.2021

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind auch nach der zum 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig. So lautet ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der BFH hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind. Bis zum 30.6.2021 galt dies unabhängig davon, ob es sich um Umsätze in Spielhallen oder Online-Umsätze (sog. virtuelle Automatenspiele) handelte.

Zum 1.7.2021 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen geändert:

  • Umsätze in Spielhallen sind hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie fällt demgegenüber auch keine Rennwett- und Lotteriesteuer an.

Hintergrund der Änderung war u. a., dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z. B. in Spielhallen).

Mit seinem Beschluss hat der BFH nun klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze sind aus mehreren Gründen (unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) nicht vergleichbar.

Beachten Sie: Anders als terrestrische Umsätze werden auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Die Europäische Union hat diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolgt, wenn sie in der EU verbraucht werden. Dies rechtfertigt, so der BFH, die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen.

Quelle: BFH, Beschluss vom 26.9.2022, XI B 9/22 (AdV), Abruf-Nr. 231896 unter www.iww.de; PM Nr. 45/22 vom 20.10.2022

Strafbare Handlungen: Nutzung einer Großmarkthalle darf widerrufen werden

Ein Widerruf der Zuweisung von Büroflächen sowie Lkw-Stellplätzen einer Großmarkthalle, die von einer Kommune als öffentliche Einrichtung betrieben wird, wegen begangener Steuerstraftaten, kann rechtmäßig sein. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH).

Der Widerruf müsse die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bezwecken. Je nach den Umständen des Einzelfalls sei dies auch der Fall, wenn der Zuwendungsnehmer strafbare Handlungen außerhalb der Markthallen und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem dort ausgeübten Gewerbe begangen habe. Durch die hier verwirklichten Hinterziehungstaten sei die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ auf dem Lebensmittelmarkt erheblich beeinträchtigt worden. Der Widerruf wegen strafbarer Handlungen in einem schwerwiegenden Fall sei rechtmäßig.

Quelle: Bayerischer VGH, Urteil vom 30.5.2022, 4 ZB 21.2660

Solo-Selbstständige: Corona-Soforthilfen nicht zurückzuzahlen

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf jetzt stattgegeben.

Als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen.

Das war geschehen

Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger der heute entschiedenen Verfahren. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants musste ebenso wie die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen. Ein Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet, erlitt durch den Wegfall von Präsenzvorträgen Umsatzeinbußen. Nachdem die drei Kläger zunächst aufgrund von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000,- Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf ca. 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück.

Auf die Förderpraxis während des Antragsverfahrens kommt es an

Diese Schlussbescheide sind rechtswidrig. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide an. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund von Formulierungen in online vom Land bereitgestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.

Schlussbescheid: Rückforderung basierte auf abweichender Förderpraxis

Demgegenüber stellte das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich. Mit Blick darauf konnte auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden.

Missverständliche Formulierung im Bewilligungsbescheid

Abgesehen davon waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere konnten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.

500 weitere Klagen

Beim VG Düsseldorf sind noch weitere ca. 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, wird die Kammer in Kürze entscheiden. In den drei hier entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Quelle: VG Düsseldorf, Urteil vom 16.8.2022, 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22, PM vom 16.8.2022

Selbstständige Künstler und Publizisten: Künstlersozialabgabe steigt in 2023 auf 5,0 %

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wurde um 0,8 % angehoben. Somit liegt er im Jahr 2023 bei 5 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS ) hat zu der Anpassung Stellung genommen.

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Wegen der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Corona-Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Durch weitere Bundesmittel (in Höhe von rund 58,9 Mio. Euro) wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 % begrenzt.

Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023, BGBl I 2022, S. 1508; BMAS, „Künstlersozialabgabe künftig bei 5,0 Prozent“, Mitteilung vom 11.8.2022

Steuererleichterungen: Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Ausgenommen sind allerdings weiterhin Getränke, das heißt, hier gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.

Beachten Sie: Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie zum 31.12.2022 ausgelaufen. Nun sollen auch die Folgen der gestiegenen Energiepreise abgemildert werden.

Quelle: Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022, BGBl I 2022, S. 1838

Gewerberaummiete: Kakerlaken im Bekleidungsgeschäft: 30 Prozent Mietminderung möglich

Tritt Ungeziefer wiederholt in einem Bekleidungsgeschäft auf, stellt dies einen erheblichen Mangel dar. Das kann zu einer Minderung von mindestens 30 Prozent führen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

In den angemieteten Räumen beobachteten verschiedene Kunden immer wieder Kakerlaken, z. B. in einer Umkleidekabine oder einem Schrank. Das stellt einen Mangel der Mietsache dar, so das OLG. Es führte dazu aus, dass bei der Bemessung der Minderungsquote zu berücksichtigen sei, dass Kunden in Bekleidungsgeschäften nicht damit rechnen müssen, mit Ungeziefer konfrontiert zu werden. Dies wirke sich negativ auf den Ruf des Geschäfts aus, vor allem, wenn es sich wie hier in einer Kleinstadt befinde. So etwas spreche sich schnell herum. Außerdem seien Fraßschäden an den Bekleidungsgegenständen möglich.

Folge: Der wirtschaftliche Wert des Geschäfts sei um mindestens 30 Prozent gemindert. Das Argument des Vermieters, die Tiere hätten nicht in die Räume gelangen können, wären Fenster und Türen richtig verschlossen gewesen, hatte beim OLG keinen Erfolg.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.6.2022, 9 U 112/19

Sonderregelung: Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2022 verlängert

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung wurden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert.

Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Beschäftigte müssen auch keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Beachten Sie: Damit Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld weiterhin durch eine Verordnung erlassen werden können, hat der Bundestag die entsprechende Verordnungsermächtigung bis 30.6.2023 verlängert (Billigung durch Bundesrat am 7.10.2022). Damit können Zugangserleichterungen auch über den Jahreswechsel hinaus verlängert werden.

Quelle: BMAS vom 16.9.2022 „Erleichtertes Kurzarbeitergeld“; Deutscher Bundestag vom 29.9.2022 „Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert“; BR-Drs. 475/22 (B) vom 7.10.2022; Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung, BGBl I 2022, S. 1507

Wettbewerb: Werbeaussage „klimaneutral“ muss nicht irreführend sein

Das Landgericht (LG) Kleve hat jetzt festgestellt, dass die Werbeaussage „klimaneutral“ nicht irreführend ist, wenn sie zum einen gegenüber einem Fachpublikum erfolgt und zum anderen die Einsparung durch bloße Kompensation geschieht.

Das war geschehen

Ein Unternehmen, die Beklagte, stellt Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz für Endkunden her. Es warb in der Lebensmittel Zeitung mit der Aussage: „Seit 2021 produziert … alle Produkte klimaneutral.“ Das Ziel wird jedoch nicht durch Einsparung, sondern durch CO2-Kompensation erreicht. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig. Begründung: Es fehle ein aufklärender Hinweis.

So sieht es das Landgericht

Dieser Ansicht folgte das LG Kleve nicht. Es wies die Klage daher ab. Entscheidend sei: Die Lebensmittel Zeitung richte sich überwiegend an ein Fachpublikum. Der Kläger habe sich zwar darauf berufen, die Lebensmittel Zeitung könne auch von Verbrauchern gelesen werden. Dies sei aber für den angesprochenen Verkehrskreis unerheblich. Denn die Lebensmittel Zeitung ist nicht auf Verbraucher ausgerichtet. Daher sei es auch nicht zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten produzierten Endprodukte, die in Form einer teilweise abgebildeten Verpackungstüte in der Werbung wiedergegeben sind, zum Konsum durch den Endverbraucher bestimmt sind.

Auch inhaltlich sah das LG kein Fehlverhalten. Denn die o. g. Werbeaussage ist wahr. „Klimaneutral“ sei nicht identisch mit „emissionsfrei“. Klimaneutralität könne auch über Kompensation erreicht werden. Eine Täuschung über die Herstellung sei damit nicht verbunden. Denn dem von der Werbung angesprochenen Fachpublikum sei dies bekannt.

Werbung richtete sich nicht an den Endverbraucher

Der Anspruch besteht auch nicht im Hinblick auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 2 UWG) in der bis zum 27.5.2022 geltenden Fassung, denn die beanstandete Werbung richtet sich nicht an Verbraucher. Soweit die von der Beklagten produzierten Endprodukte, die in Form einer teilweise abgebildeten Verpackungstüte in der Werbung wiedergegeben sind, zum Konsum durch den Endverbraucher bestimmt sind, ist dies unerheblich, denn die beanstandete Werbeanzeige in der Lebensmittel Zeitung richtete sich nicht an den Endverbraucher, sondern an den Handel.

Quelle: LG Kleve, Urteil vom 22.6.2022, 8 O 44/21

Wettbewerbsrecht: Öffnung einer Filiale in Outlet-Center an Feriensonntagen nicht wettbewerbswidrig

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat die Berufung in einem Verfahren hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten in einem Factory-Outlet-Center zurückgewiesen. Es hat dabei klargestellt, dass darin keine unlautere Wettbewerbshandlung liegt.

Mietvertrag sah Sonntagsöffnungen in den Ferien vor

Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u.a. am dortigen Standort eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers angemietet. Nach den Bestimmungen des Mietvertrags ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet.

Mitbewerberin klagte

Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u.a. für Damenbekleidung betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die Letztere zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens sei rechtswidrig. Die Klägerin hat den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schadenersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit.

Schon das Landgericht (LG) Zweibrücken hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb nun erfolglos.

Regierungsverordnung maßgeblich

Das OLG: Das LG hat zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regierungsverordnung.

Rechtstreues Verhalten nicht zu sanktionieren

Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage (Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz) habe das OLG nicht gewonnen. Ferner habe die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landesverordnung bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrsflugbetriebs) nicht automatisch zum Wegfall der Verordnung geführt. Hinzu trete, dass sich die Beklagte an das geschriebene Recht halte und sich damit rechtstreu verhalte. Sie müsse die Gewissheit haben, dafür nicht auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin sanktioniert zu werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urteil vom 4.8.2022, 4 U 202/21

Markenrechtsstreit: Markenverletzung durch Angebot von „The-Dog-Face“-Tierkleidung

Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat der Antragsgegnerin eines markenrechtlichen Rechtsstreits die Verwendung des Zeichens „The Dog Face“ im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.

Das war geschehen

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke „The North Face“, die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit „The Dog Face“. Im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht (LG) abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke „The North Face“ sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.

Zeichenähnlichkeit durch Wortfolge

Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen „The Dog Face“ gedanklich mit „The North Face“ verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge „The Dog Face“ lehne sich erkennbar an die Marke „The North Face“ an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, „dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“. Es liege die Vermutung nahe, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben“.

Markenwertschätzung sollte ausgenutzt werden

Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.6.2022, 6 W 32/22, PM 57/22