Vertriebsmodell: Ausgabe von Arzneimitteln durch Automaten verboten

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden: Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber einer niederländischen Versandapotheke ausgesprochene Verbot, in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, ist rechtmäßig.

Die Berufung der niederländischen Versandapotheke gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe wurde damit zurückgewiesen. Die Revision hat der VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt werden.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021, 9 S 527/20

Wechselkursschwankungen: Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

Der höhere Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen (Teilwertzuschreibung) ist dann zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

In der Steuerbilanz dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden, wenn die zum Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten ist dies regelmäßig nicht der Fall, da hier angenommen werden kann, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgleichen.

Eine voraussichtlich dauernde Wertänderung kann aber angenommen werden, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.6.2021, IV R 18/18

Umsatzsteuerzahler: Garantiezusagen von Kfz-Händlern: Neue Regeln nun doch erst ab 2023

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Ursprünglich wollte das Bundesfinanzministerium die neue Rechtsprechung bereits auf Garantiezusagen anwenden, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden. Dann erfolgte eine Verlängerung (ab dem 1.1.2022). Da auch diese Frist offensichtlich zu kurz angesetzt wurde, gilt die neue Sichtweise nun für Garantiezusagen, die ab dem 1.1.2023 erteilt werden.

Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, werden steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer abführen und entsprechende Aufzeichnungspflichten beachten.

Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug des Händlers aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 18.10.2021, III C 3 – S 7163/19/10001 :001

Dinglicher Arrest: „Goodwill“ eines Unternehmens ist unpfändbar

Die Veräußerung des „Goodwill“ an eine neu gegründete Gesellschaft stellt keinen Arrestgrund dar. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Bremen klargestellt.

Die Antragsteller fordern Schadenersatz wegen steuerlicher Falschberatung von der Antragsgegnerin. Diese hatte dem Antragsteller später mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihr Geschäft auf zwei neue Gesellschaften zu übertragen. Die Antragsteller befürchten nun, dass die Antragsgegnerin ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen wird.

Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der Gläubiger muss den Arrestgrund darlegen und glaubhaft machen. Die beabsichtigte oder begonnene Übertragung des Geschäfts der Antragsgegnerin schmälert indes deren Haftungsmasse nicht. Ihr mit dem Mandantenstamm übertragener sog. „Goodwill“ ist unpfändbar.

Quelle: LG Bremen, Beschluss vom 8.6.2021, 4 O 900/21

Aufsichtsratsmitglieder: Neue 10 %-Grenze für die Unternehmereigenschaft ab 2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2019 entgegen bisheriger Rechtsprechung entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig ist, wenn es wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Nun hat auch das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Sichtweise angepasst.

Unter Ausblendung der verfügten Sonderregelungen für Beamte und politische Mandatsträger gelten folgende Grundsätze: Eine Festvergütung liegt insbesondere bei einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder für tatsächliche Teilnahmen sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind allerdings keine Festvergütung. Besteht die Vergütung des Mitglieds sowohl aus festen als auch aus variablen Bestandteilen (Mischvergütung), ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der 10 %-Grenze nicht zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind für jedes Mandat eines Aufsichtsrats separat zu prüfen.

Das BMF weist darauf hin, dass in begründeten Fällen Ausnahmen möglich sind, ohne dies näher auszuführen.

Beachten Sie: Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist, wonach die bisherige Sichtweise auf Leistungen angewendet werden kann, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt worden sind.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.7.2021, III C 2 – S 7104/19/10001 :003

Lebensmittel-Informations-Verordnung: Stückzahlangabe auf Süßigkeitenpackung

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.

Sachverhalt

Die Klägerin stellt Süßigkeiten, z. B. Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz beanstandete anlässlich einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stückzahlangaben auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden, und leitete deswegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Daraufhin erhob die Klägerin Klage. Sie beantragte, festzustellen, dass sie nicht gegen die Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) verstoße, wenn sie diese Produkte ohne die Angabe einer Stückzahl der in der Vorverpackung befindlichen Einzelpackungen in Verkehr bringe.

So entschieden die Instanzen

Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte die Klage in erster Instanz ab. Das OVG bestätigte dies und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin verstoße mit der fehlenden Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen die LMIV der EU. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt sei, seien Informationen nach Maßgabe der LMIV beizufügen.

Verhältnismäßigkeit und Informationsbedürfnis

Für Produkte der hier in Rede stehenden Art, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen handele, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor. Die Stückzahlkennzeichnungspflicht verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinnlosen Informationsüberschuss. Die Angabe der Stückzahl zusätzlich zur Gesamtnettofüllmenge habe einen ergänzenden Informationswert. In Fällen, in denen der Endverbraucher abschätzen müsse, wie viele Vorverpackungen (Verkaufseinheiten) er für bestimmte Anlässe erwerben müsse, sei die Angabe der enthaltenen Stückzahl z. B. bei einer feststehenden Anzahl an Gästen häufig hilfreicher als der Informationswert, der aus der Gesamtnettofüllmenge resultiere.

Das Informationsbedürfnis an der Kenntnis der enthaltenen Stückzahl könne sich auch darauf erstrecken, in Erfahrung zu bringen, wie viele Einzelverpackungen in einer äußeren Verpackung enthalten seien, um damit die Kaufentscheidung auch anhand von umweltbezogenen Aspekten treffen zu können.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.11.2021, 6 A 10695/21.OVG, PM 25/21

Künstlersozialabgabe: Unveränderter Abgabesatz im Jahr 2022

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2022 bei 4,2 % liegen. Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von knapp 84,6 Millionen Euro.

Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4243; BMAS, „Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent“, Mitteilung vom 6.8.2021

Kapitalgesellschaften: Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (vor allem AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Das heißt: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2020 bis zum 31.12.2021 eingereicht werden.

Kommt das Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, seinen Offenlegungspflichten innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist nachzukommen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld angedroht (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie: Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Beachten Sie: Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle: Website des Bundesamts für Justiz, „Offenlegungspflichten“

Unternehmensnachfolgeregelung: Schenkung von GmbH-Anteilen an Angestellte kein Arbeitslohn

Haben Unternehmer keinen Nachfolger in der Familie, ist die Suche unter den leitenden Mitarbeitern zumindest eine Option. Zu den steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte hat nun das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt Stellung bezogen.

Sachverhalt

Ehegatten wollten als Gesellschafter einer GmbH eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen. Da ihrem Sohn allerdings die Branchenkenntnis fehlte und er auch nicht über unternehmerische Erfahrungen verfügte, sahen sie eine alleinige Übertragung der Anteile auf ihren Sohn als kritisch an. Die Lösung bestand dann schließlich darin, dem Sohn die wesentlichen Anteile zu übertragen und fünf leitenden Angestellten ebenfalls Anteile an der GmbH zu gewähren (jeweils 5,08 %).

Unterschiedliche Sichtweisen bei Finanzamt und Finanzgericht

Das Finanzamt wertete die Zuwendung an die Mitarbeiter als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Demgegenüber hielt es das FG Sachsen-Anhalt in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geführt hat.

Finanzgericht: kein Arbeitslohn

Aus folgenden Gründen hat das FG im Streitfall keinen Arbeitslohn angenommen:

Im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag wurde kein Grund für die Übertragung angegeben; eine Gegenleistung wurde nicht verlangt. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung der Anteile in der Vergangenheit erfolgte oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft abgelten soll.

Es war keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart. Und es war auch nicht geregelt, dass die „Beschenkten“ die Anteile erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH veräußern dürfen. Die Übertragung war vorbehalts- und bedingungslos erfolgt.

Letztlich führte der Vorgang zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Ziel war es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dabei standen gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund. Der gesellschaftsrechtlich motivierten Schenkung lag eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt.

Beachten Sie: Es handelt sich zwar „nur“ um eine summarische Prüfung des FG im Aussetzungsverfahren. Gleichwohl ist dem Beschluss eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf die leitenden Angestellten des Unternehmens nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst war. Die Zuwendung ist vielmehr dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen.

Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.6.2021, 3 V 276/21

Werbeverbot: Werbung mit der Aussage „E-Zigaretten retten Leben“ ist wettbewerbswidrig

E-Zigaretten sind aus dem Stadtbild heute kaum mehr wegzudenken. Oft werden sie für „gesünder“ als normale Zigaretten gehalten was etwa aktuellen Imagekampagnen, wie „E-ZigaRETTEN Leben“, geschuldet ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte deshalb bereits mehrere Onlineshops und Händler erfolgreich ab, die mit einem Link für diese Kampagne auf ihren Websites warben, und erstritt 2020 auch ein Urteil vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken. Jetzt bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Auffassung der Verbraucherzentrale.

Bereits im Jahr 2020 ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in mehreren Fällen erfolgreich gegen unzulässige Online-Werbung für E-Zigaretten vor. Onlineshops hatten mit Link und dem Logo auf die E-Zigaretten-Lobby-Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ verwiesen und damit auch nach Auffassung der Verbraucherzentrale unzulässige Werbung im Sinne des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakErzG) betrieben.

Nachdem ein Online-Anbieter von E-Zigaretten das Urteil des LG Saarbrücken nicht akzeptieren wollte und in Revision ging, macht jetzt auch das OLG in der nächsten Instanz klar: So nicht. Wer auf der Seite seines E-Zigaretten-Onlineshops mit Buttons und Links für die Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ wirbt, verstößt gegen das Werbeverbot gemäß TabakErzG. Das Argument des Online-Anbieters, es gehe bloß um Informationen, zog vor dem OLG nicht, denn die Kampagne gehe darüber hinaus.

Das LG: Der Betrachter versteht den Text in dem Logo so, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei, da er Leben rette. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist eine solche Werbung für E-Zigaretten im Internet verboten. Außerdem bringe eine solche Imagewerbung für E-Zigaretten laut OLG insgesamt die Gefahr mit sich, dass diese als wenig schädliches „hippes“ Lifestyleprodukt wahrgenommen werden und sich zu einer Art Trend verfestigen.

Bemerkenswert: Das OLG hat die Revision abgelehnt und klargemacht, dass Händler, die Imagewerbung für E-Zigaretten im Internet betreiben, gegen das TabakErzG verstoßen ein solcher Verstoß kann auch eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.11.2021, 1 U 68/20, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, PM vom 3.11.2021